Für Dänemark
König Christian VIII
Für die Freie und Hansestadt HamburgAbkommen zwischen Dänemark und Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Königreich Dänemark, schließen hiermit folgenden Vertrag zur Stärkung des Handels beider Länder:
1. Für die Händler der Freien und Hansestadt Hamburg und des Königreich Dänemark wird das Prinzip der Inländerbehandlung verbindlich festgelegt, demnach die Handelsunternehmen den Warenverkehr zu gleichen Konditionen abzuwickeln haben. Die Zölle beider Staaten bleiben davon ausgenommen und behalten ihre Gültigkeit.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Königreich Dänemark werden jeweils in Hamburg und in Kopenhagen einen gesonderten Bereich für die Kaufleute der jeweils anderen Handelspartners zur Verfügung stellen. Dieser soll der Koordination des Handels dienen sowie als zentrale Anlaufstelle.
3. Für Hamburg in Kopenhagen, für Dänemark im Hafengebiet von Hamburg wird ein gesonderter Bereich mit geeigneten Lagern eingerichtet um den Handel zu unterstützen. Die Lager werden von einer Gesellschaft verwaltet die jeweils zur Hälfte Hamburg und Dänemark gehört. Hierfür werden 1.000 G bereitgestellt.
4. Die Laufzeit ist mit 30 Jahren bemessen. Kündbar im Rahmen der Laufzeit beidseitig möglich jeweils zum Ende des dritten Quartals eines Jahres.
Erster Bürgermeister
Geändert von [DM] (05. Februar 2015 um 17:55 Uhr)
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Geändert von [DM] (05. Februar 2015 um 17:55 Uhr)
Mecklenburg - Lübeck
Das Großherzogtum Mecklenburg, vertreten durch den Großherzog von Mecklenburg, und die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Senat von Lübeck, schließen hiermit folgenden Vertrag zur Förderung, Ausbau und Kooperation des gemeinsamen Handels ab.
1. Verpflichtungen des Großherzogtum Mecklenburg:
1.1 Das Großherzogtum Mecklenburg wird ab dem Jahr 1841, zu dauerhaften Förderung, jährlich 100 G. Lübeck zur Verfügung stellen.
1.2 Das Großherzogtum Mecklenburg wird den Großteil seiner überschüssigen Waren, die nicht anderweitig Gewinnbringend verkauft werden können, über die Handelsschiffe in Lübeck exportieren.
(Heißt soviel, wenn es für ein Unternehmen profitabler ist z.B. über Rostock zu verschiffen, kann und darf es das auch machen)
2. Verpflichtungen der Hansestadt Lübeck
2.1 Die Hansestadt Lübeck stellt genügend Lagerhäuser/Fläche für die Waren aus Mecklenburg zur Verfügung und übernimmt die Instandhaltung sowie Wartungskosten.
2.2 Die Hansestadt Lübeck wird bei ungenügend Lagerkapazitäten weitere Lagerhäuser bauen bzw. vorhandene ausbauen.
2.3 Das von Mecklenburg zur Verfügung gestellte Gold wird rein dem Ausbau bzw. Erhalt des gemeinsamen Handels genutzt. (Also die beiden Teilstaatliche Unternehmen)
2.4 Für Mecklenburg und die Hansestadt Lübeck wird das Prinzip der Inländerbehandlung verbindlich festgelegt, demnach die Handelsunternehmen den Warenverkehr zu gleichen Konditionen abzuwickeln haben.
2.5 Die Hansestadt Lübeck beteiligt sich mit 50 G. Jährlich zum Ausbau des Handels (Invesition in das Unternehmen)
3. Sonstiges
3.1 Dieser Vertrag ist zeitlich bis zum 30.12.1852 befristet.
3.2 Eine Vorzeitige Vertragsauflösung oder Änderung bzw. Verlängerung kann nur mit Zustimmung beider Seiten vollzogen werden
Für das Großherzogtum Mecklenburg
Paul Friedrich
Freundschaftsvertrag zwischen dem Herzogtum Anhalt und dem Kaiserreich Russland
Art. 1. Zur Stärkung der Freundschaft zwischen Anhalt und Russland verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, eng Zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, insbesondere auf diplomatischem und wirtschaftlichem Gebiet.
Art. 2. Der Herzog und der Kaiser bekennen sich zur Restauration und zur Unverletztlichkeit des Souverän als Herrscher von Gottes Gnaden.
Art. 3. Zur Sicherung der Restauration kommen die Unterzeichnerstaaten darin überein, dass in Anhalt die Karlsbader Beschlüsse (Versammlungsverbot und Pressezensur) umgesetzt werden und keine A-Verfassung eingeführt wird.
Art. 4. Für die konkrete Zusammenarbeit werden geeignete Maßnahmen getroffen.
Für das Herzogtum Anhalt: Leopold IV. Friedrich, Herzog von Anhalt
Für das Kaiserreich Russland: Karl Wassilijewitsch Graf von Falkoroff, Herzog von Tiflis, Botschafter beim Deutschen Bund
Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!
Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.
"Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
"The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt
Art. 1. Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Großherzogtum Hessen und Preußen:
(1) Staatliche- und private Eisenbahngesellschaften im Großherzogtum Hessen sind verpflichtet Gleise und Lokomotiven aus preußischer Herstellung zu beziehen.
(2) Sollte es keinem preußischen Hersteller möglich sein Gleise und/oder Lokomotiven in einem akzeptablen Zeitrahmen, in akzeptabler Qualität zu einem akzeptablen Preis zu liefern, dann können Gleise und/oder Lokomotiven anderweitig bezogen werden.
(3) Private Eisenbahngesellschaften außerhalb des Großherzogtums Hessen und staatliche Eisenbahngesellschaften die nicht dem Großherzogtum Hessen gehören sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen.
(4) Staatliche- und private Telegraphengesellschaften im Königreich Preußen sind verpflichtet Telegraphen, Kabel und Drähte aus dem Großherzogtum Hessen zu beziehen.
(5) Sollte es keinem Hersteller aus dem Großherzogtum Hessen möglich sein Telegraphen, Kabel und Drähte in einem akzeptablen Zeitrahmen, in akzeptabler Qualität zu einem akzeptablen Preis zu liefern, dann können Telegraphen, Kabel und Drähte anderweitig bezogen werden.
(6) Sollte in der Provinz Rheinland und Westfalen des Königreichs Preußen kein in Preußen hergestellter Stahl verfügbar sein, dürfen Lieferanten ausschließlich Stahl aus dem Großherzogtum Hessen beziehen.
(7) Sollte es keinem Hersteller im Großherzogtum Hessen möglich sein Stahl in einem akzeptablen Zeitrahmen, in akzeptabler Qualität zu einem akzeptablen Preis zu liefern, dann kann Stahl anderweitig bezogen werden.
(8) Beide Unterzeichnerstaaten verpflichten sich eine Eisenbahnverbindung aus dem anderem Unterzeichnerland über das eigene Land und über das eigene Land in ein anderes Land grundsätzlich nicht zu verhindern.
(9) Dieser Vertrag beginnt mit der Wirkung vom 01.09.1841 und erstreckt sich bis zum 01.01.1860. Er verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht schriftlich von einen der vertragschließenden Seiten gekündigt wurde.
Für das Großherzogtum Hessen: Ludwig II. von Hessen und bei Rhein, Großherzog von Hessen
Geändert von Nyan Cat (01. März 2015 um 12:59 Uhr) Grund: Rechtschreibfehler
Börsenvertrag zwischen dem Königreichen Preußen und Sachsen
Zur Stärkung und Verzahnung der Wirtschaft beider Staaten, sowie der weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit, schließen das Königreich Preußen und das Königreich Sachsen folgenden Vertrag:
- Das Königreich Sachsen stellt dem Königreich Preußen einen Raum in den Börsen von Leipzig, Dresden, Zwickau und Chemnitz zur Verfügung.
- Das Königreich Preußen stellt dem Königreich Sachsen einen Raum in den Börsen von Berlin, Breslau, Danzig, Düsseldorf, Essen, Königsberg, Magdeburg, und Stettin zur Verfügung.
- Die Börsen beider Staaten dürfen im gemeinsamen Telegraphennetz kostenlos dienstliche Telegramme versenden und empfangen. Ein schnellstmöglicher Anschluss der Börsen ans Netz wird angestrebt.
Für das Königreich Sachsen:
Friedrich August II. von Sachsen,
König von Sachsen,
Freund der Arbeiterschaft.
Für das Königreich Sachsen:Börsenvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Sachsen
Zur Stärkung und Verzahnung der Wirtschaft beider Staaten, sowie der weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit, schließen das Kaiserreich Österreich und das Königreich Sachsen folgenden Vertrag:
- Das Königreich Sachsen stellt dem Kaiserreich Österreich einen Raum in den Börsen von Leipzig, Dresden, Zwickau und Chemnitz zur Verfügung.
- Das Kaiserreich Österreich stellt dem Königreich Sachsen einen Raum in den Börsen von Prag, Triest und Wien zur Verfügung.
- Ein schnellstmöglicher Anschluss der Börsen an das Telegraphenetz wird angestrebt.
Friedrich August II. von Sachsen,
König von Sachsen,
Freund der Arbeiterschaft.
moment
Bei allem Streit im Zivi, dürfen wir nie vergessen, dass Al Bundy mal vier Touchdowns in einem Spiel gemacht hat.
Nein, doch, OH!
Börsenvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Sachsen
Zur Stärkung und Verzahnung der Wirtschaft beider Staaten, sowie der weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit, schließen das Kaiserreich Österreich und das Königreich Sachsen folgenden Vertrag:
1.Das Königreich Sachsen stellt dem Kaiserreich Österreich einen Raum in den Börsen von Leipzig, Dresden, Zwickau und Chemnitz zur Verfügung.
2.Das Kaiserreich Österreich stellt dem Königreich Sachsen einen Raum in den Börsen von Prag, Triest und Wien zur Verfügung.
3.Ein schnellstmöglicher Anschluss der Börsen an das Telegraphenetz wird angestrebt.
Für das Kaiserthum ÖSterreich:
Kaiser Ferdinand I. Cunctator