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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #166
    66
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    Kooperationsvertrag zwischen der freien Stadt Frankfurt und dem Großherzogtum Hessen

    Zollsonderkonditionen in der Freien Stadt Frankfurt

    Das Großherzogtum Hessen-Darmstadt erhält das Recht zum zollfreien Binnentransport durch die Freie Stadt Frankfurt.

    1. An sämtlichen Zollübergängen Frankfurts kann für Waren, für die als Herkunftsland Hessen-Darmstadt deklariert ist, eine Befreiung vom Zoll eingefordert werden.
    2. Diese Befreiung gilt ausschliesslich für den Transport von einem Grenzübergang Frankfurts zu einem anderen durch das Gebiet der Heidelberger Zollunion.
    3. Ein zollfreier Import oder die Weiterverarbeitung in der Heidelberger Zollunion ist nicht gestattet.

    Pacht der Mainhafenanlagen der Freien Stadt Frankfurt

    Die freie Stadt Frankfurt und das Großherzogtum Hessen-Darmstadt beschließen die gemeinsame Nutzung der Mainhafenanlagen in Frankfurt.

    1. Das Großherzogtum pachtet einen Teil der Hafenanlagen.
    2. Die Pacht beläuft sich auf 300 G jährlich.
    3. Das Großherzogtum finanziert mit einmalig 2.000 G, um das Gelände für den zu erwartenden Warenverkehr auszubauen.
    4. Für den Unterhalt und Instandhaltung der Hafenanlagen ist die Stadt Frankfurt verantwortlich.

    Laufzeit des Abkommens
    1. Das Abkommen hat eine Laufzeit von 99 Jahren, bis zum 17. März 1931.
    2. Die erste Pacht wird auf den Anfang des Jahres 1833 fällig.




    Für das Großherzogtum Hessen:
    Ludwig I. von Hessen-Darmstadt, Großherzog von Hessen und bei Rhein

  2. #167
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Für die Freie Stadt Frankfurt:
    Johann Gerhard Christian Thomas, Älterer Bürgermeister Frankfurts
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  3. #168
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Triester Flottenabkommen

    Seine Majestät der König von Großbritannien, Seine Majestät der König der Franzosen, Seine Majestät der Kaiser von Österreich und Seine Majestät der König von Dänemark, in ihrem Wunsch zur Wahrung des Friedens und der Stabilität in Mittelmeer, Nord- und Ostsee, sind übereingekommen folgende Vereinbarung zu den Flottengrössen zu treffen.

    I. Das Kaisertum Österreich
    1. Die Obergrenze für die österreichische Marine wird bei 18 Linienschiffen festgesetzt.
    2. Die Anzahl kleinerer Begleitschiffe wird nicht begrenzt.
    3. Neubauten über diese Obergrenze hinweg dürfen nur zum Zweck des Ersatzes veralteter Schiffe dienen.

    II. Das Königreich Dänemark
    1. Der dänischen Flotte wird grundsätzlich Parität zu derjenigen des Königreichs Schweden zugestanden.
    2. Dies sind zum Stichtag des 18. April 1832 insgesamt 11 Linienschiffe und 22 Fregatten.
    3. Neubauten über diese Obergrenze hinweg dürfen nur zum Zweck des Ersatzes veralteter Schiffe dienen.

    III. Weitere Schiffstypen
    1. Schiffsklassen mit weniger als 30 Kanonen, namentlich Briggs, Korvetten, Schoner und Kutter, werden vom Abkommen nicht berücksichtigt.
    2. Betreffend neu entwickelter Schiffstypen, die keiner der genannten Kategorien zugeordnet werden können, kann von den Signatarstaaten Nachverhandlungen verlangt werden.

    IV. Österreichische Stützpunkte in Griechenland
    1. Der österreichischen Marine wird zwecks Sicherung der Handelswege das berechtige Interesse zugestanden, einen Stützpunkt in der südlichen Adria zu unterhalten.
    2. Die Signatarmächte verpflichten sich den Erwerb einer entsprechenden Anlage im griechischen Ätolien zu unterstützen.

    V. Gültigkeitsdauer
    1. Dieses Abkommen wird mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen und hat Gültigkeit bis zum 18. April des Jahres 1847.
    2. Die Signatarstaaten verpflichten sich zu einem geeigneten Zeitpunkt einige Jahre vorher eine erneute Konferenz einzuberufen, an der die Neuverhandlungen zu einem Folgeabkommen begonnen werden sollen.
    3. Hat einer der Signatarstaaten nicht die Absicht einem Folgeabkommen beizutreten, hat er dies den anderen zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen.

    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt in Triest den 18. April im Jahr nach Christi Geburt 1832

    Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland
    Henry John Temple, 3rd Viscount Palmerston
    Secretary of State for Foreign Affairs

    Für das Königreich Frankreich
    Horace François Bastien Sébastiani de La Porta
    Ministre des Affaires étrangères
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  4. #169
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich
    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  5. #170
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

  6. #171
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    [B]Kaufvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Dänemark [/B]

    Das Königreich Dänemark und das Kaiserreich Österreich kommen überein:

    - Die Insel Helgoland samt der dazugehörigen umliegenden See wird vom Königreich Dänemark an das Kaiserreich Österreich für den Betrag von 2.000 Talern verkauft.
    - Das Königreich Dänemark erhält das zeitlich unbegrenzte Ankerrecht an den Küsten und dem Hafen Helgolands.

    Für das Kaiserreich Österreich:
    Kaiser Ferdinand I.

    Für das Königreich Dänemark:
    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

  7. #172
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich
    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  8. #173
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Bayrisch-Thüringischer Kooperationsvertrag

    Beider Staaten, Bayern und Thüringens, Monarchen sichern sich in einer freundschaftlichen Geste, nach einem Treffen auf der Veste Coburg, ihre Kooperation in Sachen Wirtschaft zu und strebt so einen Austausch der Experten an.
    So werden in den nächsten Jahren Experten des bayrischen Landwirtschaftsministeriums die thüringische Land- und Forstwirtschaftskammer mit ihrer Land- und Forstwirtschaftsschule, sowie mit weitern Projekten, unterstützen.
    Von Thüringischer Seite werden Experten des thüringischen Katasterwesens die bayrischen Beamten in ihren Vorbereitungen auf die Erweiterung des eigenen Katasteramts unterstützen, so dass die für 1834 angestrebten ersten Zählungen problemlos erfolgen können.
    Auf das die Zusammenarbeit beider Staaten reiche Früchte tragen,
    für Bayern,
    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern

    für Thüringen,
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  9. #174
    Forenspieler auf dem Weg
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    Ernst I. von Sachsen-Coburg und Gotha
    Die Story die ich euch 2014 versprochen habe!

  10. #175
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Kolonialvertrag zwischen dem Königreich Dänemark und dem Kaiserreich Österreich:

    Das Königreich Dänemark und das Kaiserreich Österreich kommen überein die dänische Kolonie Dänisch-Westindien zukünftig gemeinsam zu betreiben und fortan die Kosten für die Infrastruktur und den Unterhalt gemeinsam zu tragen.

    - Das Königreich Dänemark wird die Kosten zu 2/3 tragen.
    - Das Kaiserreich Österreich zu 1/3.

    Über notwendige Investitionen werden die Unterzeichnerstaaten gemeinsam beraten. Beiden Staaten steht fortan die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur frei.

    - Für die bereits bestehenden Einrichtungen der Kolonie Dänisch-Westindien bezahlt Österreich 1833 an Dänemark einmalig die Summe von 10.000 Talern.
    - Österreich erhält dafür und seinen zukünftigen Anteil an den Kosten 1/4 der Plantagen- und sonstigen Flächen.
    - Österreich hat das Recht die Plantagenflächen an Investoren und Pflanzer weiter zu veräußern oder selbst zu nutzen.

    Der Schutz der Kolonie wird von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam gewährleistet. Zu diesem Zwecke wird ein gemeinsamer Stützpunkt auf der Insel errichtet.

    Für das Kaiserreich Österreich

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  11. #176
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

  12. #177
    Wolf im Krokodilpelz Avatar von Mongke Khan
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    1. Gebietstausch
    1.1 Das Herzogtum Anhalt tritt an das Königreich Preußen ab:
    • Alle Gebiete um die Städte Harzgerode und Ballenstedt
    • Die Grafschaften Alsleben, Mühlingen und Dornburg
    • Alle Gebite nördlich der Bode
    • Alle Gebiete südlich der Fuhne
    • Alle Gebiete südlich der Elbe und östlich der Mulde
    1.2 Im Gegenzug trit das Königreich Preußen an das Herzogtum Anhalt ab:
    • Alle Gebiete um und einschließlich der Stadt Aschersleben bis zur Wipper
    • Alle Gebiete südlich der Bode
    • Alle Gebiete südlich der Elbe und östlich der Saale
    • Alle Gebiete nördlich der Fuhne und westlich der Mulde
    • Alle Gebiete um und einschließlich der Stadt Wittenberg
    Achtung Spoiler:


    Gelb >> Anhalt
    Blau >> Preußen

    1.3 Sofern in diesem Vertragswerk oder einem anderen Vertragswerk nicht anders behandelt gehen mit dem Gebietsverlust alle einschließlichen Nutzungsrechte an den Vertragspartner über.
    1.4 Von 1.3 ausgenommen sind Kohle- bzw. Eisenerzgruben auf dem ehemaligen Preußischen Landesgebiet. Dort gilt weiterhin Preußisches Landrecht.
    1.5 Die kirchlichen Ordnungen in den betroffenen Gebieten bleiben von diesem Vertrag unberührt, dies gilt insbesondere für die Stadt Wittenberg.

    2. Militär
    2.1 Zum ersten Jahresbeginn nach Unterzeichnen des Vertrages durch beide Parteien geht die Kaserne in Zerbst in Preußischen Besitz zur dortigen Nutzung über.
    2.2 Zur absoluten und freien Nutzung der Kaserne und Truppenbewegungen räumen sich die beiden Fürstentümer gegenseitig umfassende Passierrechte ein.
    2.3 Das Herzogtum Anhalt steht damit unter Preußischem Schutzanspruch.

    3. Finanzwesen
    3.1 Zum ersten Jahresbeginn nach Unterzeichnen des Vertrages durch beide Parteien findet eine Fusion der Königlichen Hauptbank Preußen und der Anhalterischem Nationalbank statt. Zuletzt genannte geht dabei in der Königlichen Hauptbank auf.
    3.2 Bürgern Anhalts wird im gesamten Hoheitsgebiet der Fürstentümer Preußen und Anhalt die Nutzung der Bankgebäude der Königlichen Hauptbank gewährt.
    3.3 Zur Einrichtung des Bankwesens in Anhalt notwendige Investitionen werden für das laufende Jahr vom Herzogtum Anhalt übernommen, darüber hinausgehende Zahlungen vom Königreich Preußen.
    3.4 Zur Erleichterung der Abwicklung des Handels zwischen dem Königreich Preußen und dem Herzogtum Anhalt geht mit Abschluss der Einrichtung des Bankwesens in Anhalt die Währung des Herzogtums in der Preußischen auf. Dies geschieht mehr in einer Angleichung der Währungen denn in einer tatsächlichen Reform, da die beiden Länder bislang die gleichen Währungen gebrauchen.
    3.5 Ein Vermögensverlust geht mit 3.4 nicht einher.
    Angehängte Grafiken Angehängte Grafiken
    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Wären die Beiträge der Admins alles, was zählt, dann wäre dieses Forum eine Geisterstadt mit Adventskalender.

  13. #178
    Held der Arbeiterklasse Avatar von Simato
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    Achja, unterschreiben:

    Für das Königreich Preußen, seine Majestät König Wilhelm I.
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Von Simato lernen heißt Siegen lernen!

  14. #179
    Wolf im Krokodilpelz Avatar von Mongke Khan
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    Für Anhalt Leopold IV Friedrich
    Geändert von Mongke Khan (15. August 2013 um 20:13 Uhr)
    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
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  15. #180
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Unterstützungsvertrag des Waldecker Roten Kreuzes:

    Im Jahre des Herren 1832 wird das Waldecker Rote Kreuz gegründet.

    Der Kurfürst von Hessen stimmt mit den Werten und Zielen des Roten Kreuzes überein und beschließt seine Unterstützung dieser Werte und Ziele.

    Es wird daher der folgende Unterstützungsvertrag geschlossen:

    1. Die Landgrafschaft Hessen-Kassel (offiziell heißem wir so, da es Kurfürstentümer nicht als Staatsform gibt.) sagt zu, für die kommenden 5 Jahre, beginnend ab dem Jahre 1833, gültig bis inklusive 1837, das Rote Kreuz finanziell zu unterstützen.
    2. Die Höhe der jährlichen Unterstützungsleistung beträgt 300 G.
    3. Der Vertrag endet nach Ablauf des genannten Zeitraumes, er kann in Übereinstimmung beider Vertragsparteien beliebig oft um weitere 5 Jahre verlängert werden.
    4. Zur besseren Koordination der Arbeit des Roten Kreuzes wird auf dem Gebiete der Landgrafschaft Hessen-Kassel nach Weisung der Herzogs eine Niederlassung des Roten Kreuzes errichtet.
    5. Durch seine Unterstützungszahlung wird die Landgrafschaft Hessen-Kassel vom Unterhalt dieser Niederlassung befreit. Der Unterhalt erfolgt aus Mitteln des Roten Kreuzes.

    Für das Rote Kreuz

    Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

    Friedrich Wilhelm I.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

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