Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes
Für das Königreich Frankreich:Garantieerklärung der Königreiche Frankreich und Sachsen:
1. Das Königreich Sachsen garantiert dem Königreich Frankreich den ewigen und immerwährenden Besitz all seiner Besitztümer zum Stand vom 30. Juni 1837. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, die die geltende Verfassung aufheben wollen, zu verteidigen.
2. Das Königreich Frankreich garantiert dem Königreich Sachsen den ewigen und immerwährenden Besitz all seiner Besitztümer zum Stand vom 30. Juni 1837. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte und Aufständische, die die geltende Verfassung aufheben wollen, zu verteidigen.
3. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
4. Bei Zustimmung beider Vertragspartner können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Staaten in die Erklärung aufgenommen werden.
Ferdinand Philippe Louis Charles Henri Rosolin d’Orléans, duc de Chartres, duc d’Orléans, Kronprinz von Frankreich
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Für das Königreich Sachsen,
Friedrich August II. von Sachsen,
König von Sachsen und Freund der Arbeiterschaft.
Gründungsakte des Italienischen Bundes.
§1 Das Königreich Lombardo-Venetien, das Königreich Sardinien-Piemont, das Königreich beider Sizilien, der Kirchenstaat, das Großherzogtum Toskana, Herzogtums Modena, Herzogtums Parma, Herzogtums Lucca und die Republik San Marino vereinen sich zum gegenseitigen Schutz und Nutzen zu einem Bunde, genannt der Italienische Bund.
§2 Oberstes Organ des Italienischen Bundes ist der Senat. Er entscheidet in Bundesangelegenheiten
2.1. Er setzt sich zusammen aus den Fürsten des Bundes, oder deren Vertretern, ebenso aus einem Vertreter der Republik San Marino. Der Fürst kann das Recht einen Vertreter zu entsenden, an ein anderes Verfassungsorgan abtreten.
2.2 Bundesangelegenheiten sind die gemeinsame Verteidigung, Projekte, die länderübergreifend sind, innerbündische Strafverfolgung, Zölle und andere Abgaben, sofern diese den innerbündischen Handel betreffen, Bestimmungen über Berufswahl, Wohnort etc
2.2.1. Der Senat is berechtigt Verträge im Namen des ganzen Bundes mit äußeren zu Mächten zu schließen, sofern es sich um Bundesangelegenheiten handelt. Das Recht der Bundesglieder eigene Verträge mit äußeren Mächten zu schließen bleibt davon unberührt.
2.3 Jeder Staat des Bundes erhält eine Stimme.
2.3.1 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Senats. Änderungen an der Gründungsakte müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
2.3.2. Den Vorsitz des Senats übernimmt der Staat, welcher den Konsul stellt.
§3 Der Senat benennt einen Konsul, der zwischen den Sitzungsperioden die Beschlüsse des Senats umsetzt und überwacht. In Notsituationen ist es ihm erlaubt eigene Maßnahmen zur Bewältigung der Krise zu treffen. Er muß diese aber alsbald möglich vom Senat bestätigen lassen.
3.1. Der Konsul wechselt unter den Ländern Lombardo-Venetien, Sardinien-Piemont, Sizilien und den Kirchenstaaten im Jahresrhytmus.
3.2. Dem Konsul werden zwei Repräsentanten des Senats zur Seite gestellt, welche ihn beraten und seine Tätigkeiten überwachen. Ein Repräsentant wird von den Ländern bestimmt, welche den Konsul stellen, einer aus den sonstigen Ländern.
3.3. Die Repräsentanten erstatten dem Senat Bericht nach Ablauf eines Jahres. Ansonsten fungieren sie als Stellvertreter des Konsuls, der ihnen weisungsbefugt ist. Bei außerordentlichen Fällen können sie eine Sondersitzung des Senats beantragen, falls die Aktivitäten des Konsuls den Interessen des Bundes zuwiderläuft.
§4 Der Bund regelt Konflikte zwischen seine Mitgliedern friedlich über das Gremium des Senats oder eine Konfliktschlichtung.
4.1 Sollte es Streit zwischen zwei Bundesmitgliedern geben, bestimmt jedes Land einen Schlichter zur Entscheidung im Konflikt. Beide Parteien können auch den selben Schlichter benennen.
4.2 Sollte es zu keiner Einigung kommen bei den Schlichtern oder den hadernden Parteien, wird ein Schiedsmann aus einem neutralen Lande bestimmt.
4.3 Bei Schlichtern und Schiedsmann muss es sich um Länder bzw. Einwohner des Bundes handeln.
§5. Die Staaten des Italienischen Bundes senken die Zölle für alle Güter innerhalb des Bundes auf das Niveau, welches sie dem meistbegünstigsten Mitglied gewähren
5.1 Ziel ist eine vollständige Zollunion unter Berücksichtigung der besonderen Begebenheiten des Kaisterums Österreichs. Dieses Ziel ist innerhalb eines Zeitraums von ... Jahren zu ereichen.
5.2 Staaten, welche wirtschaftlich negativ von einer Zollunion betroffen wären, erhalten Ausgleichszahlungen aus dem gemeinsamen Außenzoll.
5.3 Die genaue Ausarbeitung der Zollunion sowie der Ausgleichszahlungen wird einer Kommission übertragen, welche vom Senat bestimmt wird.
§6. Die Staaten sind zur gegenseitigen Hilfe bei Angriffen von außen verpflichtet.
6.1. Eine engere Zusammenarbeit in Fragen der Verteidigung ist erwünscht und soll vom Senat alsbald möglich vereinbart werden.
6.2. Bei Angriffen auf außerbündisches Territorium eines der Bundesmitglieder sind sie nur zum Schutz des Bundesterritoriums des Angegriffenen verpflichtet, sowie dazu dem Gegner des Bundesmitglieds keinerlei Hilfe zukommen zu lassen.
6.3.Verträge welche sich feindlich gegen Länder des Bundes richten sind vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an unwirksam, sofern es sich um Abkommen innerhalb des Bundes handelt oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen, falls es sich um außerbündische Verpflichtungen handelt. Es dürfen keine Verträge geschlossen werden, welche sich feindlich gegen ein anderes Bundesglied richten.
§7. Dem Italienische Bund kann nach Gründungsakt nur betreten, wer Territorien auf dem Gebiet besitzt was geographisch und historisch als Italien anerkannt ist.
§8. Einem Eintritt muss der gesamte Senat zustimmen minus einer Stimme.
8.1. Neumitglieder treten bei Eintritt sofort in den Genuss aller Rechte, ebenso haben sie alle Verpflichtungen bei Eintritt zu erfüllen.
§9 Ein Mitglied kann unter Begründung seinen Willen zum Austritt erklären. Damit tritt der Austrittsvorgang in Kraft.
9.1.Für die Überwachung des Austrittsverfahrens werden, wie bei jedem Hader Schlichter eingesetzt. Der Senat als ganzes bestimmt allerdings einen Schlichter.
9.1.1. In dem Fall des Austrittsverfahrens kann auch eine außerbündische Macht als Schlichter desjenigen fungieren, der auszutreten wünscht.
9.2 Der Senat hat sich mit der Austritterklärung schnellstmöglichst zu beschäftigen und Mißstände sofern es solche gibt zu beseitigen.
9.3 Zwei Jahren, nachdem das Austrittsverfahren eingeleitet wurde, kann der Austretende den Italienischen Bund verlassen, sofern er der Auffassung ist, die Gründe bestehen weiterhin.
§10 Sowohl die vergünstigstigten Zollabkommen, wie auch jede Stimmberechtigung in gemeinsamen Vereinen, wie der Bank zur Wirtschaftsförderung erlöschen.
10.1 Sollte der Ausgetretene Anteile an der Bank halten, so sind diese nicht stimmberechtigt und sind auf Verlangen des Senats zu einem handelsüblichen Preis an ein Bundesglied zu verkaufen.
10.2 Der Ausgetretene hat weiterhin Verpflichtungen aus gemeinsamen bundesübergreifenden Projekten zu honorieren
10.3 Kein Bundesmitglied darf mit dem Ausgetretenen Zollabommen schließen, die den Zollstatuten innerhalb des Bundes gleichkommen oder ihn gar stärker begünstigen.
Geändert von Sarellion (18. Juni 2014 um 19:51 Uhr) Grund: Ein Satz fehlte
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Für den Kirchenstaat
Seine Heiligkeit Papst Gregor XVI.
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Für das Königreich Sardinien:
Karl Albert I.
Für das Königreich beider Sizilien:
Ferdinand II.
Für das Grossherzogtum Toskana:
Leopold II.
Für das Herzogtum Parma:
Marie-Louise von Österreich
Für das Herzogtum Modena:
Franz IV.
Für das Herzogtum Lucca:
Karl II.
Für die Republik San Marino:
Capitano Reggente Filippo Belluzzi
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Unionsvertrag Beider Mecklenburg "1838"
Im Nahmen der allerheiligsten Dreifaltigkeit,
Beide mecklenburgische Landesteile kommen hiermit aus dem Wunsch eines wiedervereinigten Mecklenburgs überein, folgenden Unionsvertrag einzugehen.
1. Beide Landesteile werden wiedervereinigt und werden fortan als Mecklenburg geführt.
2. Hierfür verzichtet die jüngere Linie Mecklenburg (Strelitz) zugunsten der älteren Linie Mecklenburg (Schwerin) auf die Regierungsführung. Der Landesteil Strelitz, inklusive des Fürstentums Ratzeburg, werden fürderhin Regionen des gesamten Mecklenburgs. Die jüngere Linie führt weiterhin den Titel Herzog von Mecklenburg etc. Das Hausoberhaupt der jüngeren Linie führt weiterhin den Titel Großherzog von Mecklenburg etc.
3. Als Regionen werden sie sich selbst verwalten und als Regionalverwaltung erhalten sie 15 % des gesamten Mecklenburger Etats zur Verfügung gestellt.
4. Sämtliche bestehenden Einrichtungen, Rechte etc. von Strelitz werden vom Gesamtmecklenburg anerkannt und garantiert.
5. Das Mecklenburger Gesamtheer wird einen Schwur auf beide Verfassungen Landesverfassung Mecklenburg-Schwerin und der Regionalverfassung von Mecklenburg-Strelitz schwören.
6. Mecklenburg übernimmt folgende Aufgaben aus der Region: Unterhalt des Kornspeichersystems nebst späterer Erweiterung um Kühllagerhäuser, Unterhalt der Kommunalen Verwaltung (wobei der Anteil auch in Strelitz auf 25 % erhöht wird), Kataster und den Unterhalt der Fürsorge/Sozialkommission. Die Region Strelitz kommt ab sofort selber für den Fürsorge-Anteil der Medizinalversorgung und der Bildung auf. Dem Regionalparlament obliegt alleine die Entscheidung, ob die Milizen in der Region weiterhin aufrechterhalten werden (auf Kosten der Region).
7. Mecklenburg wird in alle bestehenden Verträge von Strelitz eintreten.
8. Der Grossherzog von Schwerin wird zeitnah beim Plenum die Streichung der Stimme von Strelitz aus der Bundesakte beantragen.
9. Mecklenburg wird zeitnah die Aufnahme in die Norddeutsche Zollunion beantragen.
10. Die Landstände von Mecklenburg und das Strelitzer Parlament stimmt dem Unionsvertrag vollumfänglich zu und erkennen ab sofort die alleinige Souveränität des Großherzogs (Schwerin) bedingungslos an, sofern nicht anders in diesem Unionsvertrages bestimmt.
Für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin
(Zukünftig Großherzog von Mecklenburg)
Paul Friedrich
Für die Krone und das ehrenwerte Parlament von Mecklenburg-Strelitz:
Johannes August Christoph Gottfried Erdmann, Präsident der Strelitzer Abgeordnetenkammer
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Für das Kaiserreich Österreich:Vertrag über die Erwerbung von Grundstücken zwischen dem Königreich Spanien und dem Kaiserreich Österreich:
- Das Kaisertum Österreich erwirbt für 1'000 G je ein Grundstück in Madrid, Sevilla und Barcelona; außerdem in Havanna und Manila. Diese werden jeweils zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes genutzt.
- Des Weiteren kommen die beiden oben genannten Staaten überein dem Vertragspartner in der Hauptstadt jeweils ein repräsentatives Gebäude für die Einrichtung eines Konsulates zu überlassen.
- Das Kaiserreich Österreich erwirbt darüber hinaus kirchliche Kunstschätze im Gesamtwert von 10.000 Reichstalern.
Kaiser Ferdinand I. Cunctator
Für das Kaiserreich Österreich:Vertrag über die Erwerbung von Grundstücken zwischen dem Königreich beider Sizilien und dem Kaiserreich Österreich:
- Das Kaisertum Österreich erwirbt für 1'000 G ein Grundstück in Neapel und Palermo. Diese werden jeweils zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes genutzt.
- Des Weiteren kommen die beiden oben genannten Staaten überein dem Vertragspartner in der Hauptstadt jeweils ein repräsentatives Gebäude für die Einrichtung eines Konsulates zu überlassen.
Kaiser Ferdinand I. Cunctator
Für das Kaiserreich Österreich:Freihandelsvertrag zwischen dem Königreich Baden, dem Königreich Württemberg, dem Königreich Bayern und dem Kaiserreich Österreich:
1.Für den Bodensee und die direkt an den Bodensee angrenzenden Gemeinden der oben genannten Staaten wird die Sonderwirtschaftszone "Bodensee" eingerichtet. Zwischen diesen Gemeinden sowie den dazugehörenden Gebieten des Bodensees werden sämtliche Zoll- und Handelsschranken aufgehoben.
2. Für die Sonderwirtschaftszonen wird die sogenannte Inländerbehandlung festgelegt, wonach die Unternehmen der beteiligten Staaten in den Sonderwirtschaftszonen grundsätzlich gleich zu behandeln sind.
3. Ein bloßes Umladen von Waren in den Sonderwirtschaftszonen ist nicht begünstigt.
4. Der Vertrag kann nach fünfjähriger Laufzeit einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit gekündigt werden.
Kaiser Ferdinand I. Cunctator
Für das Königreich Württemberg,
König Wilhelm I.
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Geändert von Ennos (24. Juli 2014 um 22:54 Uhr)
Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.