§ 4 Schutz von Orten des Glaubens
I.) Als Orte besonderen zivilen Lebens und traditionellen Schutzräumen für alle Menschen, gilt Gebetstätten (Kirchen, die ummauerte Klausur eines Klosters, Tempel, Moscheen, Synagogen etc.) ein besonderer Schutz. Alle Parteien eines Krieges haben dies zu achten und dürfen diese weder angreifen, noch für militärische oder strategische Zwecke missbrauchen, oder mit Waffen betreten.
II.) Das Plündern sakraler Räume wird geächtet und sollen bei Beschuss einer Stadt soweit möglich geschont werden. Schätze die über den liturgischen und religiösen Wert hinaus gehen stehen jedoch nicht unter gesondertem Schutz.
III.) Auf Verlangen ist einer kleinen Gruppe unbewaffneter Offiziere zur Kontrolle der der Absätze I und II Einlass zu gewähren.
Wird ein Verstoß festgestellt oder Schätze jenseits der liturgischen und religiösen Bedeutung auf Verlangen nicht herausgegeben, darf der gesonderte Schutz als erloschen angesehen werden.