Art 6 gehört gestrichen, wenn in Art 2 explizit von Steuereinnahmen die Rede ist. Zinseinnahmen und sonstige Leistungen, z.B. Krongut-Verkäufe, sollten nicht in die Wertung einfließen. So kann man auch deutlich besser rechnen, wenn man die reinen Steuereinnahmen aus den Jahreszügen zusammenrechnet.