Gründungsakte des (Nord-)Deutschen Zollbundes
Art. 1 Gründung
Die souveränen Fürstentümer Anhalt, Braunschweig, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Mecklenburg-Strelitz, Nassau, Preußen, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Thüringen, Waldeck-Pyrmont und Dänemark schließen sich mit dieser Gründungsakte zum (Nord-)deutschen Zollbund zusammen, im Folgenden schlicht Zollbund genannt.
Art. 2 Organisation
Die Mitglieder des Zollbundes geben sich folgende organisatorische Struktur:
Art. 2.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Art. 2.2
Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.
Art. 2.3
Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb des Zollbundes angestrebt, bei Misslingen wird das Bundesgericht in Hamburg mit der Klärung des Sachverhaltes betraut
Art. 3 Eintritt und Austritt
Art. 3.1
Beitritte zum Zollbund sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich
Art. 3.2
Der Austritt aus dem Zollbund kann einseitig erklärt werden
Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete
Art. 4.1
Innerhalb des Zollbundes werden alle Zölle und Steuern auf den Warenverkehr aufgehoben
Art. 4.2
Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern des Zollbundes werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt
Art. 4.3
Zollgebiet des Zollbundes sind die Grenzen der Zollmitglieder mit Ausnahme von Zollsonderzonen.
Art. 4.4
Zollsonderzonen sind Zonen, in denen die Bestimmungen des Zollbundes nicht gelten, die aber innerhalb der Grenzen der Mitglieder liegen.
Art. 4.5
Zollsonderzonen können nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Zollunion geschaffen werden, Ausnahme hiervon sind:
- Zollsonderzonen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Zollbundes bereits bestanden, namentlich der Jadehafen zu Rüstringen.
- Zollsonderzonen, über die Waren gehandelt werden, die keine Konkurrenz für die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedsländer darstellen. Dafür ist eine Zustimmung von 2/3 der Mitglieder notwendig.
Art. 4.5.1
Über die Oldenburger Vereinbarungen mit Frankreich bezüglich der Enfuhr französischer Waren nach Oldenburg muss die Zollunion noch gesondert entscheiden, ob jene unter die Zollsonderzone Jadehafen fällt. Nach dem Beschluss wird Art. 4.5.1 automatisch entfallen.
Art. 4.6
Die Mitglieder des Zollbundes vereinbaren, dass die Fürsten den Standardsteuersatz von 12% festlegen.
Art. 4.7
Abweichungen durch die Fürsten nach unten vom Standardsteuersatz dürfen 2 % Prozentpunkte nicht überschreiten, nach oben steht es jedem Mitglied frei, den Steuersatz festzulegen
Anmerkung: Die Parlamente in A- und B-Verfassungen können den Steuersatz senken, dagegen sind die Fürsten mehr oder minder machtlos. Wir vereinbaren, dass die Fürsten von sich aus nicht die Steuern unter die festgesetzen Grenzen festschreiben und im Falle von parlamentarischen Senkungen versuchen, die Steuern langfristig wieder auf das Standardniveau anzuheben.
Art. 4.8
Zur Angleichung der Steuersätzen wird den Fürsten eine Frist von zehn Jahren eingeräumt
Art. 4.9
Bleiben die Steuern auch nach Ablauf der Frist unter dem festgelegten Niveau, so kann die Zollunion Sanktionen verhängen, die von einer anfänglich bloßen Verwarnung bis hin zu empfindlichen Geldstrafen oder gar dem Ausschluss reichen können.
Art. 4.10
Einzelne Mitglieder des Zollbundes können nur mit 2/3-Zustimmung des Zollbundes Zollverträge mit Nichtmitgliedern des Bundes abschließen.
Art. 5 Gemeinsame Projekte
Art. 5.1
Die Mitglieder vereinbaren, innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des Zollbundes das metrische System flächendeckend einzuführen
Art. 5.2
Die Mitglieder vereinbaren, nach der flächendeckenden Einführung des metrischen Systems Verhandlungen über eine einheitliche Handels- und Steuergesetzgebung aufzunehmen
Art. 5.3
Die Schaffung einer gemeinsamen Währung kann anschließend zu Art. 5.2 beraten werden
Art. 5.4
Abseits juristischer Themen vereinbaren die Mitglieder, sich bei infrastrukturellen Großprojekten zu konsultieren und gemeinsame Pläne zu beraten.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Art. 6.1
Der Zollbund ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Mitglieder
Art. 6.2
Der Zollbund kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 6.3
Die Union wird aufgelöst, sofern es einen Bundesbeschluß zum Gesamtdeutschen Zollverein, in den die Union dann aufgeht, gibt.
Art. 6.
4
Der Zollbund bestimmt den Herzog von Nassau zu seinem Sekretär und seinen Sitz in Wiesbaden
für das Herzogtum Anhalt
für das Herzogtum Braunschweig
für das Königreich Hannover
für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt
für die Landgrafschaft Hessen-Homburg
für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
für das Herzogtum Nassau
für das Königreich Preußen
für das Großherzogtum Oldenburg
für das Fürstentum Schaumburg-Lippe
für die Konförderation Thüringen
für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont
für das Königreich Dänemark