Normaljahresgesetz zur Herstellung des religiösen Friedens
Das Reich legt mit Zustimmung von Turmkirche und Baumkirche eine Normaljahresregelung fest, um den Frieden, den die gütige Eho uns mit der Sorge für unsere Völker aufgetragen hat, zu bewahren. Als Grundlage gilt der erste Tag des vierten Monats im Jahr 53, in dem die Baumkirche Ihre eigene Verwaltung gegründet hat. Die Turmkirche akzeptiert diese Verwaltung, um ein Zeichen des Friedens zu setzen. Sämtliche Privilegien, die einer der Kirchen oder den gemäßigten Sektierern zum genannten Datum in einem Land, einer Stadt oder einer Region zugestanden wurden, sollen ihr auch fürderhin ohne Einschränkung oder Minderung gewährt bleiben. Die einzelnen Fürsten dürfen aus einem gerechten Grund weitere Privilegien einräumen, wenn diese nicht bestehende Rechte mindern. Der Zehnt an die Kirche bleibt von der eigenen Verwaltung unberührt und wird unvermindert abgeführt, wie es die bisherigen Reichsgesetze vorsehen. Dafür erhalten die Anhänger aller erlaubten Bekenntnisse vollen Zugang zu den sozialen und kirchlichen Leistungen der Turmkirche (Nahrungslieferungen, Suppenküchen, Zugang zu Krankenhäusern, Klöstern und Bibliotheken, Schutz durch Schildwachen etc.).
Sollte es über die Anerkennung bestimmter Privilegien, die sich aus der Normaljahresregelung ergeben, vor Ort zu Unstimmigkeiten kommen, dürfen die jeweiligen Parteien vor der jeweiligen Rechtsinstanz Klage erheben. Im Reich sind dies entweder der Kaiser, das kaiserliche Schiedsgericht oder der Reichstag. Sollten sich die Parteien nicht über den Adressaten der Klage einigen können, wird stets das Schiedsgericht mit der Sache befasst. Sollten Vertreter einer Partei den Weg der Gewalt wählen, um ihren Standpunkt durchzusetzen, werden sie wegen des Bruchs des Reichsfriedens belangt.
Die bisherigen Reichsgesetze bleiben von der Regelung unberührt; ein Reichsfürst muss also beispielsweise auch fürderhin der Kirche Ehos in Surg die Treue zu halten, wie es dem Herkommen entspricht. Auch erklärt das Reich, dass es sich in keiner Weise in theologische Fragen einzumischen wünscht, sondern ausschließlich den Frieden zu wahren sucht, ohne den es dem Menschen nicht möglich ist, den Blick zum Himmel, nach innen und zur Schöpfung der gütigen Eho zu wenden.
Im Zuge der gemeinsamen Zustimmung von Turmkirche und Baumkirche zum Reichsgesetz wird außerdem vereinbart, dass in einem Abstand von zwei Jahren Konzilien in Kuzqur abgehalten werden, die von beiden Seiten beschickt werden und unter kaiserlichem Schutz und Schirm stehen. Dort sollen im Geiste der Liebe praktische Fragen, die den Frieden betreffen und wenn nötig auch theologische Themen besprochen werden.