Bundesakte
Die aktuell gültige Version der Bundesakte:
Achtung Spoiler:Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands im gemeinsamen Wunsch hegend 6. Artikel des Pariser Friedens von 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befunden Vollmachten, folgende Artikel verabredet.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. die souverainen Fürsten von freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen und von Dänemark, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesamten vormals zum Deutsche Reich gehörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund und heißen soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.
Art. 4. Alle vom Plenum beschlossenen Gesetze sind für alle Fürsten des Bundes verpflichtend. Bei Nichtachtung oder Bruch wird das Plenum eine angemessene Strafe verhängen. (Abstimmung)
Art. 5. Oesterreich hat bey der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.
Art. 6. Für alle Änderungen und Abstimmungen die den deutschen Bund betreffen wird ein Plenum gebildet, bei dem jeder Staat wie folgt Stimmen zu Teil werden:
Staat Stimmen 1. Österreich 4 2. Preußen 4 3. Sachsen 4 4. Bayern 4 5. Hannover 4 6. Württemberg 4 7. Baden 3 8. Kurhessen 3 9. Großherzogtum Hessen 3 10. Holstein 3 11. Anhalt 3 12. Thüringen 3 13. Braunschweig 2 14. Mecklenburg 2 15. Nassau 2 16. Oldenburg 1 17. Liechtenstein 1 18. Waldeck und Pyrmont 1 19. Schaumburg Lippe 1 20. Lippe 1 21. Die freie Stadt Hamburg 1 22. Die freie Stadt Bremen 1 23. Die freie Stadt Lübeck 1 24. Die freie Stadt Frankfurt 1 25. Hessen-Homburg 1 26. Luxemburg 1 Gesamt: 58
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Versammlung bey der Berathung der organischen Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen.
Art. 7. Bei allen Abstimmungen über Änderungen der Bundesakte oder in Religionsangelegenheiten müssen alle Staaten den Änderungen zustimmen bevor sie umgesetzt werden. In allen anderen Belangen wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
Art. 8. Die Abstimmung-Ordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerley Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und nahmentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder überhaupt und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundes-Versammlung keinen Einfluß ausüben.
Art. 9. Die Bundes-Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.
Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.
Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Die Bundes-Glieder erhalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Staaten gerichtet wären.
Die Bundes-Glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche nur eine wohlgeordnete Austrägal Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
II. Besondere Bestimmungen
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Fragestellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.
Art. 12. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundes-Gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleiche Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.
Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Bei den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten solle jeder der Partheyen gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche Fakultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine Landständige Verfassung stattfinden.
Art. 14. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundestaaten sich dahin:
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeitkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteurung;
c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechte gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besetzung groß genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.
Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weitern Begründung und Feststellungen eines in allen deutschen Bundes-Staaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in den Betreff erlassene Königliche Bayrische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.
Dem ehemaligen Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial und Forst-Gerichtsbakeit, Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der priviligirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.
In den durch den Frieden von Luneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen stattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.
Art 15. Die Fortdauer der auf die Rhein-Schifffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetze Pensionen an Geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.
Die Mitglieder der ehemaligen Dohm und freyen Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hautpschluß von 1803 für die Dohmstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations Kassa und der Pensioen für die überrheinischen Bischöfe und Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rhein Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
Art 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte erhalten.
Art 17. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.
Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.
Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:
a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß
1. des feyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
2. in Civil und Militairdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militairpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes-Staaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglich gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.
c) die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freyzügigkeits-Verträge bestehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Art 19. Die Bundesglieder behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binner der Zeit von sechs Wochen oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.
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Diese ist eine Kombination aus der ursprünglich gültigen, historischen Bundesakte und einer Reform aus dem Jahre 1822.
Bundesgesetze
§1 Das Bundesheer ( Abstimmung)
Achtung Spoiler:1. Ein stehendes Friedensheer, das Bundesheer wird gebildet. In Friedenszeiten ist es in der jeweiligen Heimat stationiert.
2. Das Bundesheer stellt die Besatzungen des Bundesfesten
3. Die Aufgaben des Bundesheeres sind die Verteidigung des Bundes nach Außen und der Einsatz während einer Bundesexektion.
5. Die Marine ist allein Sache der Fürsten und der freien Städte, eine Bundesflotte wird nicht gebildet
6. Zur besseren Koordination des Heeres wird die Bundesheeresleitung gebildet. Die Bundesheeresleitung besteht aus einem Generalfeldmarschall, der den Oberbefehl innehat, drei Generalobersten, und ihren Stäben.
7. Der Generafeldmarschall wird von der von den drei Generalobersten mit Zweidrittelmehrheit bestimmt und hat ein Einwohner des Deutschen Bundes zu sein.
Von den drei Generalobersten ist einer durch das Kaiserreich Österreich, einer durch das Königreich Preußen und einer durch alle anderen Mitglieder des Bundes zu bestimmen.
8. Jeder Fürst und jede freie Stadt hat die Kosten der eigenen bereitgestellten Soldaten selbst zu tragen.
9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesheer befugt, die Grenzen eines jeden Mitgliedsstaates zu überqueren.
§2 Bundesexekution (Abstimmung)
Achtung Spoiler:1) Eine Bundesexekution dient der Durchsetzung von Bundesrecht oder der Wiederherstellung der zivilen Ordnung durch militärische Mittel.
2) Eine Bundesexekution kann gegen ein oder mehrere Bundesglieder verhängt werden:
a) bei Aufständen und Revolutionen im Lande des betreffenden Bundesglied, wenn es um Hilfe bittet oder ersichtlich ist, dass es Ihm ohne Hilfe nicht möglich ist die Ordnung wiederherzustellen.
c) bei Bruch eines Bundesgesetz, wenn betreffendes Bundesglied der Aufforderung zur Behebung des Missstandes innerhalb eines Ultimatums nicht nachgekommen ist.
3) Ob eine Bundesexekution verhängt wird, entscheidet das Plenum auf Antrag wenigstens eines Fürsten mit Zweidrittelmehrheit.
4) Mit der Durchführung der Bundesexekution kann beauftragt werden:
a) Ein Mitgliedsstaat des Deutschen Bundes
b) Mehrerer Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes
c) Das Bundesheer
5) Verweigert eines der mit der Durchführung der Bundesexekution beauftragten Glieder dieselbe, so hat die Bundesversammlung über die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung zu befinden und gegebenenfalls ein anderes Bundesglied zu beauftragen.
6) Die Bundesversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eines der beauftragten Bundesglieder, im Falle eines Bundesheereseinsatzes ein beliebiges Bundesglied, dass für den Zeitraum der Bundesexekution einen Kommissar zu ernennen hat, der die Bundesversammlung über die Fortschritte der Exekution unterrichtet.
7) Sieht die Bundesversammlung die Ziele der Bundesexekution als erfüllt an, so sind unverzüglich alle Truppen aus den Exekutionszielen zu entfernen.
§3 Regelung zu den Bundesfestungen und der Bundesmatrikelkasse
Achtung Spoiler:(1)Die Bundesfestungen sind: Luxemburg, Mainz und Landau
(2)Die Kosten für die Instandhaltung der Festungen, der Versorgung des Bundesheeres im Bundeseinsatz, sowie Wiederaufbaukosten, entstanden durch einen Bundeseinsatz, werden durch die Bundesmatrikularkasse bestritten
(3)An die Bundesmatrikularkasse hat jedes Mitglied des Bundes einen bestimmten Teil seiner Einnahmen zu entrichten. Der prozentuale Anteil ergibt sich aus dieser Tabelle.
(4)Der jährliche Gesamtbetrag der an die Bundesmatrikularkasse entrichtet werden muss, setzt sich wiefolgt zusammen:
(4.1) Aus dem 1,5-fache der Mannstärke jeder Bundesfestung
(4.2) Sowie dem Regelbetrag von 5300 Gulden
(5)Der in (4.2) genannte Regelbetrag kann auf Entschluss des Plenums geändert werden
(6)Der Bau weiterer Festungen oder die Aufgabe von Festungen hat das Plenum mehrheitlich zu beschließen.
(7)Die Bundesfestungen sind wie folgt zu besetzen:
(7.1)Mainz: 7.000 Mann, 3/7 durch Preußen, 3/7 durch Österreich, 1/7 durch das Großherzogtum Hessen
(7.2)Luxemburg: 4.000 Mann, 3/4 durch Preußen, 1/4 durch die Niederlande (Luxemburg)
(7.3)Landau: 2.800 Mann durch Bayern
(8)Eine Veränderung der in (6) genannten Anteile kann nur auf Entschluss des Plenums vorgenommen werden
(9)Im Falle eines Festungsbau hat das Plenum über die Besetzung zu entscheiden und im Bundesgesetz fest zuhalten
(10)Die in den Festungen stationierten Soldaten sind Teil des Bundesheeres
(11)In Friedenszeiten dürfen die Soldaten nicht aus der Festung abgezogen werden, sofern nicht gleichwertiger und zahlenmäßiger Ersatz bereitgestellt wird
(12)Im Kriegsfall werden sie sofort dem vom Tribunal ernannten Oberbefehlshaber unterstellt und ihre weitere Verwendung obliegt dem Oberbefehlshaber
(13)Nach Beendigung des Krieges ist der Vorkriegszustand wieder herzustellen
(14)Alle für die Bundesfestungen vorgesehenen Truppen samit Versorgungsgütern genießen im ganzen Gebiet des Deutschen Bundes ein Durchreiserecht
Struktur des Bundesheeres: (Abstimmung)
Achtung Spoiler:Aktuelle Mobilisierungsordnung des Bundesheeres (1842): (vom Plenum angenommen)
Das Bundesheer besteht aus etwa 300000 Mann, die im Mobilisierungsfall in Korps und Divisionen gegliedert einberufen werden. Die Divisionen werden von den einzelnen Ländern gestellt, umfassen normalerweise etwa 8000-12000 Mann und werden in der Regel in Korps zusammengefasst. Abweichungen nach oben oder unten sind aber im Einzelfall möglich („Große“ und „kleine“ Divisionen). Sowohl die Divisionen als auch die Korps sollen die Fähigkeit haben, eigenständig zu operieren und daher möglichst alle Waffengattungen (Infanterie, Kavallerie und Artillerie) in sinnvoller Zusammensetzung umfassen und auch über Pioniere etc. verfügen. Es soll darauf geachtet werden, dass bei einer Mobilisierung der Bundesarmee die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Truppen in den jeweiligen Staaten verbleiben.
Das Kommando über die jeweilige Einheit liegt in Zukunft abweichend zur bisherigen Regelung auch im Falle eines Bundeskrieges bei dem Land, dem die Division oder das Korps entstammt. Stellen mehrere Länder gemeinsam eine Division oder ein Korps, so bilden sie einen gemeinsamen Divisions- oder Korpsstab, einigen sich auf einen Sammlungspunkt für die Mobilisierung und regeln einvernehmlich das Kommando der Division oder des Korps. Im Stab sollen Offiziere aus allen Herkunftsländern vertreten sein. Länder, die gemeinsam ein Korps oder eine Division stellen, sind herzlich eingeladen, sich Gedanken über eine engere Zusammenarbeit etwa im Rahmen eines Bundeskreises zu machen. Jedes Korps und jede eigenständig operierende Division benennt Verbindungsoffiziere zur Bundesheeresleitung, um die Abstimmung militärischer Operationen zu verbessern.
Der Oberbefehl über die gesamte Bundesarmee verbleibt wie bisher bei der Bundesheeresleitung, die in der Regel die Vorbereitung und Durchführung geplanter Operationen und die Verteilung der Truppen übernimmt. Sitz der Bundesheeresleitung ist in Friedenszeiten die Bundesfestung Mainz. Dort wird auch ein Generalstab des Bundesheeres eingerichtet, in den jede Division des Bundesheeres zwei Offiziere als ständige Vertreter entsendet.
Überblick über die aus den Ländern einberufenen Einheiten im Mobilisierungsfall:
Österreich stellt einen Armeeteil in der Stärke von etwa 90000-100000 Mann. Wegen der Schlagkraft der österreichischen Armee und ihrer besonderen Organisationsweise bleibt die österreichische Armee auch in der Bundesarmee einheitlich bestehen.
Die liechtensteinischen Kontingente der Bundesarmee, die ungefähr in Höhe der von der Militäruntergrenze festgelegten Zahl einberufen werden sollen (aktuell etwa 140 Mann), werden im Mobilisierungsfall in die österreichische Armee integriert.
Preußen stellt 9 Divisionen mit etwa 90000-100000 Mann. Wegen der hohen Schlagkraft, bedeutsamen militärischen Tradition und einheitlichen Ausbildung der preußischen Armee bleibt die dort übliche Einteilung der Divisionen in drei eigenständige Korps auch in der Bundesarmee bestehen.
Württemberg stellt eine Division mit etwa 13000 Mann.
Baden stellt eine Division mit etwa 10000 Mann.
Wegen der geographischen und politischen Nähe dieser beiden Staaten bilden Baden und Württemberg ein gemeinsames Korps mit etwa 23000 Mann im Rahmen der Bundesarmee.
Bayern stellt zwei Divisionen mit zusammen etwa 20000 Mann. Wegen der starken bayrischen Eigenständigkeit und seiner bedeutenden Militärtradition bilden die beiden bayrischen Divisionen ein eigenständiges Korps im Rahmen der Bundesarmee.
Hannover stellt gemeinsam mit Braunschweig, Anhalt und den drei Hansestädten zwei Divisionen von zusammen etwa 20000 Mann. Sie bilden ein gemeinsames Korps im Rahmen der Bundesarmee.
Sachsen und Thüringen stellen gemeinsam zwei Divisionen mit zusammen etwa 18000 Mann. Sie bilden ein gemeinsames Korps im Rahmen der Bundesarmee.
Die Länder des hessischen Bundeskreises stellen zwei Divisionen mit zusammen etwa 16500 Mann. Sie bilden ein gemeinsames Korps im Rahmen der Bundesarmee. Das Kontingent des Vereinigten Lippe wird zudem im Kriegsfall der nördlichen hessischen Division zugeordnet, wodurch sich die Sollstärke dieses Korps auf etwa 18000 Mann erhöht.
Holstein, Oldenburg und Mecklenburg stellen gemeinsam eine Division mit etwa 9000 Mann. Diese Division wird zunächst keinem Korps zugeordnet. Falls Dänemark sich am Bundeskrieg beteiligt, kann diese Division wenn nötig einem dänischen Korps angeschlossen werden.
Luxemburg stellt ein Regiment mit etwa 1000 Mann. Die luxemburgischen Kontingente werden im Mobilisierungsfall die Verteidigung der Bundesfestung Luxemburg verstärken.
Jedes Land und jeder Kreis soll auch im Kriegsfall für die innere Sicherheit militärische Einheiten zur Verfügung haben. Daher bleiben etwa 10% der verfügbaren Truppenstärke im jeweiligen Land oder Kreis stationiert, das oder der sie entsendet. Bei starken Veränderungen der Mannstärke einzelner Landesarmeen wird in Absprache von BHL und den Verantwortlichen des Landes die Gestellungszahl angepasst. Bei größeren Veränderungen in mehreren Ländern wird die Mobilisierungsordnung von der BHL nochmals überarbeitet und von ihr zur Abstimmung gestellt.
Wird die Bundesarmee nicht mobilisiert, stehen die einzelnen Kontingente wie bisher unter dem alleinigen Oberbefehl der einzelnen Länder.
Bundesfestungen und ihre Besatzung
Die Bundesfestungen werden in derselben Weise wie bisher besetzt. Die Besatzungen der Bundesfestungen stehen auch in Friedenszeiten unter dem Oberbefehl der Bundesheeresleitung. Das Kommando vor Ort hat jeweils ein von den an der Besatzung beteiligten Ländern einvernehmlich bestimmter Offizier. Solange die Bundesarmee nicht mobilisiert wurde, kommt diesen Kontingenten aber nicht das freie Durchmarschrecht durch Bundesgebiet zu. Lediglich zum Behuf der Ablösung von Truppenteilen dürfen diese Einheiten auf direktem Wege in ihr Heimatland oder von dort zur Bundesfestung andere Staaten des Bundes durchqueren. Etwa beim Durchmarsch entstandene Schäden müssen in vollem Umfang ersetzt werden.
Die Verstärkung der Besatzung einer Bundesfestung muss im Gefahrenfall von der Bundesheeresleitung erbeten und von den beteiligten Staaten genehmigt werden. In diesem Fall besteht ebenfalls automatisches Durchquerungsrecht auf direktem Wege zur Festung durch Bundesgebiet.
Diese Mobilisierungsordnung wird von der Bundesheeresleitung in regelmäßigen Abständen überarbeitet und dann von ihr erneut dem Plenum der Bundesversammlung vorgelegt.
alt
Achtung Spoiler:
Die Mobilisierungsstufen
Die Südarmee
Die Nordarmee (Achtung: Zwischen 2. & 3. Bild ist eine Zeile doppelt!)
§4 Regelung zur Auslieferung Strafbefohlener
Achtung Spoiler:Ein jedes Mitglied ist verpflichtet Straftäter auszuliefern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1)Die vorgeworfene Tat muss am Ort und Tag der Tat Strafbestand gewesen sein
(2)Die vorgeworfene Tat darf nicht durch Bundesrecht gerechtfertigt sein
(3)Dem Straftäter muss im Land seiner Auslieferung ein Gerichtsprozess bevorstehen
§5 Der Bundesgerichtshof zu Hamburg
Achtung Spoiler:
- Das Bundesgericht entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern, die die Bundesakte, Bundesgesetze oder zwischen den Bundesgliedern getroffene Verträge betreffen.
- Das Bundesgericht ist unabhängig, die Entscheidung wird von 5 Berufsrichtern getroffen, die bereits an einem der Obergerichten der Länder gearbeitet haben.
- Klagebefugt sind die Fürsten und Vertreter der Freien Städte als Vertreter der Bundesglieder, die Fürsten und Vertreter der Freien Städte als Person in Natura.
- Es darf Klage erhoben werden gegen die Bundesglieder, die Fürsten und Vertreter der Freien Städte als Vertreter der Bundesglieder und die Fürsten und Vertreter der Freien Städte in Natura.
- Es muss eine Beschwer vorliegen.
- Den Parteien wird rechtliches Gehör gewährt.
Jede Partei hat das Recht das Gericht durch Rede und Widerrede von seinem rechtlichen Standpunkt zu überzeugen.
Das Gericht achtet darauf, dass jede Partei genügend angehört wird, bevor es ein Urteil erlässt.
Sollte eine Partei nicht vortragen ist das Gericht berechtigt nach Aktenlage zu urteilen.- Das Gericht hat auf eine gütige Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.
- Für den Fall dass eine gütige Einigung nicht möglich ist, fällt das Gericht ein Urteil auf Grundlage der Bundesakte, der Bundesgesetze und der geschlossenen Verträge.
Das Gericht ist ausdrücklich zur Rechtsfortbildung berechtigt.- Stellt das Gericht einen Rechtsverstoß fest kann es die Rechtsfolgen bestimmen.
Die Rechtsfolgen des Urteils sind der Strafordnung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Gesetzte oder Verträge zu entnehmen.
Liegt keine expliziert Strafordnung vor, so steht die Strafe im Ermessen des Gerichts.- Jede Partei ist durch das Urteil gebunden.
Das Urteil hat die Rechtskraft eines Bundesgesetzes.- Bei nicht Beachtung des Urteils ist die obsiegende Partei befugt eine Bundesexekution zu beantragen.
Die Bundesglieder sind aus Achtung zum Gericht verpflichtet diesem Antrag zuzustimmen und die Ausführung der Bundesexekution zu beschließen.- Die Kosten des Rechtsstreit sind von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen.
Die Höhe des Prozesskosten wird vom Gericht bestimmt.
Die Kostenteilung richtet sich nach dem Grad des obsiegens/unterliegens.- Die Beschlüsse zu Karlsbad dürfen bis auf Weiteres nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein.
§6 Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission
Achtung Spoiler:I. Die Mainzer Zentralen Untersuchungskommission (MZUK), Zweck, Ziele und Zuständigkeit
- Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.
- Die Kommission hat das Ziel alle revolutionären Bestrebungen im gesamten Bund gemeinsam mit den Landesbehörden zu bekämpfen.
- Ferner ist die Kommission für die Aufdeckung und Verfolgung von Vergehen von Privatpersonen und privaten Organisationen gegen Bundesrecht zuständig.
II. Die Leitung MZUK
- Die MZUK wird geleitet von einem Direktor, der für Organisation der Behörde und alles weitere was in den Verantwortungsbreich der MZUK fällt, verantwortlich ist.
- Insbesondere entscheidet der Direktor darüber welche Untersuchungen von der MZUK eingeleitet und forciert werden. Bei seiner Entscheidung ist der Direktor unabhängig.
- Der Direktor wird von den Mitgliedern des Kontrollrats für 5 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Direktor kann vom Kontrollrat mit 2/3 Mehrheit abberufen werden. Es ist dann umgehend ein neuer Direktor zu wählen.
- Zum Direktor kann nur vorgeschlagen werden, wer in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnissen stehen, oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruiert hat.
III. Die Aufsicht der MZUK
- Die MZUK wird beaufsichtigt von einem Kontrollrat. Der Kontrollrat wird gebildet aus sieben Kommissionären, je einem ständigen Vertreter aus Preußen und Österreich, sowie aus fünf weiteren wechselnden Vertreter aus den deutschen Bundesgliedern.
- Die fünf wechselnden Vertreter der Staaten, Anhalt, Baden, Baden, Bayern, Bayern, Braunschweig, Hannover, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Hessen-Kassel, Holstein, Liechtenstein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Nassau, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Sachsen, Sachsen, Thüringen, Waldeck, Württemberg, Württemberg, werden für zwei Jahre in den Kontrollrat entsandt.
- Die Vertreter der Staaten Baden, Bayern, Hannover, Sachsen, und Württemberg werden für zwei Wahlperioden ernannt.
- Im Jahr 1831 werden Vertreter aus Anhalt, Braunschweig, Hessen-Kassel, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen den Kontrollrat besetzen. Alle zwei Jahre wird der Sitz im Kontrollrat an einen Vertreter des in der Liste alphabetisch nachfolgenden Staat weitergegeben. Sollte ein Land aufgelöst durch Erbschaft oder anderweitig in seinen Status als Bundesglied verlieren, wird es von dieser Liste gestrichen, sollte ein weiteres Land dem Bund beitreten, dann wird diese in die alphabetische Auflistung unter III. Nr.3 aufgenommen. Eine gesonderte Abstimmung findet nicht statt, entscheidend ist allein Art. 6 der Bundesakte.
- Dem Kontrollrat ist im Dezember ein Jahresbericht vorzulegen. Zu einzelnen Vorgängen kann der Kontrollrat jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.
- Der Kontrollrat kann bei Direktor anregen Untersuchungen zu bestimmten Vorgängen einzuleiten.
- Mitglieder des Kontrollrats haben ausdrücklich kein Akteneinsichtsrecht, in gesamte Akten der MZUK oder Ermittlungsakte der Polizeibehörden des Bundes.
- Mitglieder des Kontrollrats sind die Fürsten höchstselbst, oder die von Ihnen für das Treffen des Kontrollrats bevollmächtigten Vertreter.
IV. Struktur der MZUK
- Die MZUK wird zu einer eigenständigen Polizeibehörde ausgebaut.
- Die MZUK ist berechtigt Beamte aus allen Staaten des Deutschen Bundes einzustellen und entsprechend Ihrer Befähigung für den Innen- oder Außendienst bei Ermittlungen einzusetzten.
V. Zusammearbeit und Akteneinsicht
- Um ihren Zweck zu erreichen, kann die MZUK die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten teils schon angefangenen, teils vielleicht noch anzufangenden Lokal-Untersuchungen übernehmen.
- Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kürzester Zeit an die MZUK entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden.
- Neue Spuren sollen die Lokalbehörden sofort und selbstständig verfolgen und die MZUK davon unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
- Generell sind die Lokalen und obersten Landesbehörden zu steten Austausch Ihrer Ermittlungsergebnisse mit der MZUK verpflichtet.
- Die Beamten der MZUK sind gegenüber Polizeibeamten der Ermittlungsbehörden der Bundesstaaten weisungsbefugt. Insbesondere können die Beamten der MZUK die Inhaftierung von Personen anzuordnen, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass diese in einem Bundesglied gegen das dort geltende Landes- oder Bundesrecht verstoßen hat und Anklage vor den gemäß Landesrecht zuständigen Gerichten zu erheben ist. Ferner sind die Beamten des MZUK zur Verfolgung verdächtiger Personen über die jeweiligen Landesgrenzen hinweg befugt.
VI. Untersuchungsauftrag, Informationspflicht
- Die MZUK kann die Polizeibehörden der Bundesglieder mit einzelnen Untersuchungen beauftragen.
- Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind oder zukünftig werden, verpflichten sich, der MZUK unmittelbar anzuzeigen.
VII. Gefangentransport
- Die MZUK kann den Transport von Verdächtigen und Gefangen zum Zwecke einer gerichtlichen Verhandlung oder zur Verbüßung einer gerichtlich verhängten Strafte in einen anderen Staat anordnen und begleiten, sofern die Regelung zur Auslieferung Strafbefohlener erfüllt sind.
VIII. Kosten
- Die Kosten der MZUK werden aus der Bundesmatrikelkasse geleistet.
- Der Etat der MZUK beträgt jährlich 15.000 Gold.
- Hierzu werden die Beiträge zur Bundesmatrikelkasse für jedes Bundesglied um 58% vom Stand 1831 angehoben.
IX. Sonstiges
- Die Karlsbader Beschlüsse werden in Übereinstimmung mit ihnen selbst und aufgrund dieser Reform aus den Bundesgesetzen gestrichen.
§7 Gesetz zur Pressefreiheit
Achtung Spoiler:I. Pressefreiheit
- Es steht den Bundesgliedern frei, die Presse in ihren Territorien zu zensieren oder nicht.
- Sollte keine Zensur stattfinden, so sind die Bundesglieder verpflichtet, geeignete Maßnehmen zu ergreifen, um mit den Mitteln der freien Presse antimonarchistischen Bestrebungen entgegen zu wirken.
II. Beschwerderecht
- Zum Schutze der Gemeinschaft des Bundes soll in dem Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem anderen Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz keine vollständigen Befriedigung und Abhilfe erreicht werden kann, derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der MZUK zu führen.
- Die MZUK prüft ob die Beschwerde begründet ist und eine Gefahr für den Bund oder eines der Bundesglieder besteht. Bei einer begründeten Beschwer kann die MZUK die Beschlagnahmung der Schriften anordnen und die weitere Publikation untersagen. Bei regelmäßig erscheinenden Schriften kann, bei Gefahr eines Fortbestehens der Gefahr, auch das weitere Erscheinen dieser Schriften untersagt werden
- Die MZUK ist auch ohne Beschwer zur Prüfung berechtigt.
III. Schutz
- Wenn die Publikation eine Zeitung oder Zeitschrift durch die MZUK untersagt wurde, so darf der Redakteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesglied bei der Redaktion einer ähnlichen Schrift zugelassen werden.
- Die Verfasser, Herausgeber, und Verleger der unter der Hauptbestimmung des §7 I. begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei.
§8 Gesetz bezüglich des Verbots antimonarchistischer Organisationen
Achtung Spoiler:I. Organisationsverbot
- Es wird hiermit festgestellt, dass Organisationen und Bestrebungen, die eine Abschaffung der Monarchie anstreben, mit den Gesetzes des Bundes sowie jener seiner Glieder unvereinbar sind.
- Jegliche Organisation, die solches zum Ziel hat, ist daher in allen Ländern des deutschen Bundes verboten.
II. Zuständigkeit
- Für die Aufdeckung und Zerschlagung öffentlicher wie geheimer Organisationen und Bestrebungen, die gegen §8 I. Absatz 1 verstoßen, sind die jeweiligen Landesbehörden und die MZUK verantwortlich.
III. Überwachung bei Verdacht
- Bei ausreichenden Verdachtsmomenten ist die MZUK berechtigt, in allen Ländern des Deutschen Bundes auch solche Organisationen zu überwachen, die vorgeblich nicht antimonarchistisch oder unpolitisch sind.
- Sie ist ebenfalls berechtigt, bei Aufdeckung von antimonarchistischen Bestrebungen diese vor den durch Landesrecht bestimmten Gerichten zur Anzeige zu bringen.
§9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
Achtung Spoiler:
- Ein jedes Bundesglied ist dazu verpflichtet ein Truppenkontingent im Wert von mindestens 0,85% seiner Bundesbevölkerung zu je 3 Gulden (0,85%Bev*3Gulden=Truppensold) zu unterhalten.
- Das Truppenkontingent muss mindestens alle 5 Jahre an die Zahl der Bundesbevölkerung angeglichen werden.
- Hierfür muss mindestens alle 5 Jahre eine Erfassung der eigenen Bundesbevölkerung erfolgen.
- Staaten ohne Kataster erhalten für die ersten zwei Stichtage das Durchschnittswachstum des Bundes auf ihre Bevölkerung von 1815 gerechnet.
- Bis zum dritten Stichtag (1.1.1846) muss jeder Staat ein Kataster eingerichtet haben, mindestens aber eine Volkszählung im 5-Jahrestakt.
- Ausnahmen können getroffen werden wenn ein Bundesglied die Truppenkontingente eines anderen übernimmt. Ausnahmen müssen durch die einfache Mehrheit des Plenums gebilligt werden.
- Bereits diesbezüglich bestehende Verträge bleiben weiterhin gültig und bedürfen keiner weiteren Zustimmung des Plenums.
- Im Jahr 1840 wird das Plenum über eine weitere Erhöhung der Truppenkontingente beraten.
- Dieses Gesetz gilt ab dem 1.1.1836.
§10 Personenwahlen im Bundestag
Achtung Spoiler:
- Alle Personenwahlen durch den Bundestag erfolgen, sofern für sie nicht explizit ein anderes Prozedere festgelegt wurde, nach der Romanischen Mehrheitswahl in maximal zwei Wahlgängen.
- Im 1. Wahlgang gelten die Kandidaten als gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben.
- Haben im 1. Wahlang nicht ausreichend oder keine Kandidaten das absolute Mehr erreicht, wird im 2. Wahlgang eine Stichwahl durchgeführt, bei der von den verbliebenen Kandidaten diejenigen als gewählt gelten, die das relative Mehr erreicht haben.
- Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang wird das Los gezogen.
- Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Personen geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beispiele:
- 1 Person ist zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 1 = 54 / 2 = 27 = 28
- 2 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 2 = 27 / 2 = 13.5 = 14
- 3 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 3 = 18 / 2 = 9 = 10
- Die Stimmen der Mitgliedsstaaten entsprechen den in Artikel 6 der Bundesakte festgelegten Verteilung. Stimmen können nicht zwischen Kandidaten aufgeteilt werden, Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht zur Bestimmung des absoluten Mehrs.
- Die Dauer der Wahlgänge werden vom Sekretär oder Vorsitzenden des Bundes festgelegt.
Die Geschäftsordnung des Bundes
Achtung Spoiler:Die Geschäftsordnung des Bundes: Der Sekretär des Bundes
- Der Sekretär des Bundes hat den stellvertretenden Vorsitz der Bundesversammlung inne und nimmt die Aufgaben und Pflichten des Vorsitzenden der Bundesversammlung wahr.
- Der Sekretär des Bundes wird durch den Vorsitzenden der Bundesversammlung aus der Reihe der Fürsten des Bundes ernannt. Die Ernennung kann abgelehnt werden.
- Dem Sekretär des Bundes kann sein Amt jederzeit durch die Ernennung eines anderen Fürsten zum Sekretär entzogen werden.
- Das Amt des Sekretärs des Bundes ist bis zum Amtsentzug oder zum Rücktritt erblich.
Die Geschäftsordnung des Bundes: Der Vorsitzende der Bundesversammlung
- Der Vorsitzende der Bundesversammlung hat den Vorsitz der Bundesversammlung inne.
- Der Vorsitzende der Bundesversammlung wird durch die Bundesakte bestimmt.
- Allein der Vorsitzende der Bundesversammlung oder sein Stellvertreter beginnt und beendet Abstimmungen der Bundesversammlung.
- Anträge aller Art die zur Abstimmung gebracht werden sollen sind dem Vorsitzenden der Bundesversammlung schriftlich im Diskussionssaal oder per Brief vorzulegen.
- Anträge aller Art können dem Vorsitzenden der Bundesversammlung vorgebracht werden, damit dieser sie anonym zur Diskussion stellt.
- Auf Wunsch des Antragsstellers kann dieser persönlich die Leitung der Diskussion bezüglich des Antrags übernehmen.
- Der Vorsitzende der Bundesversammlung kann Abstimmungen wegen grober Fehler oder falls sie gegenstandslos wurden, mit Begründung beenden. Einspruch dagegen ist innerhalb einer Woche zu erheben. Hält der Vorsitzende der Bundesversammlung den Einspruch für unzureichend, so kann gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesversammlung vor dem Bundesgericht geklagt werden.
- Im Falle eines Angriffs auf Bundesgebiet erklärt der Vorsitzende der Bundesversammlung den Bundeskrieg. Diese Erklärung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für nichtig erklärt werden oder erzwungen werden.
Die Geschäftsordnung des Bundes: Anträge
- Die Bundesglieder können ihre Anliegen durch Anträge an die Bundesversammlung zur Sprache bringen.
- Ein Antrag zur Bundesexekution hat eine stichhaltige Begründung und einen Handlungsvorschlag zu beinhalten. Ist der Antrag erfolgreich, so ist dem Exekutionsziel eine Frist von mindestens einer Woche zur Behebung des Exekutionsgrundes zu geben. Wird die Behebung des Exekutionsgrundes während des Verfahrens festgestellt, so ist die Bundesexekution gegenstandslos.
- Ein Antrag an die Bundesversammlung der keine Bundesexekution zum Ziel hat, hat eine kurze Begründung beziehungsweise Darstellung der Problemstellung zu beinhalten.
- Wird das Ende einer Diskussion zu einem Antrag festgestellt, so ist innerhalb einer Woche zur Abstimmung überzugehen, sofern dem Vorsitzenden der Bundesvorsammlung etwas vorliegt, das der Abstimmung bedarf.
- Abstimmungen der Bundesversammlung hat eine Mindestdauer von einer Woche. Eine Abstimmung darf maximal vier Wochen dauern.
- Die Dauer einer Abstimmung wird vom Vorsitzenden der Bundesversammlung bestimmt. Enddatum und -uhrzeit der Abstimmung werden im Abstimmungssaal ausgehängt.
- Prozentsätze bei Abstimmungen beziehen sich grundsätzlich auf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
- Bei der Auszählung der Stimmen bei einer Abstimmung werden einzig die Stimmen dafür oder dagegen gewertet. Nicht abgegebene Stimmen und Enthaltungen verfallen, diese Stimmen zählen auch nicht zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
Metrisches System
Achtung Spoiler:Die souveränen Fürsten und freien Städte des Deutschen Bundes sind darin übereingekommen Zwecks Vereinfachung des Handels, dass in allen Mitgliedsstaaten das metrische System zu gelten habe und beizubehalten ist. Das metrische System ist bis zum 1.1.1845 einzuführen.
Übrige Bundesbeschlüsse:
Achtung Spoiler:Zur Schaffung eines gesamtdeutschen Zollgebiets
Der Deutsche Bund besteht in erster Linie aus drei großen Zollgebiete: Die Norddeutsche Zollunion, die Süddeutsche Zollunion und Österreich. Um langfristig eine Zollunion über das ganze Bundesgebiet anstreben zu können, soll eine Kommission eingerichtet werden, welche die Konkurrenzfähigkeit der einzelnen Wirtschaftsräume prüfen soll.
- Im Jahr 1836 soll sich eine Kommission zusammen finden, welche die Leistungsstärke und Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft in den einzelnen Bundesgliedern ermittelt. Das Ergebnis dieser Komission soll bis 1838 vorliegen. Die Kosten der Kommission werden von den Bundesgliedern im selben Verhältnis wie die Bundesmatrikelkasse getragen.
- 1838 findet eine gemeinsame Auswertung der Ergebnisse unter Anleitung der Beamten der Kommission statt, bei welcher über (gemeinsame) Maßnahmen beraten werden soll um rückständige Wirtschaftsräume auch in einer gesamtdeutschen Zollunion konkurrenzfähig zu machen.
- In den folgenden fünf Jahren sollen diese Maßnahmen anschließend umgesetzt werden, so dass 1843 die Kommission erneut zusammen kommt.
- 1845 werden den Fürsten die Ergebnisse erneut vorgelegt und die Fürsten beraten über die Umsetzung einer gesamtdeutschen Zollunion, mit bei Hilfe der fachmännischen Meinung der Kommissionsbeamten.