Zitat von
Baldri
Hey, ich bin Rebell, kein Politikwissenschaftler!
OK, dann überlass ich die kurhessische Verfassung 1831 der Wissenschaft. Professor Sylvester Jordan wird es schon richten.
Habe auch den Wortlaut des Orignals gefunden und werde daraus die wesentlichen Teile übernehmen.
Die kurhessische Verfassung 1831 (im Spiel):
Soweit ich den Inhalt zusammenfasse bleibt es beim Orignial.
Wichtige §§ wurden aus dem Orignal kopiert, den Rest kann jeder selber nachlesen.
Änderungen wurden fett markiert.
Präampel:
siehe Original (nur den Namen des Kurfürsten ändern)
I. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft
§ 1
[1] Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
[2] Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.
§ 2
Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.
...
§ 6
Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu halten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.
...
§ 8
[1] In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.
[2] ...
...
II. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses
§ 10
[1] Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
[2] Seine Person ist heilig und unverletzlich.
...
III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen
...
§ 21
Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.
§ 22
Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) ist der Regel nach (vergl. § 23 und 24) auch Staatsbürger, somit zu öffentlichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzelner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.
...
§ 25
Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. ...
§ 26
Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einander gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Ausnahme begründen.
§ 27
Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benutzen, ohne einer besonderen Erlaubniß der Staatsregierung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (vgl. übrigens § 52).
...
§ 30
Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.
...
§ 33
"Aufhebung jedweder Frondienste"
...
§ 36
[1] Ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, sowie der Bann- oder Zwangsrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden.
[2] Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Konzession, wie solches bisher bestand, nirgend auszudehnen.
§ 37
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird nicht gewährt, solang die Landstände kein besonderes Gesetz gegen Preßvergehen erlassen hat. Die Censur ist in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen zulässig.
§ 38
Das Briefgeheimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden.
§ 39
Die Meinungsfreiheit kann nicht gewährt werden, solange die Landstände kein Gesetzt zur Regelung von Vergehen oder einer Rechtsverletzung im Zusammenhang zur Eingrenzung der Meinungsfreiheit erlassen haben.
§ 40
Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist im Fall der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. ...
...
V. Von den Standesherren etc. und den ritterschaftlichen Körperschaften
...
VI. Von den Staatsdienern
§ 51
Der Landesherr ernennt oder bestätigt alle Staatsdiener, des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- als Civil-Standes, in so fern den Behörden nicht die Bestellung überlassen ist. In Ansehung derjenigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oder Körperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zustehet, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigung nach Maaßgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.
...
§ 60
[1] Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung soll in den Diensteid eines jeden Staatsdieners mit aufgenommen werden.
[2] Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider ist.
VII. Von den Landständen
§ 63
Die Ständeversammlung wird gebildet durch folgende Mitglieder, nämlich:
1. sechzehn Abgeordnete werden direkt vom Kurfürsten ernannt
2. sechzehn Abgeordneten von den Städten, nämlich: ...
3. sechzehn Abgeordnete der nachbenannten Landbezirke: ...
(insgesamt 48 Abgeordnete)
§ 64 und § 65
Censusregelungen für je 8 Abgeordnete aus den Städten und Landbezirken
§ 66
Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte ... (ohne Census).
§ 67
Passives Wahlrecht
...
§ 74
Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet folgenden Eid: "Ich gelobe, die Staatsverfassung heilig zu halten und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes, ohne Nebenrücksichten, nach meiner eigenen Ueberzeugung bei meinen Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe!"
§ 75
Die Beschlüsse werden nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungsmäßigen Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absoluten Stimmen-Mehrheit gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmen-Mehrheit nicht zu Stande kommen, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Meinung in diesem Falle der Staatsregierung mitgetheilt werden.
...
§ 78
Die Abgeordneten und deren Stellvertreter behalten ihre Eigenschaft für die landständischen Verrichtungen, welche in den nächsten drei Jahren vorkommen werden. In dem dritten Jahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staatsregierung zu einer neuen Wahl geschritten; doch können bei dieser dieselben Personen wieder gewählt werden.
§ 80
[1] Der Landesherr verordnet die Zusammenkunft der Stände, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landes-Angelegenheiten nöthig erachtet.
[2] Die Zusammenberufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und es ist alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt.
...
§ 83
Der Landesherr kann die Ständeversammlung vertragen, auch sie auflösen. Die Vertagung darf jedoch nicht über drei Monate dauern, und im Falle der Auflösung des Landtages soll hiermit zugleich die Wahl neuer Stände verordnet werden, auch deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
...
§ 92
Die Ständeversammlung ist befugt, über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweckdienliche Aufklärung von den landesherrlichen Kommissaren zu begehren. Auch werden in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial-Departements persönlich der Ständeversammlung die gewünschte Auskunft ertheilen.
...
§ 94
Ohne Einwilligung der Stände kann weder das Staatsgebiet überhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art belastet werden (vergleiche übrigens wegen Veränderung des Staatsgebiets § 1 und wegen des Staatsvermögens § 142).
§ 95
[1] Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Im Eingange eines jeden Gesetzes ist der landständischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen. ...
§ 97
Die Stände können zu neuen Gesetzen sowie zur Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Vorschriften Anträge machen.
§ 98
Den Ständen stehet das Recht der Steuerbewilligung in der dafür festgesetzten Weise (s. § 143 fg.) zu.
...
VIII. Von den obersten Staatsbehörden
...
§ 107
Die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung: die Justiz, das Innere, worunter auch die Polizei-Verwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, das Finanzwesen, das Kriegswesen, (so weit solches nicht für den Landesherrn als obersten Militär-Chef ausschließlich gehört) und die auswärtigen Angelegenheiten sind hinsichtlich der Kompetenz stets sorgfältig von einander abgegrenzt zu halten.
IX. Von der Rechtspflege
§ 112
Die Rechtspflege soll von der Landesverwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn.
§§ 113 ff. Rechtsweggarantie
...
§ 117
Die Haussuchung findet nur auf Verfügung des zuständigen Gerichtes oder der Orts-Obrigkeit in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen Statt.
...
§ 126
[1] Der Landesherr ist befugt, Strafen zu erlassen oder zu mildern. ...
X. Von den Kirchen, den Unterrichts-Anstalten und den milden Stiftungen
...
XI. Von dem Staatshaushalte
...
XII. Allgemeine Bestimmungen
...
§ 156
[1] Diese Verfassungs-Urkunde tritt in ihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft und Wirksamkeit, und muß ohne Verzug von allen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- und Civil-Standes, sowie von allen Unterthanen männlichen Geschlechts, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden.
[2] Die obersten Staatsbeamten stellen über die von ihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen besonderen Revers aus, welcher im landständischen Archiv niederzulegen ist.