§1 Das Bundesheer
1. Ein stehendes Friedensheer, das Bundesheer wird gebildet. In Friedenszeiten ist es in der jeweiligen Heimat stationiert.
2. Das Bundesheer stellt die Besatzungen des Bundesfesten
3. Die Aufgaben des Bundesheeres sind die Verteidigung des Bundes nach Außen und der Einsatz während einer Bundesexektion
4. Jeder Fürst und jede freie Stadt hat mindestens 1% seiner Einwohner des Jahres 1815 unter Waffen zu halten und in Form von ausgebildeten Soldaten dem Bundesheer zur Verfügung zu stellen. Es steht den Fürsten und freien Städten frei, ein größeres Heer zu unterhalten.
Darüber hinausgehende Kontingente können im Bedarfsfall durch Beschluss des Plenum angefordert und gebildet werden.
5. Die Marine ist allein Sache der Fürsten und der freien Städte, eine Bundesflotte wird nicht gebildet
6. Zur besseren Koordination des Heeres wird die Bundesheeresleitung gebildet. Die Bundesheeresleitung besteht aus einem Generalfeldmarschall, der den Oberbefehl innehat, drei Generalobersten, und ihren Stäben.
7. Der Generafeldmarschall wird von der von den drei Generalobersten mit Zweidrittelmehrheit bestimmt und hat ein Einwohner des Deutschen Bundes zu sein.
Von den drei Generalobersten ist einer durch das Kaiserreich Österreich, einer durch das Königreich Preußen und einer durch alle anderen Mitglieder des Bundes zu bestimmen.
8. Jeder Fürst und jede freie Stadt hat die Kosten der eigenen bereitgestellten Soldaten selbst zu tragen.
9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesheer befugt, die Grenzen eines jeden Mitgliedsstaates zu überqueren.