Österreichisch-Oldenburger Handels- und Militärvertrag
Das Kaiserreich Österreich und das Großherzogtum Oldenburg beschließen mit diesem Vertrag eine weitreichende Zusammenarbeit.
1. Das Großherzogtum Oldenburg verkauft dem Kaiserreich Österreich für 10.000 G ca. 2 km nordöstlich von Rüstringen einen Küstenstreifen für die Errichtung eines Flottenstützpunktes.
Das Land geht in den Besitz des Kaisersreichs über. Österreich ist berechtigt, dort einen Flottenstützpunkt zu errichten, diesen zu befestigen und gen Seeseite mit Artilleriestellungen zu schützen.
Zum weiteren Schutz dürfen Kasernen errichtet und dort bis zu 3.000 Soldaten zusätzlich zu den Angehörigen der Flotte stationiert werden.
Das Recht zur Stationierung von Soldaten gilt für ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern das Großherzogtum Oldenburg nicht bis zum 31.10. eines Jahres diese Erlaubnis widerruft.
Die Soldaten dürfen ohne Einwilligung des Großherzogtum Oldenburgs dieses nicht betreten.
2. Die Kosten für die Anbindung des Hafens an Straßen und Eisenbahn in Rüstringen zahlt das Großherzogtum Oldenburg. Die Kosten für die Errichtung des Hafens und aller weiteren damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben werden durch das Kaiserreich Österreich geleistet.
3. Das Kaiserreich Österreich garantiert mit Abschluss dieses Vertrages die Grenzen des Großherzogtums Oldenburgs und ist verpflichtet, diese zu schützen, wenn eine dritte Partei diese bedroht.
4. Das Großherogtum Oldenburg wird dem Kaiserreich Österreich in Rüstringen ein genügend großes Grundstück überlassen, auf welchem das Kaiserreich Österreich seine Hauptniederlassung für den Handel in Nord- und Ostsee errichten wird. Eine Telegraphenanbindung an die Börse in Rüstringen wird eingerichtet.
5. Das Kaiserreich Österreich gewährt allen oldenburger Fischern Fischrechte in den Gewässern rund im Helgoland
6. Sofern nicht explizit erwähnt, gelten für diesen Vertrag keine Fristen.
7. Gekündigt werden kann dieser Vertrag mit einer Vorlaufzeit von fünf Jahren frühestens nach Ablauf von 30 Jahren.
Rüstringen, den 4. Februar 1838