§ 1 Kein Krieg ohne Kriegserklärung
I.) Zu Beginn eines Krieges soll offiziell der Krieg erklärt werden. Im Regelfall geschieht dies durch eine formell übergebene Kriegserklärung in der gegnerischen Hauptstadt.
In Fällen, in denen dies problematisch erscheint, kann die Nachricht an den nächstgelegenen Grenzposten oder auf See dem nächstgelegenen Kapitän überreicht werden oder per öffentlicher Erklärung im Postdienst erfolgen.
II.) Im Regelfall sollte zwischen Übergabe der Erklärung und Beginn eines Gefechts mindestens ein Tag liegen. In Fällen von Präventivschlägen oder anderen Situationen, in denen ein Abwarten unzumutbar ist, kann die Zeit auf eine Stunde reduziert werden.
III.) Dem Überbringer einer Kriegserklärung ist freies Geleit auf direktem Wege in sein Heimatland zu gewähren. Ebenso ist darauf zu achten, dass bei einer Übergabe abseits der gegnerischen Hauptstadt, der Empfänger einer Kriegserklärung nicht daran gehindert wird, die Nachricht auf direktem Wege an seinen Herrscher zu überbringen. Falls dies nicht möglich ist, hat zusätzlich eine sofortige öffentliche Bekanntmachung der Kriegserklärung durch den Postdienst zu erfolgen.
§ 2 Erkennbarkeit von Söldnern
I.) Söldner haben vor Beginn ihres Eingriffs in einen Krieg in das Land oder die direkte Küstenzone (max. 1 Meile) ihres Auftraggebers zu reisen.
II.) Bevor sie von dort abreisen oder in ein Gefecht im Land selbst eingreifen, haben sie sich durch Aufziehen der Flagge oder des Banners ihres Auftraggebers kenntlich zu machen.
III.) Diese darf erst zum Ende ihrer Tätigkeit und nur im eigenen Land oder dem Land des Auftraggebers wieder durch ihre eigenen Farben ersetzt werden.
IV) Bevor sie in ein Gefecht eingreifen, haben sie offiziell bekannt zu machen das Sie für das Land tätig sind.
§ 3 Schutz von Zivilpersonen
I.) Die Zivilbevölkerung ist zu Land und zu See, soweit möglich, zu schonen. Dies ist kein Verbot von Plünderungen und Enteignungen, aber Leben, Gesundheit und Freiheit von Zivilisten sind zu verschonen.
II.) Sollte die Gefahr bestehen, dass Zivilisten anschließend in den Kriegsdienst gerufen werden, so ist die Gefangennahme gestattet. Dann besteht aber die Pflicht, diese zu versorgen, gut zu behandeln und spätestens zum Ende eines Konflikts wieder freizulassen.
§4 Schutz von Orten des Glaubens
I.) Als Orte besonderen zivilen Lebens und traditionellen Schutzräumen für alle Menschen, gilt Gebetstätten (Kirchen, die ummauerte Klausur eines Klosters, Tempel, Moscheen, Synagogen etc.) ein besonderer Schutz. Alle Parteien eines Krieges haben dies zu achten und dürfen diese weder für militärische oder strategische Zwecke missbrauchen, noch mit Waffen betreten.
II.) Das Plündern sakraler Räume wird geächtet und sollen bei Beschuss einer Stadt soweit möglich geschont werden. Schätze die über den liturgischen und religiösen Wert hinaus gehen stehen jedoch nicht unter gesondertem Schutz.
III.) Auf Verlangen ist einer kleinen Gruppe unbewaffneter Offiziere zur Kontrolle der der Absätze I und II Einlass zu gewähren.
Wird ein Verstoß festgestellt oder Schätze jenseits der liturgischen und religiösen Bedeutung auf Verlangen nicht herausgegeben, darf der gesonderte Schutz als erloschen angesehen werden.
§ 5 Ehrenhaftes Verhalten
Sollte jemand gegen einer der Paragraphen verstoßen wird das von das von allen als unehrenhaftes Verhalten gesehen und auch so bezeichnet.
Sollte Unklarheit darüber herrschen beraten die Vertragspartner darüber.