Vertrag von Buenos Aires
a.D. 600
zwischen
dem
Mongolischen Reich,
vertreten durch deren Herrscher Campari
und
dem
Japanischen Reich,
vertreten durch den Tenno, dieser vertreten durch SidMeier,
Präambel
Das Mongolischen Reich und das Japanischen Reich (zusammen die „Parteien“) trafen sich im Pbem 182 („
Pbem“) bei Buenos Aires 450 a.D.. Beide Parteien sind auf ein friedliches Nebeneinander und eine prosperierende Zukunft beider Zivilisationen bedacht. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
Ziffer 1 - Krieg und Frieden
Die Parteien schließen ein Nichtangriffspakt („
NAP“). Der NAP beinhaltet auch das Gebot sich im Kriegsfalle neutral oder unterstützend zu verhalten. Das NAP beinhaltet auch das Verbot
• Einheiten der anderen Partei willentlich und wissentlich zu blockieren,
• Plünderungen der Gebiete, Modernisierungen oder der Handelsrouten der oder zur anderen Partei
• Massenvernichtungswaffen so einzusetzen, dass Städte der anderen Partei Population verlieren oder das Einheiten der anderen Partei verletzt oder getötet werden, es sei denn, diese Einheiten werden unverzüglich ersetzt;
• Einheiten so zu platzieren, dass Massenvernichtungswaffen der anderen Partei gegen Dritte nur unter Inkaufnahme, dass die betreffenden Einheiten verletzt oder getötet werden, eingesetzt werden können;
• Kriegerische oder kriegsfinanzierende Unterstützungshandlungen von Dritten (Schenken oder Upgraden von Einheiten, finanzielle Unterstützung ohne adäquate Gegenleistung oder eigenes berechtigtes Interesse, Informations- und Kartenübermittlung zu Kriegszwecken) zu Gunsten derjenigen Zivilisationen oder StSt, mir der die jeweils andere Partei im Krieg steht.
Der NAP überdauert einen Verteidigungsfall aufgrund eines auch von nur einer Partei (später) geschlossenes Verteidigungsbündnis („
VB“) mit einer dritten Zivilisation und geht diesem vor, und zwar sowohl für den Fall eines Angriffs- wie auch Verteidigungskrieges. Schließen die Parteien ein VB mit einer dritten Zivilisation tragen sie dafür Sorge, dass sie sich im Falle eines Krieges ihrer beiden Vertragspartner (zumindest) neutral verhalten können.
Ziffer 2 - Handel und Handelswege
Die Parteien werden die folgenden Handelsangebote einstellen und annehmen:
• Zucker, zu liefern vom Japanischen Reich an das Mongolen Reich, beginnend ab Runde 142 iniitiert vom Japanischen Reich, bei Auslaufen zu verlängern für mindestens die Dauer des NAP;
• Pelze, zu liefern vom Mongolen Reich an das Japanischen Reich, beginnend ab Runde 142 iniitiert vom Japanischen Reich, bei Auslaufen zu verlängern für mindestens die Dauer des NAP;
Neu angeschlossene Luxusressourcen werden die Parteien zunächst einander und ohne Kontrahierungszwang anbieten. Die Parteien streben, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Einrichtung von Handelsrouten an.
Ziffer 3 – Wissenschaft & Wunder
Die Parteien teilen sich bis zum Eintritt in das Industriezeitalter gegenseitig vertraulich bei jeder erstmaligen Wahl oder Umstellung mit, welche Wissenschaft ihre Gelehrten derzeit erforschen. Ziel ist es, dem jeweils anderen die Möglichkeit der Windschattenforschung zu ermöglich. Die Parteien sind nicht verpflichtet, einen bestimmten Forschungsweg einzuschlagen oder sich hierüber abzustimmen.
Ziffer 4 – Karten, Land & Grenzziehung und Naturwunder
Die Parteien verpflichten sich nach Abschluss dieses Vertrages das ihnen jeweils bekannte Weltreich durch Zusendung einer Karte mitzuteilen.
Städte dürfen ohne Einwilligung der anderen Partei nicht gegründet werden, wenn auf der kürzesten Entfernung zwischen (die beiden Stadtfelder nicht mitgerechnet) dem Siedlungsplatz und einer Stadt der anderen Partei weniger als 7 Felder liegen. Die Parteien werden aber Einwilligen zu Ausnahmen hierzu nicht grundlos verweigern.
Die Parteien verpflichten sich Ihnen bekannte oder bekannt werdende Naturwunder („
NW“) binnen drei Runden nach dessen Entdeckung zu nennen und deren Lage zu beschreiben.
Ziffer 5 – Stadtstaaten
Die Parteien verpflichten sich Ihnen bekannte oder bekannt werdende Stadtstaaten („
StSt“) unverzüglich zu nennen und deren Lage zu beschreiben. StSt dürfen nur eingenommen werden, wenn an der Stelle des Stadtstaates auch ein zulässiger Siedlungsplatz wäre oder die andere Partei einwilligt. Angriffshandlungen gegen StSt (Kriegserklärungen, Vernichten von Einheiten), das Stehlen von zivilen Einheiten, das Befreien oder Erpressungen sind jedoch erlaubt.
Hiervon ausgenommen sind die StSt Buenos Aires, über den das Japanischen Reich unter Ausschluss des Mongolischen Reich, und der StSt Melbourne, über den des Mongolischen Reichs unter Ausschluss des Japanischen Reichs frei verfügen dürfen.
Ziffer 6 – Verschwiegenheit
Dieser Vertrag ist vertraulich. Sein Inhalt darf ganz oder in Auszügen anderen Zivilisationen nicht offengelegt werden. Seine Existenz und seine Bezeichnung als „NAP“ darf nur gegenüber solchen Zivilisationen vertraulich offengelegt werden, mit denen sich eine Partei in konkreten Verhandlungen über ein Verteidigungsbündnis befindet. Dieser Vertrag darf jedoch ganz oder in Auszügen in Stories der Parteien dargestellt und diskutiert werden.
Ziffer 7 – Laufzeit und Kündigungsrecht
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ablauf der 15 Runde nach welcher beide (!) Vertragsparteien das Industriezeitalter erreicht haben. Dieser Vertrag kann jedoch aus wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein nicht nur geringfügiger Vertragsbruch der anderen Partei. Ein geringfügiger Vertragsbruch ist nach erfolgter Abmahnung im Widerholungsfall ebenfalls ein wichtiger Grund. Kündigung oder Beendigung dieses Vertrages lassen Ziffer 6 unberührt.
Ziffer 8 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
gez. Campari gez. SidMeier