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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #271
    Ein Preuße in Hessen Avatar von LilaSchwimmkuh
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    Unterstützungvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Herzogtum Braunschweig

    Das Kaiserreich Österreich befürwortet das braunschweiger Engagement, im Falle der Forschungsunterstützung des Herrn Weber, und möchte das Herzogtum darin unterstützen. Hierzu hat sich seine Majestät dazu bereit erklärt, sich jährlich 400G an den Forschungsinvestitionen Braunschweigs zu beteiligen.

    gez. Das Kaiserreich Österreich
    gez. Das Herzogtum Braunschweig
    If you're lucky enough to be irish,
    then you're lucky enough.

  2. #272
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  3. #273
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    Gast

    Vetrag zum Südbund

    Mit sofortiger Wirkung gehen Süddeutscher Bund und Heidelberger Zollunion im neuen Südbund auf

    Grundgesetz für den Südbund

    Im Bestreben, den Frieden zu wahren, die Zusammenarbeit der Staaten zu fördern und den Wohlstand ihrer Völker zu mehren, sind die unterzeichnenden Fürsten sowie die Vertreter der Stadt Frankfurt zusammengekommen, um sich im Südbund zu vereinen.

    Allgemeines

    Art.1 Die Vereinigung trägt den Namen 'Südbund'.
    Art.2 Mitglieder des Südbunds sind Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg.
    Art.3 Hannover wird eine beobachtende Mitgliedschaft eingeräumt.
    Art.4 Über einen Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied entscheiden die Vollmitglieder in Zwei-Drittel-Mehrheit
    Art.5 Staaten können per Zwei-Drittel-Mehrheits-Beschluss des Südbundes aus eben dieser Teilorganisation oder dem Südbund entfernt werden.
    Art.6 Innerhalb des Südbundes gilt das metrische System. Von neuen Voll- oder assoziierten Mitgliedern ist es innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag des Beitritts einzuführen.
    Art.7 Die Organe des Südbundes sind:
    a) der immerwährende Gesandtenkongress
    b) der Generalsekretär
    c) die Bundeskommission
    Art. 8: Die Teilorganisationen sind:
    Wirtschaftsunion
    Militärunion


    Der immerwährende Gesandtenkongress

    Art.9 Der immerwährende Gesandtenkongress setzt sich aus 2 Kammern zusammen: Der 1. und der 2. Kammer
    Art.10 Der Tagungsort ist Regensburg

    Die 1. Kammer

    Art.11 Die 1. Kammer setzt sich aus 3 weisungsgebunden, vom jeweiligen Staatsoberhaupt ernannten Gesandten pro Mitglied zusammen + Frankfurt
    Art.12 Alle Gesandten sind zu allen Themen Antrags- und Redeberechtigt.
    Art.13 Die 1. Kammer kann zu allen Themen Ausschüsse einreichten, mindestens jedoch für Diplomatie, Wirtschaft und Soziales sowie Militär.
    Art.14 Beschlüsse werden in allen Gremien mit Zwei Drittel Mehrheit gefasst
    Art.15 Beschlüsse, die auf Anweisung von der Fürsten erfolgten, werden unmittelbar mit Eintrag ins Gesetzbuch des Südbunds wirksam. Aller anderen Erfordern die Zustimmung von Zwei Dritteln der Fürsten des Südbundes
    Art.16 Den Vorsitz der 1. Kammer hat der Generalsekretär.


    Die 2. Kammer

    Art.17 Die Zweite Kammer sind sich aus je einem Gesandten pro angefangene eine Million Einwohner pro Mitglied zusammen. Die Zahl der Abgeordneten ist nach oben hin in so fern begrenzt, als das kein Staat allein mehr als 25% der Sitze stellen darf. Darüber hinausgehende Sitzende, die diesem Land zustünden, entfallen. Ob die Gesandten des jeweiligen Landes aufgrund einer Wahl oder durch Ernennung entsandt werden, entscheidet der Fürst des betreffenden Landes.
    Art.18 Die Zweite Kammer kann nach Belieben zu allen Themen Ausschüssen einrichten
    Art.19 Beschlüsse der Zweiten Kammer werden der ersten als Antrag vorgelegt und folgt dann dem dort gültigen Verfahren für Anträge. Die Zweite Kammer allein kann daher keine Gesetze erlassen
    Art.20 Ihren Vorsitzenden wählt die 2. Kammer selbst aus ihrer Mitte.


    Der Generalsekretär

    Art.21 Der Generalsekretär wird von den Vollmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt
    Art.22 Der Generalsekretär führt den Vorsitz in der 1. Kammer, veröffentlicht die Beschlüsse des Südbundes im Südbundesgesetzbuch, vertritt die Beschlüsse des Südbundes gegenüber dem Deutschen Bund und ist für die Einhaltung der Beschlüsse innerhalb des Südbundes verantwortlich

    Die Südbundeskommission

    Art.23 Die Südbundeskommission setzt sich aus den Ministern der durch den Südbund oder seiner Teilorganisationen eingerichteten Ministerien zusammen.
    Art.24 Die Südbundeskommission ist Antragsberechtigt in der 2. Kammer.
    Art.25 Die Minister werden durch Beschluss der Mitglieder in der 1. Kammer ernannt und entlassen
    Art.26 Über Anzahl und Art der Ministerien entscheidet der Südbund per Beschluss.

    Der Sicherheitsrat

    Art.27 Der Sicherheitsrat besteht aus fünf Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und wird vom ständigen Militärausschuss der Ersten Kammer gewählt.
    Art.28 Sämtliche Außenpolitische Handlungen, die die Sicherheit des Südbunds gefährden könnten, sind ihm zu berichten. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Aktivitäten mit ihm besprochen werden.
    Art.29 Der Sicherheitsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
    Art.30 Sollte der Sicherheitsrat einer außenpolitischen Aktivität nicht zustimmen, so ist diese zu unterlassen oder aber der Südbund ist nicht zur Bündnistreue bei daraus resultierenden Folgen verantwortlich.
    Art.31 Der Sitz des Sicherheitsrates ist Heilbronn.

    Teilorganisationen:


    Militärunion

    Art.32 Verrat am Südbund (Verrat von Geheimnissen an Feinde, Separatfrieden mit Feinden, Bündnisse mit Feinden und jegliche gegen die Sicherheit des Südbundes gerichteten Vereinbarungen) wird mit Ausschluss und wirtschaftlichen Sanktionen aller Mitglieder beantwortet, es sei denn zwei Drittel dieser sprechen sich ausdrücklich dagegen aus.
    Art.33 Bei Angriff eines dritten Staates auf mindestens einen Staat des Südbunds tritt automatisch der Bündnisfall ein. Weiterhin tritt der Bündnisfall ein, sofern ein Mitgliedsstaat dieses beantragt und 2/3 zustimmen. Die Durchführung einer Bundesexekution zur Durchsetzung von Bundesrecht gilt nicht als Angriff und löst daher nicht den Bündnisfall aus
    Art.34 Der Bündnisfall tritt nicht ein, wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der betreffende angegriffene oder beantragende Staat massiv gegen die Sicherheitsinteressen des Südbunds gehandelt hat. Sollte der Sicherheitsrat dies erst während eines bereits laufenden Bündniskrieges feststellen, sind alle Mitglieder berechtigt, Separatfrieden zu schließen.
    Art.35 Während eines Bündniskrieg sind Separatfrieden mit Ausnahme der in §31 erwähnten Fälle nicht zulässig.
    Art.36 Es ist ein gemeinsames Kriegsministerium einzurichten, das für die Durchsetzung von Mindeststandards bei Ausbildung und Rüstung innerhalb des Südbunds verantwortlich ist. Den Sitz regelt ein späteres Gesetz.
    Art.35 Die Gesamtheit der Armeen der souveränen Mitgliedsstaaten bildet das Südbundesheer.
    Art.36 Wer Oberbefehlshaber ist, regelt ein späteres Gesetz.
    Art.37 Der Oberbefehlshaber hat die alleine Entscheidungskompetenz über die Strategie des Krieges sowie über Zeitpunkt des Friedensschlusses. Von Friedensverhandlungen darf er keine Mitglieder des Südbunds ausschließen. Die Gesandte dieser anderen Staaten sind jedoch lediglich beratend tätig, Verhandlungsführer ist der Oberbefehlshaber. Dem Frieden müssen mindestens 4/5 der Vollmitglieder (explizit nur Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg) zustimmen.
    Art.38 Der Oberbefehlshaber wird unterstützt von einem Generalstab, in dem jedes Mitglied des Südbunds einen Offizier entsenden darf. Darüber hinaus kann der Oberbefehlshaber seinen Stab frei zusammenstellen.
    Art.39 Den Sitz der Heeresleitung (HL), gebildet aus Oberbefehlshaber und seinem Generalstab, bestimmt ein späteres Gesetz
    Art.40 Die HL ist während der Friedenszeiten dafür verantwortlich regelmäßig Manöver des Südbundesheeres abzuhalten und die Wehrfähigkeit sicherzustellen. In so fern ist die HL gegenüber den Kriegsministerien etc. der souveränen Staaten weisungsbefugt.
    Art.41 Das Südbundesheer darf nur im Inneren eingesetzt werden, wenn der Grund des Einsatzes nicht durch Handeln des Fürsten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch einen Staatsstreich, willentlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. In allen anderen Fällen ist die HL verpflichtet, die Unterstützung zu koordinieren.
    Art.42 Sofern nicht durch einen Einsatz oder ein Manöver des Südbundesheeres betroffen, verbleiben alle Truppen der Mitgliedsstaaten unter deren Befehl.
    Art.43 Jedes Mitglied ist berechtigt jederzeit eine Bundesexekution gegen sich selbst zu beantragen.

    Wirtschaftsunion

    Art.44 In den Mitgliedsstaaten gilt die AIN (Allgemeine Industrienorm).
    Art.45 Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedsstaaten als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    Art.46 Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden im Südbund wie folgt beschränkt:
    0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb;
    11 - 15 Jahre: 8 Stunden;
    15 - 18 Jahre: 11 Stunden;
    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.

    Ministerial-Department der Wirtschaft und des Sozialen
    Art.47 Es ist ein Ministerialdepartment einzurichten mit den folgenden zwei Schwerpunkten: Förderung der Wirtschaft (durch Gesetzesvorschläge, Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung, Schulungen, etc.) und Förderung des Ausbaus des Sozialwesens. Diesem Ministerium wird auch eine Behörde zur Förderung Eisenbahnprojekt angeschlossen, zudem wird es erster Ansprechpartner für private Investoren, die eine Eisenbahn errichten wollen(Enteignungen für Strecken, evtl. Anschubhilfe für Projekte, etc.).
    Art.48 Weitere Aufgabe des Ministerialdepartment ist die Koordination ähnlicher Ministerien in den Ländern. Es ist dazu befugt den jeweiligen Behörden in den Südbundländern Vorschläge zu machen, jedoch ist es nicht weisungsbefugt. Sollte es im jeweiligen Mitgliedsland nur ein Wirtschaftsministerium und kein Sozialministerium geben, ist es nur für wirtschaftliche Belange im jeweiligen Land zuständig.
    Art.49 Der Sitz des Ministerialdepartments ist Chemnitz.
    Art.50 Das Ministerium wird von Sachsen errichtet
    Für das Königreich Sachsen,
    Friedrich August II. von Sachsen,
    König von Sachsen.

  4. #274
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  5. #275
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Leopold, König von Baden, Herzog von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  6. #276
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    Württemberg unterschreibt

  7. #277
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Bayern ebenfalls
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  8. #278
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Vertrag von Kopenhagen:

    1) Das Kaiserreich erwirbt vom Königreich Dänemark die dänischen Besitzungen samt der dazugehörigen Infrastruktur und Ansprüche in Afrika, insbesondere an der Goldküste für 20.000 Taler. Der Kauf betrifft auch alle dortigen Forts, unter anderem:
    - Fort Fredensborg.
    - Fort Prinzenstein.
    - Fort Kongensteen.
    - Fort Augustaborg.

    2) Das Kaiserreich Österreich und das Königreich kommen überein die Verteidigung bis auf weiteres gemeinsam vorzunehmen. Für diesen Zweck bleiben auch die bisherigen dänischen Truppen in der Goldküste. Die Kosten für deren Stationierung übernimmt das Kaiserreich Österreich.

    3) Dänische Bürger, die sich im Bereich der Goldküste oder der österreichischen Kolonien von Neu-Dalmatien niedergelassen haben genießen fortan den Schutz des Kaiserreichs Österreichs. Sie unterstehen ebenfalls der Gerichtbarkeit Österreichs.

    4) Die Österreichischen Kolonie Neu-Dalmatien sowie die Neuerwerbungen bleiben dänischen Aussiedlern geöffnet. Dänische Bürger erhalten dieselben Rechte in den Kolonien wie österreichische Kolonisten.


    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  9. #279
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    Für Dänemark
    König Christian VIII

  10. #280
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz und dem Kaiserreich Österreich:

    1. Das Kaiserreich Österreich erhält vom Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz unentgeltlich jeweils ein Grundstück in Neustrelitz, Neubrandenburg un Schönberg .
    1.1 Die Grundstücke werden für den Bau von Zweigstellen des Marie-Theresia-Instituts genutzt, Hauptzweck des MTI in Mecklenburg-Strelitz besteht wirtschaftlicher Zusammenarbeit und gemeinsamen Verbesserung der Agrarwirtschaft.
    2. Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz erhält ein Grundstück in Wien mit einem repräsentativen Bau für eine Botschaft. Dafür investiert Österreich 2.500 Taler in das besagte Gebäude.

    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  11. #281
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    Dänisch-Österreichischer Zollvertrag:

    Das Kaiserreich Österreich verzichtet darauf,auf jegliche Güter,welche in der dänischen Kolonie Westindien produziert worden sind,Einfuhrzölle zu erheben.

    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

  12. #282
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von Der Gevatter Tod Beitrag anzeigen
    Dänisch-Österreichischer Zollvertrag:

    Das Kaiserreich Österreich verzichtet darauf,auf jegliche Güter,welche in der dänischen Kolonie Westindien produziert worden sind,Einfuhrzölle zu erheben.

    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII
    Für das Kaierreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  13. #283
    Registrierter Benutzer Avatar von Laeno
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    Zitat Zitat von BruderJakob Beitrag anzeigen
    Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz und dem Kaiserreich Österreich:

    1. Das Kaiserreich Österreich erhält vom Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz unentgeltlich jeweils ein Grundstück in Neustrelitz, Neubrandenburg un Schönberg .
    1.1 Die Grundstücke werden für den Bau von Zweigstellen des Marie-Theresia-Instituts genutzt, Hauptzweck des MTI in Mecklenburg-Strelitz besteht wirtschaftlicher Zusammenarbeit und gemeinsamen Verbesserung der Agrarwirtschaft.
    2. Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz erhält ein Grundstück in Wien mit einem repräsentativen Bau für eine Botschaft. Dafür investiert Österreich 2.500 Taler in das besagte Gebäude.

    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Für Mecklenburg-Strelitz

    Georg, Grossherzog von Mecklenburg-Strelitz

  14. #284
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Vertrag über den Verkauf von Grundstücken sowie Zollabkommen zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und dem Kaiserreich Österreich:

    1.1 Mecklenburg Schwerin stellt dem Kaiserreich Österreich in Rostock und in Schwerin ein Baugrundstück zur Verfügung.
    1.2 Mecklenburg Schwerin stellt dem Kaiserreich Österreich im Hafen von Rostock ein Lagerhaus zum Kauf zur Verfügung.
    1.3 Mecklenburg Schwerin erklärt alle Importwaren die im Kaiserreich Österreich produziert wurden für Zollfrei
    1.4 Das Kaiserreich Österreich zahlt für die Gelände in Rostock und in Schwerin sowie für den Kauf des Lagerhauses im Hafen von Rostock einmalig 5.000 Gold an Mecklenburg-Schwerin.
    1.5 Das Kaiserreich Österreich wird das gekaufte Gelände einzig und alleine zum Bau und Nutzung des Maria-Theresia-Instituts verwenden und auch Instandhalten.
    1.6 Das Kaiserreich Österreich nutzt das Lagerhaus nur zur Aufbewahrung von Waren
    1.7 Das Kaiserreich Österreich erklärt alle Importwaren die in Mecklenburg-Schwerin produziert wurden für Zollfrei.

    Für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin,
    Friedrich Franz I.

  15. #285
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von PaPaBlubb Beitrag anzeigen
    Vertrag über den Verkauf von Grundstücken sowie Zollabkommen zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und dem Kaiserreich Österreich:

    1.1 Mecklenburg Schwerin stellt dem Kaiserreich Österreich in Rostock und in Schwerin ein Baugrundstück zur Verfügung.
    1.2 Mecklenburg Schwerin stellt dem Kaiserreich Österreich im Hafen von Rostock ein Lagerhaus zum Kauf zur Verfügung.
    1.3 Mecklenburg Schwerin erklärt alle Importwaren die im Kaiserreich Österreich produziert wurden für Zollfrei
    1.4 Das Kaiserreich Österreich zahlt für die Gelände in Rostock und in Schwerin sowie für den Kauf des Lagerhauses im Hafen von Rostock einmalig 5.000 Gold an Mecklenburg-Schwerin.
    1.5 Das Kaiserreich Österreich wird das gekaufte Gelände einzig und alleine zum Bau und Nutzung des Maria-Theresia-Instituts verwenden und auch Instandhalten.
    1.6 Das Kaiserreich Österreich nutzt das Lagerhaus nur zur Aufbewahrung von Waren
    1.7 Das Kaiserreich Österreich erklärt alle Importwaren die in Mecklenburg-Schwerin produziert wurden für Zollfrei.

    Für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin,
    Friedrich Franz I.
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    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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