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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #556
    Zurück im Norden
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    Für die Landgrafschaft Hessen-Homburg: Philiip August, Landgraf und Bundesmarschall

  2. #557
    Oberst Klink
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    Für Nassau
    Herzog Adolf I

  3. #558
    Hamburg! Avatar von [DM]
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    Abkommen zwischen Hamburg und Österreich

    Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Kaiserreich Österreich, schließen hiermit folgenden Vertrag zur Stärkung des Handels beider Länder:

    Hamburg verpachtet den Sandtorkai an das Kaiserreich Österreich für 1.000 G mit einer Laufzeit von 99 Jahren.
    Ferner unterstützt das Kaiserreich Österreich den Hafenausbau mit 2.000 G.
    Desweiteren ist im Rahmen der Laufzeit eine beidseitige Kündigung zum Ende des dritten Quartals eines Jahres möglich.
    Eine militärische Nutzung des Sandtorkais ist nicht gestattet. Ausgenommen davon ist eine militärische Nutzung im Rahmen einer vom Bund autorisierten Maßnahme, wie einer Bundesexekution oder sich der Bund im Krieg mit einer ausländischen Macht befindet, für die Dauer der Maßnahme oder des Konflikts. Bei Zuwiderhandlung ist der Hamburger Senat berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg
    Der 1. Bürgermeister
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Make Byzantium even greater!
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Imperium first, Bedenken second!

  4. #559
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  5. #560
    Beyond Mars Avatar von [VK]
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    Vertrag zum Verkauf der Liechtensteiner Manufakturen in Sachsen

    Hiermit schließt das Kaisertum Österreich und die fürstliche Familie von Liechtenstein einen Vertrag zum Verkauf der Manufakturen in Sachsen.
    1) Gegenstand des Verkaufs sind alle fürstlichen Manufakturen und Fabriken im Königreich Sachsen.
    2) Der Preis wird auf 2500G festgelegt. Zu zahlen an Liechtenstein bei Abschluss dieses Vertrags.
    3) Mit Erhalt der Zahlung übernimmt das Kaisertum alle Rechte und Pflichten die mit dem Eigentum eingehen.

    Für die Familie und das Fürstentum Liechtenstein:

    Karl von Liechtenstein - Regent und Vormund Johann II.

    Alois II. von Liechtenstein - Eigentümer der Fabriken

  6. #561
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  7. #562
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    2. Triester Flottenabkommen

    Seine Majestät der König von Großbritannien, Seine Majestät der König der Franzosen, Seine Majestät der Kaiser von Österreich und Seine Majestät der König von Dänemark, in ihrem Wunsch zur Wahrung des Friedens und der Stabilität in Mittelmeer, Nord- und Ostsee, sind übereingekommen folgende Vereinbarung zu den Flottengrössen zu treffen.

    I. Das Kaisertum Österreich
    1. Die Obergrenze für die österreichische Marine wird bei 22 Linienschiffen festgesetzt.
    2. Die Anzahl kleinerer Begleitschiffe wird nicht begrenzt.
    3. Neubauten über diese Obergrenze hinweg dürfen nur zum Zweck des Ersatzes veralteter Schiffe dienen.

    II. Das Königreich Dänemark
    1. Der dänischen Flotte wird grundsätzlich Parität zu derjenigen des Königreichs Schweden zugestanden.
    2. Dies sind zum Stichtag des 18. April 1832 insgesamt 11 Linienschiffe und 22 Fregatten.
    3. Neubauten über diese Obergrenze hinweg dürfen nur zum Zweck des Ersatzes veralteter Schiffe dienen.

    III. Weitere Schiffstypen
    1. Schiffsklassen mit weniger als 30 Kanonen, namentlich Briggs, Korvetten, Schoner und Kutter, werden vom Abkommen nicht berücksichtigt.
    2. Betreffend neu entwickelter Schiffstypen, die keiner der genannten Kategorien zugeordnet werden können, kann von den Signatarstaaten Nachverhandlungen verlangt werden.

    IV. Gültigkeitsdauer
    1. Dieses Abkommen wird mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen und hat Gültigkeit bis zum 14. Januar des Jahres 1856.
    2. Die Signatarstaaten verpflichten sich zu einem geeigneten Zeitpunkt einige Jahre vorher eine erneute Konferenz einzuberufen, an der die Neuverhandlungen zu einem Folgeabkommen begonnen werden sollen.
    3. Hat einer der Signatarstaaten nicht die Absicht einem Folgeabkommen beizutreten, hat er dies den anderen zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen.
    4. Dänemark wird das Recht zugestanden für das Abkommen nach 5 Jahren vorzeitig eine Nachverhandlung anzusetzen, sollte ein weiterer Nord- oder Ostsee-Anrainer - ausgenommen das Kaiserreich Russland - bis dahin seine Flottenstärke merkbar erhöhen.

    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt in Triest den 14. Januar im Jahr nach Christi Geburt 1846

    Für das Königreich Frankreich
    François Pierre Guillaume Guizot
    Ministre des Affaires étrangères



    Darüber hinaus wird der Westafrikavertrag um 10 Jahre verlängert.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  8. #563
    yay! Avatar von Setcab
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    Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland
    George Hamilton-Gordon
    Secretary of State for Foreign Affairs
    Sie/Ihr

    Storys:
    (Civ 4 BASE 5.0): Die Geschichte des römischen Reiches (abgeschlossen)
    (Civ 4 BASE 6.0): Das Reich der Mitte auf dem Weg durch die Geschichte (abgebrochen)

  9. #564
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserthum Österreich
    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  10. #565
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    *bummelt rein*

    Für Dänemark
    König Christian VIII

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  11. #566

  12. #567
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
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    Vertrag zur Gründung des Frankfurter Zollvereins (GZU)
    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten des Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen produzierte Waren werden nicht bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang; Änderungen der Liste können ohne Abstimmung auf Wunsch des betroffenen Staates vorgenommen werden und ausschließlich dadurch)
    6. Die Zollkommission ist das oberste Beschlussgremium des Frankfurter Zollvereins besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnlichen Delegierten und wird von dem Zollhauptkommissar geleitet.
    7. Der Zollhauptkommissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins mit absoluter Mehrheit gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    8. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet, Nicht abgegebene Stimmen zählen als Enthaltung)
    9. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    10. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    11. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    12. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    13. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    14. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    15. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zu gelten.
    16. Als ermittelndes und kontrollierendes Organ, wird eine Allgemeine Zollbehörde gegründet. Ihre Aufgabe ist es die Zollgrenzen, Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen auf Einhaltung der Zollbestimmungen zu prüfen und gegen Schmuggel und Korruption im Zollwesen zu ermitteln. Sie berichtet an die Zollkommission, die die notwendigen Maßnahmen gemäß der Abstimmungsordnung beschließt. Ferner soll sie Statistiken über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Union sowie die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels erstellen.
    17. Die für den Unterhalt der Allgemeinen Zollbehörde nötigen Gelder werden direkt aus den Zolleinnahmen des Frankfurter Zollvereins entnommen.





    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie:

    Königreich Preußen, Königreich Bayern, Kurfürstentum Hessen,


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Rastatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest, Freihandelsvertrag St. Gallen.




    Vertrag zur Wahrung der Sozialen Ordnung:

    Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche sind wie folgt beschränkt:
    • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
    • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn

    Für das Königreich Hannover: Ernst August I.
    Geändert von Der Falke (18. April 2016 um 19:59 Uhr) Grund: Finanzierung Zollbehörde
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  13. #568

  14. #569
    Cerberus Rekonstruktion Avatar von The Illusive Man
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    Luxemburg unterzeichnet

  15. #570
    Oberst Klink
    Gast
    Für Nassau

    Adolf I.
    Herzog von Nassau

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