Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes
gez.
Im Namen des Königs von Baden, Herzogs von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
Der Minister des Äußeren und des Königlichen Hauses Hauses
Landgraf Ernst Nestor Nemo Ottfried von Sundgau
Zitat von
Vertrag über den Verkauf der Grafschaft Schaumburg
- Das Königreich Baden überweist im Jahre 1833 dem Kurfürstentum Hessen 10.000 Gulden.
- Ab dem 1. Januar im Jahre 1833 gehen Herrschaft und Titel der Grafschaft Schaumburg an den König von Baden über.
- Ab dem 1. Januar im Jahre 1833 gelten in der Grafschaft Schaumburg die Verfassung des Königreichs Baden mit Ausnahme des §3 der Verfassung des Königreichs Baden, sowie alle übrigen Gesetze des Königreichs Baden.
- Im Jahre 1833 wird in der Grafschaft ein Regionalparlament eingerichtet, welches 25% der Einnahmen der Grafschaft Schaumburg zur freien Verfügung erhält.
- Im Jahre 1833 zieht das Kurfürstentum Hessen seine Soldaten aus der Grafschaft Schaumburg ab. An ihrer statt wird eine Bürgermiliz eingerichtet.
- Bis zum 1. Januar des Jahres 1838 hat der Kurfürst von Hessen das Recht gegen eine Zahlung von 10.000 Gulden ab dem 1. Januar 1833 diesen Vertrag für nichtig zu erklären und somit Herrschaft und Titel der Grafschaft Schaumburg wiederzuerlangen.
- Vom 1. Januar 1838 bis zum 31. Dezember 1841 hat der König von Baden das Recht Herrschaft und Titel der Grafschaft Schaumburg an den Fürsten von Schaumburg-Lippe oder seinen rechtlichen Nachfolger zu veräußern, sofern es für die Bürger der Grafschaft Schaumburg dadurch zu keinerlei Verringerung ihrer bürgerlichen Rechte kommt.
- Ab dem 1. Januar 1842 gilt die Grafschaft Schaumburg als integraler Bestandteil des Königreichs Baden. §3 der Verfassung des Königreichs Baden tritt für die Grafschaft Schaumburg in Kraft.
Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch den König von Baden und den Kurfürst von Kurhessen in Heidelberg am 6. Dezember im Jahre unseres Herrn Jesus Christus 1832.