ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER KOMMISSION ZUR LÖSUNG DES KONFLIKTES ÜBER DEN UMGANG MIT AMERIKANISCHEN STAATSBÜRGERN IN BAHREINISCHEN GEFÄNGISSEN
zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika
und
dem Emirat Bahrain
§ 1 Einrichtung der Kommission.
Dieses Abkommen richtet eine Kommission ein, die die Folgenden Aufträge erhält:
1. Sie soll feststellen, ob der Umgang der Wärter im Gefängnis mit den amerikanischen Gefangenen Rechtmäßig war,
2. Entscheiden, ob etwaiges widerrechtliches Verhalten der Wärter dem Emirat Bahrain zugerechnet werden kann und den Vereinigten Staaten von Amerika aus diesem Grund eine Entschädigungszahlung zusteht;
3. Im Falle des Bestehens eines Anspruches auf Entschädigung, sie dessen Höhe bestimmen und
4. Bestimmen wie mit den noch lebenden Gefangenen zu verfahren ist.
§ 2 Zusammensetzung der Kommission.
Die Kommission besteht aus je einem Vertreter der USA, des Vereinigten Königreiches, Bahrains und Persiens.
§ 3 Anwendbares Recht.
Die Kommission entscheidet auf Grundlage der Regeln des allgemeinen Völkerrechts sowie der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
§ 4 Beschlüsse.
Beschlüsse bedürfen den Stimmen von drei Vierteln der Kommissionsmitglieder.
§ 5 Einhaltung des Abkommens.
Ostjordanien wacht über die Einhaltung dieses Abkommens.
§ 6 Vorläufiges Verfahren mit den Gefangenen.
Die vier noch lebenden Gefangenen werden bis zum Beschluss der Kommission in der amerikanischen Botschaft in Riad untergebracht und dürfen diese nicht verlassen.