Was, Köni ging? Wohin denn? Und wer ist Köni überhaupt?
Was, Köni ging? Wohin denn? Und wer ist Köni überhaupt?
Man könnte noch das Amt eines königlichen Archivars einrichten. Aufgabe wäre vor allem eine Mitgliederliste aktuell zu halten einschließlich Stimmgewichtungen und Ämtern.
Für das würde ich mich u.U. bewerben - da kann ich nicht viel Schaden anrichten, aber einigermaßen nützlich sein
Superhelden aus Österreich - echt jetzt?
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"Die Mehrheit? Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn, Verstand ist stets bei wen'gen nur gewesen."
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"Man soll die Stimmen wägen und nicht zählen;
Der Staat muß untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet."
(Friedrich Schiller: Demetrius)
habe nun meinen Vorschlag für 7.6 nochmal in die gesamte Verfassung reingeschrieben. Ein ja oder nein, ob das so ok ist kam ja bisher noch von keinemVerfassungsentwurf für das Königreich der Niederlande, v. 1.0f
Präambel: Alle Macht geht vom Volke aus, seinen Wünschen zu dienen und seine Interessen zu vertreten ist die oberste Aufgabe aller seiner Diener. Das Volk selber ist aber in der Pflicht seine Wünsche zu offenbaren.
Artikel 1: Die Königin
(1) Die Königin ist das Staatsoberhaupt des Königreiches der Niederlande.
(2) Die Königin vertritt das Königreich der Niederlande völkerrechtlich.
(3) Die Königin wird zu Beginn des Spieles mit absoluter Mehrheit des Wahlvolkes gewählt. Ihre Amtszeit dauert grundsätzlich vierzig Runden. Sie bestimmte vor ihrem Abtritte ihre Nachfolgerin. Sie kann auch sich selbst zu ihrer eigenen Nachfolgerin ernennen. In diesem Fall steigt jedoch die Ordnungszahl. Ihre letzte Amtshandlung besteht darin, ihre Nachfolgerin zu krönen.
(4) Alle Verfassungsänderungen, Ernennungen von Ämtern und völkerrechtliche Verträge werden von der Königin unterzeichnet. Hält sie etwas zu unterzeichnen wegen seines Inhaltes oder der Art und Weise, wie es beschlossen wurde, für verfassungswidrig, kann sie die Unterzeichnung begründet verweigern.
(5) Eine Abdankung ist jederzeit möglich, jedoch erst nach Ernennung einer Nachfolgerin.
Artikel 2: Die Generalstände
(1) Die Generalstände sind das Parlament des Königreiches der Niederlande.
(2) Die Generalstände werden vom Wahlvolke gewählt. Die drei Vorgeschlagenen mit den meisten Stimmen sind Mitglieder der Generalstände.
(3) Die erste Amtszeit der Generalstände beträgt zwanzig Runden. Es folgen fünfzehn, dann zweimal zehn und ab der fünften Amtszeit jeweils sieben Runden.
(4) Die Generalstände wählen ihren Vorsitzenden. Dieser ist der Vertreter des Ministerpräsidenten.
(5) Die Generalstände können einstimmig bei der Königin ihre Auflösung beantragen. In diesem Falle bleiben ihre Mitglieder so lange weiter geschäftsführend im Amt sind, bis neue Generalstände gewählt sind. Ihre Amtszeit beträgt die Länge der Amtszeit ihrer Vorgänger, falls deren Amtszeit noch nicht zur Hälfte abgelaufen war, sonst die ihrer regulären Nachfolger, falls es keine Auflösung gegeben hätte.
Artikel 3: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist der Zugführer.
(2) Der Ministerpräsident wird von den Generalständen gewählt. Sollte er selbst Mitglied der Generalstände sein, wird seine Mitgliedschaft in jenen augenblicklich beendet und der Viertplazierte der Wahlen zu den Generalständen rückt auf sein Mandat im Parlament nach.
(3) Seine Amtszeit beträgt die Länge der Amtszeit der Generalstände, die ihn gewählt haben. Werden diese während seiner Amtszeit aufgelöst, verliert er ebenfalls sein Amt, es sei denn, die folgenden Generalstände wählen ihn zu seinem eigenen Nachfolger. In diesem Falle läuft seine Amtszeit regulär weiter.
(4) Der Ministerpräsident kann ferner von seinem Amte zurücktreten.
(5) Nach Ende seiner Amtszeit wird der Ministerpräsident von der Königin zum nächsthöheren Range im Sinne des Artikels 5, Absatz 2 befördert.
Artikel 4: Die Botschafter
(1) Die Botschafter werden mit einfacher Mehrheit vom Wahlvolke gewählt. Ihre Amtszeit beträgt grundsätzlich dreißig Runden. Sollte es in den ersten dreißig Runden des Spieles noch keinen Kontakt zu dem entsprechenden Volke gegeben haben, so verlängert sich seine Amtszeit um weitere dreißig Runden.
(2) Die Botschafter führen die Verhandlungen mit anderen Völkern.
(3) In dringenden Fällen, in denen der Botschafter nicht erreichbar ist, kann ein kurzfristig ernannter Bevollmächtigter seine Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Botschafter können ferner von ihrem Amte zurücktreten.
(5) Nach Ende seiner Amtszeit wird der Botschafter von der Königin zum nächsthöheren Range im Sinne des Artikels 5, Absatz 2 befördert.
Artikel 5: Oberster Richter
(1) Der Oberste Richter ist der Teamgründer.
(2) Er verkündet den Tod der Königin und inthronisiert die Nachfolgerin.
(3) Er ist obendrein oberster Wahlleiter.
(4) Er ist befugt seine Aufgaben zeitlich begrenzt an ein anderes Mitglied des niederländischen Volkes zu übertragen.
Artikel 6: Sonstige Ämter
(1) Vorsitzender des AIVD - Seine Aufgabe ist die Auswertung der F-Tasten und sonstigen Spionage
(2) Königlicher Deichwart - Seine Aufgabe ist das Erstellen einer Übersichtskarte (Sandkasten) zur Erleichterung der zukünftigen Planung.
(3) Kandidaten des jeweiligen Amtes können ein- und abgesetzt werden, indem das Parlament dem König einen entsprechenden Vorschlag vorlegt und dieser ihn absegnet.
(4) Die Ämter können von Mitgliedern geführt werden, welche bereits ein anderes Amt inne haben.
(5) Alle genannten Ämter werden nur besetzt, falls es einen potentiellen Kandidaten gibt. Sollte keiner einer der Ämter übernehmen wollen, entfallen die Aufgaben oder werden anderweitig verteilt.
Artikel 7: Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind gleich.
(2) Abstimmungen sind ungleich. Jedes Teammitglied hat entsprechend seines Ranges folgende Anzahl Stimmen:
- Leuchtturmwärter: Eine Stimme
- Bürger: Zwei Stimmen
- Ostindienfahrer: Drei Stimmen
- Kaufmann: Vier Stimmen
- Königlicher Berater: Fünf Stimmen
(3) Jedes Teammitglied startet als Leuchtturmwärter. Durch eine Beförderung erhält es den nächsthöheren Rang. Außer im Falle des Artikels 3, Absatz 5 oder Artikel 4, Absatz 5 kann ein Teammitglied außerordentlich von der Königin befördert werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 erhalten Mitglieder der Generalstände bei Abstimmungen jeweils eine weitere, der Ministerpräsident zwei weitere Stimmen. In auswärtigen Fragen hat weiterhin der jeweilige Botschafter drei weitere Stimmen, in Fragen, die die Diplomatie zu beiden anderen Völkern betreffen, beide Botschafter jeweils zwei weitere.
(5) Bei Abstimmungen gilt in Regelfällen jeweils einfache Mehrheit. Kriegserklärungen benötigen die absolute Mehrheit aller Abstimmenden, einschließlich der Enthaltungen. Verfassungsänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei Wahlen gilt im Regelfall eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Konnte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Gibt es aufgrund von Stimmgleichheit mehr als 2 Kandidaten, die in die Stichwahl einziehen müssten, findet eine Stichwahl zwischen all diesen Kandidaten statt.
(7) Sowohl bei Wahlen als auch bei Abstimmungen ist jedes Teammitglied wahl-, bzw. abstimmungsberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Königin. Enthaltungen zählen außer im Falle des Absatzes 5, Satz 2 als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Wahlen im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umfragen, bei denen es um die Verteilung von Ämtern geht. Abstimmungen sind alles andere.
spricht nun noch etwas dagegen? Wollen wir die bitte, den Rangniedrigsten zu nehmen noch irgendwo niederschreiben oder bleibt das eine unausgesprochene "Regeln" ?
Fehlt sonst noch was?
Offizieller Beerenbeauftragter der UNO
Civ3-Story: Nephi spielt Halbgott - Eine Beere stürmt das Vorzimmer des Olymp! - Vorherrschaft
Nephis Änderung und den königlichen Archivar aufgenommen. Man könnte ihn auch Staatsarchivar nennen, je nach Gusto.
Verfassungsentwurf für das Königreich der Niederlande, v. 1.0g
Präambel: Alle Macht geht vom Volke aus, seinen Wünschen zu dienen und seine Interessen zu vertreten ist die oberste Aufgabe aller seiner Diener. Das Volk selbst ist aber in der Pflicht, seine Wünsche zu offenbaren..
Artikel 1: Die Königin
(1) Die Königin ist das Staatsoberhaupt des Königreiches der Niederlande.
(2) Die Königin vertritt das Königreich der Niederlande völkerrechtlich.
(3) Die Königin wird zu Beginn des Spieles mit absoluter Mehrheit des Wahlvolkes gewählt. Ihre Amtszeit dauert grundsätzlich vierzig Runden. Sie bestimmte vor ihrem Abtritte ihre Nachfolgerin. Sie kann auch sich selbst zu ihrer eigenen Nachfolgerin ernennen. In diesem Fall steigt jedoch die Ordnungszahl. Ihre letzte Amtshandlung besteht darin, ihre Nachfolgerin zu krönen.
(4) Alle Verfassungsänderungen, Ernennungen von Ämtern und völkerrechtliche Verträge werden von der Königin unterzeichnet. Hält sie etwas zu unterzeichnen wegen seines Inhaltes oder der Art und Weise, wie es beschlossen wurde, für verfassungswidrig, kann sie die Unterzeichnung begründet verweigern.
(5) Eine Abdankung ist jederzeit möglich, jedoch erst nach Ernennung einer Nachfolgerin.
Artikel 2: Die Generalstände
(1) Die Generalstände sind das Parlament des Königreiches der Niederlande.
(2) Die Generalstände werden vom Wahlvolke gewählt. Die drei Vorgeschlagenen mit den meisten Stimmen sind Mitglieder der Generalstände.
(3) Die erste Amtszeit der Generalstände beträgt zwanzig Runden. Es folgen fünfzehn, dann zweimal zehn und ab der fünften Amtszeit jeweils sieben Runden.
(4) Die Generalstände wählen ihren Vorsitzenden. Dieser ist der Vertreter des Ministerpräsidenten.
(5) Die Generalstände können einstimmig bei der Königin ihre Auflösung beantragen. In diesem Falle bleiben ihre Mitglieder so lange weiter geschäftsführend im Amt sind, bis neue Generalstände gewählt sind. Ihre Amtszeit beträgt die Länge der Amtszeit ihrer Vorgänger, falls deren Amtszeit noch nicht zur Hälfte abgelaufen war, sonst die ihrer regulären Nachfolger, falls es keine Auflösung gegeben hätte.
Artikel 3: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist der Zugführer.
(2) Der Ministerpräsident wird von den Generalständen gewählt. Sollte er selbst Mitglied der Generalstände sein, wird seine Mitgliedschaft in jenen augenblicklich beendet und der Viertplazierte der Wahlen zu den Generalständen rückt auf sein Mandat im Parlament nach.
(3) Seine Amtszeit beträgt die Länge der Amtszeit der Generalstände, die ihn gewählt haben. Werden diese während seiner Amtszeit aufgelöst, verliert er ebenfalls sein Amt, es sei denn, die folgenden Generalstände wählen ihn zu seinem eigenen Nachfolger. In diesem Falle läuft seine Amtszeit regulär weiter.
(4) Der Ministerpräsident kann ferner von seinem Amte zurücktreten.
(5) Nach Ende seiner Amtszeit wird der Ministerpräsident von der Königin zum nächsthöheren Range im Sinne des Artikels 7, Absatz 2 befördert.
Artikel 4: Die Botschafter
(1) Die Botschafter werden mit einfacher Mehrheit vom Wahlvolke gewählt. Ihre Amtszeit beträgt grundsätzlich dreißig Runden. Sollte es in den ersten dreißig Runden des Spieles noch keinen Kontakt zu dem entsprechenden Volke gegeben haben, so verlängert sich seine Amtszeit um weitere dreißig Runden.
(2) Die Botschafter führen die Verhandlungen mit anderen Völkern.
(3) In dringenden Fällen, in denen der Botschafter nicht erreichbar ist, kann ein kurzfristig ernannter Bevollmächtigter seine Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Botschafter können ferner von ihrem Amte zurücktreten.
(5) Nach Ende seiner Amtszeit wird der Botschafter von der Königin zum nächsthöheren Range im Sinne des Artikels 7, Absatz 2 befördert.
Artikel 5: Oberster Richter
(1) Der Oberste Richter ist der Teamgründer.
(2) Er verkündet den Tod der Königin und inthronisiert die Nachfolgerin.
(3) Er ist obendrein oberster Wahlleiter.
(4) Er ist befugt seine Aufgaben zeitlich begrenzt an ein anderes Mitglied des niederländischen Volkes zu übertragen.
Artikel 6: Sonstige Ämter
(1) Vorsitzender des AIVD - Seine Aufgabe ist die Auswertung der F-Tasten und sonstigen Spionage
(2) Königlicher Deichwart - Seine Aufgabe ist das Erstellen einer Übersichtskarte (Sandkasten) zur Erleichterung der zukünftigen Planung.
(3) Königlicher Archivar - Seine Aufgabe ist das Protokollieren von Beförderungen und Amtsernennungen. Diese sollen in einer aktuellen übersichtlichen Tabelle zusammengafasst werden.
(4) Kandidaten des jeweiligen Amtes können ein- und abgesetzt werden, indem das Parlament dem König einen entsprechenden Vorschlag vorlegt und dieser ihn absegnet.
(5) Die Ämter können von Mitgliedern geführt werden, welche bereits ein anderes Amt inne haben.
(6) Alle genannten Ämter werden nur besetzt, falls es einen potentiellen Kandidaten gibt. Sollte keiner einer der Ämter übernehmen wollen, entfallen die Aufgaben oder werden anderweitig verteilt.
Artikel 7: Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind gleich.
(2) Abstimmungen sind ungleich. Jedes Teammitglied hat entsprechend seines Ranges folgende Anzahl Stimmen:
- Leuchtturmwärter: Eine Stimme
- Bürger: Zwei Stimmen
- Ostindienfahrer: Drei Stimmen
- Kaufmann: Vier Stimmen
- Königlicher Berater: Fünf Stimmen
(3) Jedes Teammitglied startet als Leuchtturmwärter. Durch eine Beförderung erhält es den nächsthöheren Rang. Außer im Falle des Artikels 3, Absatz 5 oder Artikel 4, Absatz 5 kann ein Teammitglied außerordentlich von der Königin befördert werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 erhalten Mitglieder der Generalstände bei Abstimmungen jeweils eine weitere, der Ministerpräsident zwei weitere Stimmen. In auswärtigen Fragen hat weiterhin der jeweilige Botschafter drei weitere Stimmen, in Fragen, die die Diplomatie zu beiden anderen Völkern betreffen, beide Botschafter jeweils zwei weitere.
(5) Bei Abstimmungen gilt in Regelfällen jeweils einfache Mehrheit. Kriegserklärungen benötigen die absolute Mehrheit aller Abstimmenden, einschließlich der Enthaltungen. Verfassungsänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei Wahlen gilt im Regelfall eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Konnte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Gibt es aufgrund von Stimmgleichheit mehr als 2 Kandidaten, die in die Stichwahl einziehen müssten, findet eine Stichwahl zwischen all diesen Kandidaten statt.
(7) Sowohl bei Wahlen als auch bei Abstimmungen ist jedes Teammitglied wahl-, bzw. abstimmungsberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Königin. Enthaltungen zählen außer im Falle des Absatzes 5, Satz 2 als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Wahlen im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umfragen, bei denen es um die Verteilung von Ämtern geht. Abstimmungen sind alles andere.
Nephi du Drängler!
Ich ebenfalls. Ich habe goethe bei dieser Aufgabe zwischenzeitlich vertreten. Das ganze ist mehr oder weniger eine Aufgabe auf Lebenszeit. goethe hat das in HRRDN und Griechen quasi im Alleingang getan. Die Frage ist noch, ob man das Amt wie im Entwurf auf die Mitgliederliste beschränkt.
Hmm siehe Poll. Wenn ihr was wesentliches geändert habt, gebt bescheid.
Artikel 6 wurde um einen Absatz ergänzt, das könnte man noch schnell in den Poll mit aufnehmen.
Änderungswünsche sind die Umgestaltung der Diplomaten.
Außerdem sollte aus gegebenen Anlass die Parlamentswahl konkretesiert werden. Entweder sollte jeder genau 3 oder nur eine Stimme haben. 4 Stimmen falls ein Kandidat MP-Kandidat ist ist zwar eine nette Idee, so aber nicht vorgesehen und gewissermaßen wahlverfälschend.