§1 Grundsätze
(1) Die Freiheit des Handels und des Warenaustausches haben Priorität und sind schützenswert durch politische, wie auch militärische Maßnahmen.
(2) Die Mitglieder des Seebundes garantieren die Freiheit des Handels untereinander und fördern ihn. Mitglieder des Seebundes sind Haupt-, wie auch beobachtende Mitglieder.
§2 Piraterie und Schmuggel
(1) Die Mitglieder des Seebundes stellen sich entschlossen gegen jede kriminelle Aktion von innen, wie auch von außen, die in der Lage ist den Handel eines Mitgliedes zu gefährden.
(2)
Zur Abwehr von Gefahren, sowohl konkreter, als auch abstrakter Art behält sich der Bund Sanktionen, Embargos sowie als letzte Maßnahme auch militärische Operationen vor. Gefahren die einzelne Mitglieder betreffen werden im Verbund abgewehrt und gemeinsam unschädlich gemacht.
§3 Flottenvereinbarungen
(1) Die Souveränität der Staaten und ihrer Gewässer sind zu achten und zu schützen. Bei Verletzung dieser stehen den Staaten alle Rechte offen, es sei denn man hat offen eingewilligt.
(2) Die Flotten der Mitglieder des Seebundes kooperieren und dienen dem Schutz des Handels.