Seite 33 von 41 ErsteErste ... 23293031323334353637 ... LetzteLetzte
Ergebnis 481 bis 495 von 602

Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #481
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
    Registriert seit
    28.03.05
    Beiträge
    37.820
    Für das Fürstentum Waldeck und die Grafschaft Pyrmont - Georg II.

  2. #482
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
    Registriert seit
    03.06.12
    Ort
    Bassenheim
    Beiträge
    44.512
    Erweiterung der hanseatischen Gemeinschaft

    Forum der hanseatischen Gemeinschaft ist fortan der Hansetag, welcher in Hamburg tagt.

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Lübeck. 

    Die Parlamente der Städte entsenden Vertreter in den Hansetag, die dort die Interessen ihrer Nation wahrnehmen und jährlich neu gewählt werden. Die Arbeit wird in fünf Fachausschüssen (Infrastruktur, Handel/Wirtschaft, Militär, Kultur/Bildung und Bundespolitik) koordiniert, welche Empfehlungen für bestimmte oder alle Mitglieder erarbeiten. Die Abgeordneten sind gegenüber der Regierung ihrer Heimat rechenschaftspflichtig. 

    Vollmitglieder: Hamburg, Bremen, Lübeck
    Assoziierte Mitglieder: /

    Assoziierte Mitglieder haben im Gegensatz zu den Vollmitgliedern keine ganze, sondern nur eine halbe Stimme im Hansetag. 

    Für die Aufnahme eines Vollmitglieds bedarf es Einstimmigkeit im Sinne von keine Gegenstimme (höchstens Enthaltungen). 

    Beschlüsse des Hansetags benötigen grundsätzlich eine Mehrheit von 3 / 4 aller Stimmen.

    Assoziierte Mitglieder können mit einer Mehrheit von 2/3 aufgenommen werden.

    Die Handelsflotten der Mitglieder hissen zusätzlich die Handelsflagge der Hanse (zwei Querstreifen weiß auf rot). Diese Flagge wird auch auf dem Gebäude des Hansetags gehisst.

    In Kriegszeiten führen die Streitkräfte der Mitglieder die Kriegsflagge der Liga (habe ich irgendwo mal verlinkt, muss ich suchen).

    Zur Erleichterung des Handels wird eine gemeinsame Währung (Hansetaler) eingeführt, welche an das britische Pfund gekoppelt ist.

    Alle Mitglieder erklären das hannoversche Patentrecht in ihrem 
    Staat für gültig und gewähren allen Unternehmern aus anderen Mitgliedern Inländerbehandlung und Investitionsschutz. 

    Die hanseatische Gemeinschaft bildet forta durch ihre Vollmitglieder eine Zollunion namens "Hanseatische Zollunion", um die Warenflüsse zwischen den Hansestädten zu intensivieren.
    Die Errichtung von Freihäfen und Sonderwirtschaftszonen etc benötigt keinerlei Genehmigung. Die Zölle verbleiben auf niedrigem Niveau des Freihandels.

    Alle Mitglieder gewähren sich gegenseitig Schutz und Trutz gegen innere wie äußere Feinde. 

    Außenpolitisch benutzen alle Mitglieder gemeinsam dieselben Botschaften und Konsulate im Ausland.

    Der Ausschuss Kultur und Bildung forciert die Schaffung einer hanseatischen Identität in Anlehnung an die mittelalterlichen Hanse und deren bis heute freie Bevölkerung, wobei die Souveränität der einzelnen Städte insbesondere gegenüber den Fürstentümern Norddeutschlands besondere Beachtung finden soll. Auch die Eigenheiten jeder Stadt sollen besonders berücksichtigt und betont werden. Ein gesunder Patriotismus der Bürger ist das Ziel.

    Ein Austritt hat durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit zur Auflösung der Gemeinschaft zu erfolgen.
    Für die freie Hansestadt Bremen
    Der Oberbürgermeister
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
    Jeder mag Basse!

  3. #483
    Free Hübsche Frauen Faden Avatar von Chris der Phönix
    Registriert seit
    27.12.12
    Ort
    Schwerte
    Beiträge
    27.225
    Für die Hansestadt Lübeck nach Rücksprache und Abstimmung im Parlament
    Brügermeister Chris von Phönix I
    Bei allem Streit im Zivi, dürfen wir nie vergessen, dass Al Bundy mal vier Touchdowns in einem Spiel gemacht hat.

    Nein, doch, OH!

  4. #484
    Registrierter Benutzer Avatar von Pater Noster
    Registriert seit
    26.05.14
    Beiträge
    79
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    Vertrag über die Gründung des hessischen Bundeskreises

    Das Kurfürstentum Hessen, das Großherzogtum Hessen, das Herzogtum Nassau, das Fürstentum Waldeck-Pyrmont, die Landgrafschaft Hessen und die Freie Stadt Frankfurt gründen, um die Verteidigung und die Zusammenarbeit ihrer Länder und des ganzen Bundes zu verbessern, im Vorgriff auf eine mögliche Bundesregelung den „hessischen Bundeskreis“ im Rahmen der Bundesarmee.

    Der Bundeskreis hat die Aufgabe, die militärische Schlagkraft und die Zusammenarbeit im Großraum Hessen zu verbessern und gleichzeitig der Bundesarmee im Verteidigungsfall eine nennenswert große, erfahrene Großeinheit (genannt „hessisches Korps“) zuzuführen.
    Um diese Vernetzung zu erreichen, werden ein gemeinsamer Korpsstab und zwei Divisionsstäbe gebildet, in dem erfahrene Offiziere aller vorgenannten Länder zusammenarbeiten. Der Korpsstab hat seinen Sitz in Mainz. In Friedenszeiten ist er vor allen Dingen für die Zusammenarbeit und gemeinsame Übungen der Teilstreitkräfte verantwortlich. Dazu sollen nach Möglichkeit jedes Jahr gemeinsame Manöver mit Soldaten und Offizieren aus allen Ländern abgehalten werden. Die Divisionsstäbe haben ihre Sitze bei den Sammlungspunkten der beiden Divisionen. Die Ausbildung und Entsendung der Stabsoffiziere obliegt dabei den einzelnen Staaten. Für die Leitung der drei Stäbe wird jeweils ein erfahrener Offizier aus einem der Länder einvernehmlich bestimmt.

    Das hessische Korps umfasst alle regulären Streitkräfte der genannten Staaten und besteht aus zwei Divisionen (Division Mainz und Division Kassel). Es wird aus den Einzelarmeen gebildet, die in Friedenszeiten unter dem alleinigen Kommando ihrer jeweiligen Heimatländer verbleiben. Die Einzelarmeen achten bei ihrer inneren Struktur darauf, dass sie leicht in die Divisionen einzugliedern sind. Daher sollten die Streitkräfte möglichst aus einer ganzen Zahl von Regimentern zu etwa 1500-2000 Mann bestehen, die sich schnell vereinigen lassen. Länder mit kleineren Kontingenten bilden Bataillone von etwa 500 Mann.
    Im Kriegsfall sammeln sich die Streitkräfte der teilnehmenden Länder in Mainz (H-D, Nassau, H-H, Frankfurt) und in Kassel (H-K, Waldeck). Der Korpsstab übernimmt dann das Oberkommando über das gesamte hessische Korps mit beiden Divisionen und allen Teilstreitkräften. Jedes Land kann aber die Anzahl an Soldaten, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötig ist, im eigenen Land behalten.

    Im Fall eines Bundeskrieges wird das hessische Korps dem Oberbefehl der Heeresleitung des Bundes unterstellt (wobei der Korpsstab für das Kommando der hessischen Truppen weiterhin zuständig bleibt). Im Fall einer Krise, die nicht zu einem Bundeskrieg führt oder im Falle einer innerbündischen Konfrontation können die Regierungen der Staaten gemeinsam beschließen, den „gesamthessischen Notstand“ auszurufen. Dieser Beschluss ist nur einvernehmlich zu treffen. In diesem Fall wird das Korps wie gewohnt mobilisiert und das Kommando an den Korpsstab übergeben, bis die Ordnung und der Friede wiederhergestellt wurden.

    Die Hauptorte der teilnehmenden Länder und die Zentrale des Korpsstabes sollen möglichst durch Telegraphie verbunden werden, um eine schnelle Mobilisierung zu ermöglichen.

    Beim Bund wird von den genannten Staaten beantragt, die bisher geplante Mobilisierungsordnung für die Staaten, die am hessischen Bundeskreis teilnehmen, außer Vollzug zu setzen. Es wird außerdem darauf hingewirkt, für den ganzen Bund einen zukunftsfähigen Verteidigungs- und Mobilisierungsplan zu erstellen.
    Für die freie Stadt Frankfurt,

    Bürgermeister Peter Neuer

  5. #485
    Hamburg! Avatar von [DM]
    Registriert seit
    15.06.10
    Beiträge
    9.745
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg

    Der Erste Bürgermeister

  6. #486
    Held der Arbeiterklasse Avatar von Simato
    Registriert seit
    16.02.06
    Beiträge
    24.329
    Vertrag zwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich Sachsen

    Die Königreiche Preußen und Sachsen schließen folgenden Vetrag zum Aufbau eines Telegraphienetzes im Königreich Sachsens:

    1. Das Königreich Sachsen gewährt der preußischen Telegraphengesellschaft das Exklusivrecht zur Anbindung an ein Telegraphennetz. Keiner anderen Gesellschaft wird das Recht zum Bau der Telegraphentechnologie im Königreich Sachsen gewährt.

    2. Die preußische Telegraphengesellschaft garantiert dem Königreich Sachsen einen schnellstmöglichen Aufbau des Telegraphienetzes. Dabei wird der Aufbau im Königreich Sachsen dem im Königreich Preußen gleichgestellt.

    3. Der Aufbau des Telegraphienetzes im Königreich Sachsen orintiert sich an den in folgender Karte eingezeichneten Telegraphielinien.
    Achtung Spoiler:

    Bild


    4. Sollte der Aufbau des Telegraphienetzes im Königreich Sachsen hinter dem in Preußen zurückbleiben, so darf der Vetrag durch das Königreich Sachsen gekündigt werden.
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Von Simato lernen heißt Siegen lernen!

  7. #487
    Gast
    Gast
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Vertrag zwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich Sachsen

    Die Königreiche Preußen und Sachsen schließen folgenden Vetrag zum Aufbau eines Telegraphienetzes im Königreich Sachsens:

    1. Das Königreich Sachsen gewährt der preußischen Telegraphengesellschaft das Exklusivrecht zur Anbindung an ein Telegraphennetz. Keiner anderen Gesellschaft wird das Recht zum Bau der Telegraphentechnologie im Königreich Sachsen gewährt.

    2. Die preußische Telegraphengesellschaft garantiert dem Königreich Sachsen einen schnellstmöglichen Aufbau des Telegraphienetzes. Dabei wird der Aufbau im Königreich Sachsen dem im Königreich Preußen gleichgestellt.

    3. Der Aufbau des Telegraphienetzes im Königreich Sachsen orintiert sich an den in folgender Karte eingezeichneten Telegraphielinien.
    Achtung Spoiler:

    Bild


    4. Sollte der Aufbau des Telegraphienetzes im Königreich Sachsen hinter dem in Preußen zurückbleiben, so darf der Vetrag durch das Königreich Sachsen gekündigt werden.
    Für das Königreich Sachsen

    Friedrich August II. von Sachsen,
    König von Sachsen,
    Freund der Arbeiterschaft.

  8. #488
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
    Registriert seit
    24.08.08
    Beiträge
    13.836
    Postvertrag
    http://www.civforum.de/showthread.ph...=1#post6035475



    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

    Achtung Spoiler:
    Kann den orginalvertrag nicht zitieren,da er in einem Zitat steht
    Auf vielfältigen Wunsch eines einzelnen den Link hinzugefügt
    Geändert von Der Gevatter Tod (02. Dezember 2014 um 22:08 Uhr)

  9. #489
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.556
    Achtung Spoiler:
    [Verlink dann wenigstens auf den Post wo der Vertrag steht ]

  10. #490
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
    Registriert seit
    26.03.09
    Ort
    Neuschwanstein
    Beiträge
    22.494

    Mitteleuropäische Zollunion

    Unionsvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Heidelberger Union
    Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
    1. Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
    2. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
    3. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
    4. Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
    5. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
    6. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
    7. Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    8. Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
    9. An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
    10. An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
    11. Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
    12. Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
    13. Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
    14. Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
    15. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
    16. Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  11. #491
    Gast
    Gast
    Für das Königreich Sachsen,
    Friedrich August II. von Sachsen,
    König von Sachsen,
    Freund der Arbeiterschaft.

  12. #492
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.556
    Zitat Zitat von Don Armigo Beitrag anzeigen
    Unionsvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Heidelberger Union
    Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
    1. Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
    2. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
    3. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
    4. Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
    5. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
    6. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
    7. Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    8. Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
    9. An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
    10. An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
    11. Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
    12. Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
    13. Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
    14. Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
    15. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
    16. Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.
    Für Liechtenstein unterschrieben

  13. #493
    Je suis USA! Avatar von Ennos
    Registriert seit
    25.03.11
    Ort
    Omnipräsent
    Beiträge
    20.961
    Für das Königreich Baden

    Leopold,
    König von Baden, Herzog von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  14. #494
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.774
    Zitat Zitat von Don Armigo Beitrag anzeigen
    Unionsvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Heidelberger Union
    Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
    1. Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
    2. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
    3. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
    4. Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
    5. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
    6. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
    7. Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    8. Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
    9. An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
    10. An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
    11. Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
    12. Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
    13. Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
    14. Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
    15. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
    16. Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.
    Für das Kaiserthum Österreich:

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  15. #495
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
    Registriert seit
    06.06.13
    Ort
    Süddeutschland
    Beiträge
    18.712
    Kurhessen unterschreibt.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

Seite 33 von 41 ErsteErste ... 23293031323334353637 ... LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •