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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #331
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  2. #332
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen dem Herzogtum Anhalt und dem Kaiserreich Österreich:

    - Das Herzogtum Anhalt erhält unentgeltlich ein Grundstück in Wien.
    - Das Kaiserreich Österreich erhält unentgeltlich ein Grundstück in Dessau. Diese werden jeweils zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes genutzt.
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  3. #333
    Registrierter Benutzer Avatar von BotX
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    Für das Herzogtum Anhalt:

    - Leopold IV.
    Geändert von BotX (16. Februar 2014 um 13:49 Uhr)

  4. #334
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Unterstützungs Vertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Großherzogtum Mecklenburg Schwerin.

    - Das Kaiserreich Österreich gewährt dem Großherzogtum Mecklenburg Schwerin ein Zinsloses Darlehn in Höhe von 4.000 G.
    - Das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin wird innerhalb von 20 Jahren den fälligen Betrag zurückzahlen.
    - Das Kaiserreich Österreich gewährt zur Unterstützung des Handels dem Großherzogtum Mecklenburg Schwerin eine Summe über 4.000 G.

    Für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin:
    Friedrich Franz I.

  5. #335
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  6. #336
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Schenkungsvertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Kaiserreich Österreich:

    Das Königreich der Niederlande überlässt dem Kaiserreich Österreich in den folgenden Städten jeweils unentgeltlich ein Grundstück für die Errichtung einer Zweigstelle des Maria-Theresia-Instituts:

    - Amsterdem.
    - Rotterdam.
    - Batavia.
    Vertrag über zollfreie Häfen zwischen dem Königreich der Vereinigten Niederlande und dem Kaiserreich Österreich:

    Die Schiffe des Königreichs der Vereinigten Niederlande bekommen das Recht ihre Waren zollfrei in die Häfen folgender Städte exportieren zu dürfen:

    - Venedig
    - Triest

    Im Gegenzug erhalten die Schiffe des Kaiserreich Österreich das Recht ihre Waren zollfrei in die Häfen folgender Städte exportieren zu dürfen:

    - Amsterdam
    - Rotterdam
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  7. #337
    Registrierter Benutzer Avatar von Torstor
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    Für das Königreich der Vereinigten Niederlande:

    Torstor van der Linden
    stellvertretend für seine Königliche Majestät Wilhelm I. des Königreichs der Vereinigten Niederlande

  8. #338
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Zweiter Vertrag von Malmö

    Seine Majestät von Gottes Gnaden, der König von Schweden und Norwegen und seine Königliche Hoheit von Gottes Gnaden, der Großherzog von Mecklenburg im Landesteil Schwerin sind überein gekommen das im Jahre 1803 geschlossene Tractat über die Stadt Wismar und ihr Umland wie folgt zu ersetzen:

    I. Formelle Abtretung der Stadt Wismar
    Die Stadt Wismar, die Insel Poel und das Amt Neukloster sollen im Rahmen einer feierlichen Zeremonie im Jahre 1840 offiziell vom Königreich Schweden an das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin abgetreten werden. Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen wird ab da sämtliche verbliebene Ansprüche des Königreichs Schweden auf Wismar aufgeben.

    II. Ablösung des Pfandvertrags von Malmö
    Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin verpflichtet sich bis zum Jahr 1840 die noch offene Pfandsumme von 7'967 G an das Königreich Schweden zu bezahlen.

    III. Verwaltung der abgetretenen Gebiete
    Die Verwaltung der durch das Königreich Schweden abgetretenen Gebiete soll wie bis anhin der großherzoglichen Verwaltung Schwerins unterliegen.

    Für das Königreich Schweden

    Karl XIV. Johann
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  9. #339
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin:
    Friedrich Franz I.

  10. #340
    Registrierter Benutzer Avatar von Version1
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    Württemberg unterschreibt die vereinheitlichung der Steuer- und Handelsgesetze im Südbund

  11. #341
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Das Kurfürstentum Hessen, das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, die Freie Stadt Frankfurt und das Fürstentum Waldeck und Pyrmont schließen hiermit den folgenden Vertrag:

    1)Im Jahre 1836 vereinbaren alle vier Vertragsparteien die Gründung einer Telegraphen-Gesellschaft, die den Auftrag verfolgt, zwischen den vier Beteiligten Staaten eine Telegraphen-Verbindung zu errichten und zu betreiben.
    2) Die dafür vorgesehene Strecke soll zu Beginn die Städte Kassel, Waldeck, Marburg, Gießen, Frankfurt und Darmstadt verbinden. Ein weiterer Ausbau ist absolut erwünscht.
    3) Daher wird die Gesellschaft offen gestaltet. Die Beteiligung durch die Privatwirtschaft ist jederzeit möglich.
    4) Das Startkapital für diese Gesellschaft beträgt 5.000 G und wird wie folgt unter den vier Gründungs-Parteien aufgeteilt: Kurfürstentum Hessen 1.750 G, Großherzogtum Hessen-Darmstadt 1.750 G, Freie Stadt Frankfurt 750 G, Fürstentum Waldeck und Pyrmont 750.
    5) Die Telegraphen-Gesellschaft soll zunächst mit der Streckenplanung beginnen, der Grundstücksbeschaffung und der Information der Wirtschaft.
    6) Den Schwerpunkt zur Gründung der Gesellschaft setzt das Fürstentum Waldeck und Pyrmont ein.
    7) Um die Entwicklung der Telegraphie weiter zu fördern und gute Bedingungen für einen schnellen Start des tatsächlichen Baus zu erzeugen, werden auch das Kurfürstentum Hessen und fas Großherzogtum Hessen-Darmstadt eigene Schwerpunkte investieren.
    7a) Das Kurfürstentum Hessen wird einer Universität den Auftrag erteilen, ein allgemeingültiges Codebuch zu erstellen, welches im Telegraphenverkehr genutzt werden kann.
    7b) Das Großherzogtum Hessen-Darmstadt wird einen Schwerpunkt Wirtschaftsförderung einsetzen, um Voraussetzungen für die tatsächliche Herstellung von Kabeln, Sendern/Empfängern etc. vorzubereiten.
    7c) Die Schwerpunkte zu 7a und 7b werden spätestens 1837 gesetzt.

    Für Das Kurfürstentum Hessen

    Für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt

    Für die Freie Stadt Frankfurt

    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont
    Georg II.

  12. #342
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    gez.
    Ferdinand Maximilian Stark,
    Älterer Bürgermeister der Freien Stadt Frankfurt
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  13. #343
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  14. #344
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Zitat Zitat von Version1 Beitrag anzeigen
    Württemberg unterschreibt die vereinheitlichung der Steuer- und Handelsgesetze im Südbund
    Das ging scheinbar bei der Freien Stadt Frankfurt ebenfalls vergessen. Ist hiermit ratifiziert.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  15. #345
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    Achtung Spoiler:
    Zitat Zitat von Frederick Steiner Beitrag anzeigen
    Das Kurfürstentum Hessen, das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, die Freie Stadt Frankfurt und das Fürstentum Waldeck und Pyrmont schließen hiermit den folgenden Vertrag:

    1)Im Jahre 1836 vereinbaren alle vier Vertragsparteien die Gründung einer Telegraphen-Gesellschaft, die den Auftrag verfolgt, zwischen den vier Beteiligten Staaten eine Telegraphen-Verbindung zu errichten und zu betreiben.
    2) Die dafür vorgesehene Strecke soll zu Beginn die Städte Kassel, Waldeck, Marburg, Gießen, Frankfurt und Darmstadt verbinden. Ein weiterer Ausbau ist absolut erwünscht.
    3) Daher wird die Gesellschaft offen gestaltet. Die Beteiligung durch die Privatwirtschaft ist jederzeit möglich.
    4) Das Startkapital für diese Gesellschaft beträgt 5.000 G und wird wie folgt unter den vier Gründungs-Parteien aufgeteilt: Kurfürstentum Hessen 1.750 G, Großherzogtum Hessen-Darmstadt 1.750 G, Freie Stadt Frankfurt 750 G, Fürstentum Waldeck und Pyrmont 750.
    5) Die Telegraphen-Gesellschaft soll zunächst mit der Streckenplanung beginnen, der Grundstücksbeschaffung und der Information der Wirtschaft.
    6) Den Schwerpunkt zur Gründung der Gesellschaft setzt das Fürstentum Waldeck und Pyrmont ein.
    7) Um die Entwicklung der Telegraphie weiter zu fördern und gute Bedingungen für einen schnellen Start des tatsächlichen Baus zu erzeugen, werden auch das Kurfürstentum Hessen und fas Großherzogtum Hessen-Darmstadt eigene Schwerpunkte investieren.
    7a) Das Kurfürstentum Hessen wird einer Universität den Auftrag erteilen, ein allgemeingültiges Codebuch zu erstellen, welches im Telegraphenverkehr genutzt werden kann.
    7b) Das Großherzogtum Hessen-Darmstadt wird einen Schwerpunkt Wirtschaftsförderung einsetzen, um Voraussetzungen für die tatsächliche Herstellung von Kabeln, Sendern/Empfängern etc. vorzubereiten.
    7c) Die Schwerpunkte zu 7a und 7b werden spätestens 1837 gesetzt.

    Für Das Kurfürstentum Hessen

    Für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt

    Für die Freie Stadt Frankfurt

    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont
    Georg II.


    Für Darmstadt..

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