Vertrag von Singapur
zwischen
dem
Punischen Reich,
vertreten durch deren Herrscher Campari
und
dem
Indischen Reich,
vertreten durch den Maharadscha, dieser vertreten durch SidMeier,
Präambel
Das Punische Reich und das Indische Reich (zusammen die „Parteien“) trafen sich im Pbem 186 („Pbem“) bei Singapur in Runde […] im Jahre 560 AD. Beide Parteien sind auf ein friedliches Nebeneinander und eine prosperierende Zukunft beider Zivilisationen bedacht. Sie streben gemeinsame Außengrenzen an. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien in Runde 106 im Jahre […] AD was folgt:
1. Siedlungsabsprache
1.1 Die Parteien treffen die diesem Vertrag als Anlage („Karte“) beigefügten Siedlungsabsprache.
1.2 Indien wird die in der Karte eingezeichnete Stadt Nr. 1 bis zur Runde […] gründen und sich bemühen das im potentiellen Kulturgebiet liegende Eisen und Silber zeitnah anzuschließen, so dass dieses zur Erforschung der Navigation zur Verfügung steht.
1.3 Karthago wird die in der Karte eingezeichnete Stadt Nr. 2 bis zur Runde […] gründen und 5 Runden nach Gründung an Indien übergeben.
2. NAP und VB
2.1 Die Parteien schließen ein Nichtangriffspakt („NAP“). Die Parteien werden sich weder angreifen noch willentlich und wissentlich Einheiten der anderen Partei blockieren oder Modernisierungen der anderen Partei bzw. Handelsrouten von oder zur anderen Partei plündern. Die Parteien unterlassen Unterstützungshandlungen kriegerischer oder kriegsfinanzierender Art (Schenken oder Upgraden von Einheiten, finanzielle Unterstützung ohne adäquate Gegenleistung oder eigenes berechtigtes Interesse, Informations- und Kartenübermittlung zu Kriegszwecken) zu Gunsten derjenigen Zivilisationen oder Stadtstaaten, mir der die jeweils andere Partei im Krieg steht.
2.2 Die Parteien setzten gegeneinander, auch nach ordentlicher Kündigung dieses Vertrages, niemals Atom- oder Massenvernichtungswaffen gegen Städte des anderen ein.
2.3 Die Parteien schließen ein Verteidigungsbündnis („VB“). gegen über jeder Zivilisation, mit Ausnahme Österreichs. Sie werden sich im Falle eines Angriffskrieges einer Zivilisation mit Ausnahme Österreichs gegen eine Partei einander zur Verteidigung des ind er Karte eingezeichneten Heimatgebietes („Heimatgebiet“) beistehen.
2.4 Die Parteien verpflichten sich dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Zivilisation (einschließlich Österreich) in feindlicher oder gar kriegerischer Absicht die in der Karte eingezeichnete Gebirgsgrenze überschreitet.
2.5 Karthago verpflichtet sich mit dem zur Verfügung gestellten Eisen eine Flotte aufzubauen, die auch die gemeinsame Verteidigung zur Aufgabe hat. Karthago wird mit der Flotte die in der Karte eingezeichneten Gebiete der Bucht von Kalkutta, der Kanalstadt Utica und der punische Küstenregion (bis zum Prager Küstenstreifen) verteidigen und feindliche Seeeinheiten bzw. das Anlanden von feindlichen Landeinheiten unterbinden.
2.6 Die Parteien sind nicht gehindert weitere NAPs oder VBs mit anderen Zivilisationen zu schließen und ihre daraus resultierenden Bündnispflichten (bspw. Verteidigungskrieg einer Dritten Zivilisationen) nachzukommen. In diesen Fällen darf Karthago bzw. Indien der anderen Zivilisationen auch zur Seite stehen, sollten Karthago bzw. Indien diese angreifen (jedoch ist kein Gegenangriff auf das Heimatgebiet zulässig). Für NAPs und VBs gelten die allgemeinen Grundsätze der Priorität, d.h. im Falle der Widersprüchlichkeit treten sie hinter allen früheren Verträgen zurück und sie gehen allen späteren Verträgen vor. Sie überdauern und gehen daher einem (später) geschlossen VB mit einer dritten Zivilisation vor.
3. Offen Grenzen und Botschaften
3.1 Die Parteien gewähren sich, sobald möglich, stets und dauerhaft offene Grenzen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, Utica als Kanalstadt zu nutzen bzw. Einheiten am Kilimandscharo ins Höhentraining zu entsenden.
3.2 Die Parteien vereinbaren die Unterhaltung der bereits ausgetauschten Botschaften für die Dauer dieses Vertrages.
4. Handel
4.1 Indien gewährt Karthago unmittelbar bei Anschluss des Silbers der in der Karte eingezeichnete Stadt Nr. 1 dieses Silber unentgeltlich und gegenleistungsfrei bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages.
4.2 Indien gewährt Karthago unmittelbar bei Anschluss des in der Karte eingezeichneten Eisens durch die in der Karte eingezeichneten Städte Nr. 1 und Nr. 2 dieses Eisen unentgeltlich und gegenleistungsfrei bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages.
4.3 Ohne hierzu verpflichtet zu sein streben die Parteien den Handel von Luxusressourcen und die Einrichtung von Handelsrouten an.
5. Stadtstaaten
Karthago steht es frei Singapur und/oder Prag zu erobern. Indien erobert Singapur nur nach vorheriger Zustimmung Karthagos.
6. Laufzeit und Kündigungsrecht
6.1 Dieser Vertrag ist unbefristet.
6.2 Kündbar ist dieser Vertrag nur mit einer 20 Runden betragenden Kündigungsfrist.
6.3 Das Kündigungsrecht steht beiden Parteien jedoch nur zu, sofern nur noch Karthago und Indien auf dieser Welt existieren und nur demjenigen, der punktemäßig mindestens 25% hinten dem anderen liegt. Der Erstschlag im Falle einer Kündigung gehört demjenigen, der im Jahr des Wirksamwerdens der Kündigung (der 20. auf den Zugang der Kündigung folgende Runde) punktemäßig hinten liegt (unabhängig davon, wer gekündigt hat oder von der Zugreihenfolge).
6.4 Ein nicht besonders schwerer Vertragsbruch der anderen Partei kann (nicht: muss) nur dann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, wenn es trotz erfolgter Abmahnung zu einem Widerholungsfall gekommen ist.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
gez. Campari gez. SidMeier