Hier schon einmal ein VerfassungsENTWURF – bitte um Diskussion! Darüber hinaus weise ich auf die bisherige Verfassung hin.
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Verfassungsentwurf für die Republik Jazaya
Präambel
Wir, das Volk der Jazaya, in tiefster Demut vor unserer Göttin und dem Leben, beseelt von dem Wunsch, dem Frieden und der Freiheit in der Welt zu dienen und von der Absicht geleitet, unseren Bunde zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Inneren zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen und das allgemeine Wohl zu fördern, setzen und begründen diese Verfassung.
Art. 1 Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. (1) Jeder, der die Verfassung achtet und unserer Göttin dienen will, kann die Jazaya Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht erlangen. Sie werden erteilt von den Konsuln beziehungsweise von deren Bevollmächtigten mit Hilfe der DG4-Administration.
(2) Die Bürger Jazayas sind gleich vor dem Gesetz.
(3) Sie haben allgemeine Handlungsfreiheit und haben das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf freie Persönlichkeitsentfaltung, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. In diese Rechte dürfen nur aus den genannten Gründen ausschließlich der Senat und die DG4-Moderation eingreifen.
(4) Alle Staatsbürger verpflichten sich, die Staatsgeheimnisse zu wahren und zum Wohle des Volkes zu handeln.
(5) Nur die Vollversammlung aller Staatsangehörigen entscheidet über Krieg und Frieden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleicheit entscheiden die Konsuln gemeinsam. Art. 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(6) Das Bürgerrecht und die Staatsangehörigkeit kann nur verlieren, wer gegen diese Verfassung verstößt und zum Schaden des Volkes handelt. Ob ein solcher Verstoß und Schaden vorliegt, entscheidet allein der Senat. Der Senat teilt seine Entscheidung den Konsuln oder ihren Hilfsbeamten mit, welche dieser zu entsprechen haben.
I. Der Senat
Art. 2 Zusammensetzung. (1) Jeder Staatsbürger ist Mitglied der Volksversammlung, die den Namen Senat trägt. Seinen Status als Senator verliert ein Staatsbürger, wenn er einem der drei Orden beitritt.
(2) Senatoren sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen und der Verfassung unterworfen. Sie wirken bei der politischen Willensbildung mit.
Art. 3 Senatspräsident. (1) Der Senat wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Senatspräsident kann, nach entsprechender Bevollmächtigung, als Stellvertreter der gesamten Kammer bei Verhandlungen auftreten. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen. Der Präsident schützt die Würde und Rechte des Senats, fördert seine Arbeiten und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Senat kann sein Misstrauen gegenüber dem Senatspräsidenten jederzeit dadurch aussprechen, dass er mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger wählt.
Art. 4 Aufgaben. (1) Der Senat repräsentiert das Volk der Jazaya. Er bietet ausdrücklich jedem Staatsbürger einen Ort der Meinungsäußerung.
(2) Der Senat kontrolliert den Haushalt. (Produktion / Städte)
(3) Dem hohen Haus unterliegt die Rechtsprechung.
(4) Die Ausübung der staatlichen Gewalt und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache des Senats, soweit diese Verfassung keinem anderen Organ dies zuspricht.
II. Die Konsuln
Art. 5 Ernennung. (1) Die beiden Konsuln werden von dem Senat mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Senat kann jederzeit sein Misstrauen gegenüber beiden oder auch einzelnen Konsuln dadurch aussprechen, dass er mit einfacher Mehrheit einen oder mehrere Nachfolger wählt.
Art. 6 Verantwortung. (1) Die Konsuln dienen dem Wohle des Volkes und dem Schutze der Verfassung. Sie stellen damit die direkten Vertreter des göttlichen Willens dar und sind die Staatsoberhäupter der Jazaya Republik. Ihnen obliegt die Organisationshoheit.
(2) Die Konsuln bestimmen die Richtlinien der Politik und tragen die politische Verantwortung.
(3) Ein Konsul kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des jeweils anderen verbindlich handeln, es sei denn, diese Verfassung sieht ausdrückliche Ausnahmen vor.
(4) Bei Entscheidungen, die nur den Konsuln gemeinsam obliegen, sind die Konsuln bei Uneinigkeit verpflichtet, diese Entscheidungen dem Senat zur Abstimmung vorzulegen.
Art. 7 Vertretung. Ein Konsul kann im Falle seiner Verhinderung oder zum Ziele der Effizienzsteigerung einen Vertreter auf Zeit für einzelne konsularische Aufgaben berufen.
III. Die Ministerien
Art. 8 Ministerien. (1) Es ist ein Propagandaministerium, ein Verteidigungsministerium und ein Außenministerium einzurichten.
(2) Darüber hinaus können die Konsuln weitere Ministerien errichten.
Art. 9 Minister. (1) Minister werden einvernehmlich von beiden Konsuln nach eigenem Ermessen ernannt und entlassen.
(2) Innerhalb der politischen Richtlinien der Konsuln leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich vollkommen selbständig und unter eigener Verantwortung.
(3) Jeder Minister kann Wahlen zu ministeriumsinternen Themen ausrufen, an denen nur Ministeriumsmitglieder teilnehmen dürfen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern und den Konsuln entscheiden die Konsuln gemeinsam. Können sich auch die Konsuln nicht einigen, ist Art. 6 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Art. 10 Heiliger Orden. (1) Das Propagandaministerium trägt den Namen Heiliger Orden; der Minister erhält den Titel des Heiligen Priesters.
(2) Der Heilige Priester hat nach eigenem Gutdünken Predigen zu verfassen. Er nimmt Brüder und Schwestern in den Heiligen Orden auf und gibt dem Orden eine innere Struktur.
(3) Der Heilige Orden dient der Religion und Kultur der Jazaya.
(gedichte, geschichten, propaganda-missionen, mitglieder-anwerbung, geb-grüße, predigen, chats etc.)
Art. 11 Phoenix Orden. (1) Das Verteidigungsministerium trägt den Namen Phoenix Orden; der Minister erhält den Titel des Generals.
(2) Der General hat die grundsätzliche Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Nur er ernennt Mitglieder des Phoenix Ordens und erlässt eine militärische Rangordnung.
(3) Der Phoenix-Orden ist zuständig für die Truppenbenennung.
Art. 12 Orden der Diplomaten. (1) Das Außenministerium trägt den Namen Orden der Diplomaten; der Minister erhält den Titel des Großdiplomaten.
(2) Die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten ist Sache des Großdiplomaten. Er ernennt die zuständigen Botschafter.
IV. Die Zugausführung
Art. 13 Zugführer. (1) Züge sind von den Zugführern mit bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Zugführer kann jeder Staatsangehörige sein, vorbehaltlich Abs. 2.
(2) Um handeln zu können, muss der Zugführer entweder die ausdrückliche Zustimmung für den Zug von beiden Konsuln oder von einem Konsul und zwei weiteren Staatsangehörigen Jazayas haben. Zusätzlich zu Satz 1 können die beiden Konsuln nach Bekanntgabe ihres jeweiligen Einvernehmens im Senat auch alleinig einen Zug durchführen.
(3) Der Zugausführende muss ein Zugprotokoll im internen Forumsbereich der Jazaya veröffentlichen und im öffentlichen Savethread des DG das Versenden des Saves vermerken.
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Bitte Vorschläge für Veränderungen und Ergänzungen!