Die Khanate sind ja über den Großkhan schon dabei.
Die Khanate sind ja über den Großkhan schon dabei.
Das Kalifat unterzeichnet und freut sich ob dieser Einigung.Vertrag von Ajaccio im Jahre 1424 des Herrn
1. Bei den Vertragspartnern handelt es sich um das Kalifat von Cordoba und Marrakesch und die Republik Venedig.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Aufhebund sämtlicher, gegeneinander bestehender Handelssperren.
2.1 Während der Dauer des Vertrags ist es den Vertragspartnern untersagt, Handelssperren jeglicher Art gegen einander einzurichten.
3. Die Vertragspartner erkennen die im Jahre 1424 bestehenden Grenzen des jeweils anderen in vollem Umfang an.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem Verzicht auf verdeckte oder offene Operationen innerhalb der Grenzen des anderen Vertragspartners für die Dauer des Vertrags.
5. Der Vertrag geht mit einer Zusicherung einher, dass jeder Vertragspartner auf Kriege gegen den anderen Vertragspartner während der Dauer des Vertrags verzichtet.
5.1 Der Vertrag gilt zunächst unbefristet und kann mit einer Frist von zwei Jahren aufgekündigt werden.
5.2 Im Falle eines Verrats am Großkhan - im Jahre des Herrn 1424 Großkhan Yunus - verliert der Vertrag seine Gültigkeit.
Frankreich unterzeichnetVertrag von Marseille
1. Bei den Vertragspartnern handelt es sich um das Königreich Frankreich und das Kalifat von Cordoba und Marrakesch
2 Das Kalifat von Cordoba und Marrakesch verzichtet auf jegliche Handlungen, die dazu geneigt sind den religiösen Frieden in Spanien und auf den Mittelmeerinseln zu gefährden.
2.1 Im Falle religiös geprägter Unruhen in Spanien und auf den Mittelmeerinseln verpflichtet sich das Kalifat von Cordoba und Marrakesch das Gespräch mit dem Königreich Frankreich zu suchen.
3. Die Vertragspartner kündigen ihr Bestreben nach einer weiteren Verbesserung ihrer Beziehungen an. Dies umfasst z.B. auch die gemeinsame Abwehr von Banditen und Piraten im westlichen Mittelmeer.
3.1 Die Vertragspartner schaffen ein Handelsgremium in Marseille. Aufgabe des Gremiums ist es im Falle von Diskriminierung und Streitfällen zwischen Einwohnern der Vertragspartner zu vermitteln sowie Maßnahmen zur Handelsförderung zu entwickeln.
4. Zur Erfüllung von 2.1 und 3.1 entsendet das Kalifat von Cordoba und Marrakesch feste Gesandtschaften nach Marseille und Paris.
5. Der Vertrag wird beim Treffen in Marseille öffentlichkeitswirksam unterzeichnet, tritt aber bereits mit dem 1.1.1425 in Kraft.
5.1 Der Vertrag gilt zunächst unbefristet bis er durch einen anderen Vertrag ersetzt wird. Er kann mit einer Frist von zwei Jahren aufgekündigt werden.
5.2 Im Falle eines Verrates am Großkhan - im Jahre 1425 Großkhan Yunus - verliert der Vertrag seine Gültigkeit.
Zitat von Bassewitz
Vertrag zwischen dem Königreich Frankreich und dem Königreich Schottland-Norwegen
1. Das Königreich Frankreich räumt den Händlern vom Königreich Schottland-Norwegen "Umfassende Handelsprivilegien" ein
2. Das Königreich Schottland-Norwegen stellt in Friedenszeiten Schiffe (mitsamt Besatzung) zum Schutz der französischen Nordsee-& Atlantikküste ab.
2.1. Über die Anzahl der Schiffe wird jährlich verhandelt.
2.2. Im ersten Jahr werden 10 Schiffe abgestellt.
3. Das Königreich Frankreich erhält das Recht in den schottisch-norwegischen Werften die verbesserten schottisch-norwegischen Schiffe zu bauen, sofern diese nicht durch Schottland-Norwegen ausgelastet sind.
Zitat von Bassewitz
Für Schottland-Norwegen
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Freundschaftsvertrag zwischen Burgund und Dänemark:
1. Die Vertragsparteien sind das Königreich Burgund und das Königreich Dänemark.
2. Dieser Vertrag kann ein seitlich von beiden Parteien, mit einer Kündigungslaufzeit von 3 Jahren aufgekündigt werden oder mit Einvernehmen beider Parteien ohne Kündigungslaufzeit.
3. Im Falle des unprovozierten Angriffes durch äußere Gewalten auf eine der Vertragsparteien verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitige Waffenhilfe zu leisten.
Gez. und gesiegelt von Burgund
Freundschaftsvertrag zwischen Schottland Norwegen und Dänemark:
1. Die Vertragsparteien sind das Königreich Schottland Norwegen und das Königreich Dänemark.
2. Dieser Vertrag kann ein seitlich von beiden Parteien, mit einer Kündigungslaufzeit von 3 Jahren aufgekündigt werden oder mit Einvernehmen beider Parteien ohne Kündigungslaufzeit.
3. Im Falle des unprovozierten Angriffes durch äußere Gewalten auf eine der Vertragsparteien verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitige Waffenhilfe zu leisten.
Für Schottland-Norwegen
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