Abstimmung der Fürsten und der Vertreter der Freien Städte über die Verabschiedung von:
In Übereinstimmung mit §7 der Bundesakte benötigt dieser Entwurf 2/3 aller Stimmen, damit die Änderung des Bundesgesetzes Gültigkeit hat, als Eingriff in die Innenpolitik der Bundesstaaten benötigt dieser Entwurf allerdings Einstimmigkeit.§9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
- Ein jedes Bundesglied ist dazu verpflichtet ein Truppenkontingent im Wert von mindestens 0,85% seiner Bundesbevölkerung zu je 3 Gulden (0,85%Bev*3Gulden=Truppensold) zu unterhalten.
- Das Truppenkontingent muss mindestens alle 5 Jahre an die Zahl der Bundesbevölkerung angeglichen werden.
- Hierfür muss mindestens alle 5 Jahre eine Erfassung der eigenen Bundesbevölkerung erfolgen.
- Staaten ohne Kataster erhalten für die ersten zwei Stichtage das Durchschnittswachstum des Bundes auf ihre Bevölkerung von 1815 gerechnet.
- Bis zum dritten Stichtag (1.1.1846) muss jeder Staat ein Kataster eingerichtet haben, mindestens aber eine Volkszählung im 5-Jahrestakt.
- Ausnahmen können getroffen werden wenn ein Bundesglied die Truppenkontingente eines anderen übernimmt. Ausnahmen müssen durch die einfache Mehrheit des Plenums gebilligt werden.
- Bereits diesbezüglich bestehende Verträge bleiben weiterhin gültig und bedürfen keiner weiteren Zustimmung des Plenums.
- Im Jahr 1840 wird das Plenum über eine weitere Erhöhung der Truppenkontingente beraten.
- Dieses Gesetz gilt ab dem 1.1.1836.
Diese Abstimmung beginnt jetzt und wird bis zum Freitag, dem 20. Dezember, um 23:59 Uhr laufen.