Nicht nur uns als Kaiser, sondern jedem Bürger von Teresh ist es gelegen, dass die Mittel nach El Taebr fließen, um den Bruch weiterhin vor dem Zugriff der Nqetu zu bewahren.
Um dies zu gewährleisten, beantragen wir folgenden festen Sanktionskatalog, um künftig vor Zahlungsverweigerungen abzuschrecken.
§ 1 Es ist die Pflicht eines jeden Reichsmitgliedes den von ihm geforderten Zehnt zu entrichten
§ 2 Ebenso ist es die Pflicht des Kaisers nach bestem Wissen und Gewissen die ihm überstellten Mittel zu verwalten und für die Belange des Kaiserreiches einzusetzen.
§ 3 Rechtliche Konsequenzen
§ 3 (1) Die Verweigerung den Kaiserzehnt zu entrichten hat künftig folgenden Sanktionskatalog zur Folge:
1) Der Kaiser hat das Recht Strafzahlungen nach eigenem Ermessen zu verhängen
2) Im Falle der Zahlungsverweigerung ist das Kaisertum berechtigt Regalien des Zehntverweigerers an die Bank im Gegenzug für Kredite zur Kompensation der Zahlungsausfälle zu verpfänden.
3) Zehntpreller verlieren für die Dauer ihrer ausbleibenden Schuld jegliches Recht an Abstimmungen im Fürsten- oder Reichstag teilzunehmen
4) Ferner verlieren sie automatisch ihre Reichsämter, falls sie solche bekleiden
5) Ihre Aftervasallen und Untertanen sind ihnen ebenfalls nicht mehr zur Entrichtung von Steuern und Abgaben verpflichtet
6) Ein reichsweites Embargo als auch die reichsweite Blockade können gegen säumige Mitglieder verhängt werden.
7) In besonders schweren – sprich hartnäckigen Fällen kann das Ächtungsverfahren eröffnet und mit dessen erfolgreichen Abschluss die Herrschaftslegitimation dem
Zahlungsunwilligen entzogen werden.
§ 3 (2) Die Sanktionen 1), 2) kann der Kaiser alleine verhängen. Die Sanktionen 6) und 7) erfolgen durch Beschluss des Fürstentages. Die Sanktionen 3), 4) und 5) treten automatisch in Kraft.
§ 4 Vetorecht der Fürsten
§ 4 (1) Im Gegenzug für diese Erweiterung seiner Handlungsbefugnisse räumt der Kaiser dem Fürstentag ein Vetorecht gegen Zehnterhöhungen jenseits der derzeitigen 4 Prozentpunkte ein.
§ 4 (2) Ausgenommen hiervon sind Strafzahlungen, Nachzahlungen für vergangene Stundungen und freiwillige Mehrzahlungen einzelner Mitglieder.
§ 5 Frist
Der Kaiser ist dazu angehalten binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren beginnend mit dem 1.1. des Jahres der Zehntverweigerung und endend mit dem 31.12 des Folgejahres die in § 4 beschriebenen Sanktionen anzustrengen bzw. ihre Verhängung einzuleiten. Bleibt er hingegen untätig, verfällt der Anspruch auf den verweigerten Zehnt und zusätzliche Strafzahlungen.