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Thema: Planschublade des Königs von Hannover

  1. #1
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    Planschublade des Königs von Hannover

    Alle raus!, und zwar sofort!

    Geheimpläne s. PNs

    Stammbaum Haus Hannover
    1. Ernst August I. (05.06.1771), von Gottes Gnaden König von Hannover, Herzog der Flamen, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, Herzog zu Bremen, 1. Herzog von Cumberland und Teviotdale, Fürst von Calenberg, Fürst von Lüneburg-Celle, Fürst zu Osnabrück, Hildesheim, Verden und Eichsfeld, Graf von Armagh
    -2. Kronprinz Georg (V.) (27.05.1819) (verh. Marie von Sachsen-Altenburg, geb. 14.04.1818)
    --3. Prinz Ernst August (II.) (21.09.1845)
    --4. Prinz Georg (05.12.1847)
    --x. Prinzessin Friederike (09.01.1849)
    5. Adolf Friedrich (24.02.1774), Prinz von Großbritannien, Irland und Hannover, 1. Herzog von Cambridge, Graf von Tipperary, Freiherr Culloden
    -6. Prinz Georg (26.03.1819)
    --7. Prinz Georg (24.08.1843)
    --8. Prinz Adolf (30.01.1846)
    --9. Prinz August (12.06.1847)
    -x. Prinzessin Auguste (19.07.1822)
    -x. Prinzessin Maria Adelaide (27.11.1833)

    1857 Neues Schloss bauen: https://de.wikipedia.org/wiki/Welfenschloss
    Mit zusätzlichen Befestigungsanlagen

    1858/1859 Öl abbauen, für Brandwaffen
    Geändert von Der Falke (14. Februar 2017 um 22:57 Uhr)
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  2. #2
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    Unterlagen:
    Wiener Kongreßakte wg. Fischiger Aktivitäten
    Artikel 53 - Deutscher Bund.

    Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

    entspricht dem Art. I. der Deutschen Bundesakte

    siehe hierzu auch die Hinweise bei Art. I der Deutschen Bundesakte

    Artikel 54 - Zweck des deutscher Bund.

    Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

    entspricht dem Art. II. der Deutschen Bundesakte

    Artikel 55 - Gleichheit der Bundesglieder.

    Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

    VII. Verfügungen, die Flußschifffahrt betreffend.

    Artikel 108 - Schifffahrt auf Strömen, welche durch mehrere Staaten fließen.

    Die Mächte, deren Staaten durch einen und denselben schiffbaren Fluß getrennt oder durchschnitten werden, verpflichten sich, alles, was auf die Schifffahrt dieses Flusses Bezug hat, gemeinschaftlich zu reguliren. Zu einem Ende ernennen sie Commissarien, die sich spätestens sechs Monate nach Beendigung des Congresses vereinigen, und denen die in den folgenden Artikeln festgesetzten Principien zur Grundlage ihrer Arbeiten dienen sollen.

    Artikel 109 - Freie Schifffahrt.

    Die Schifffahrt im ganzen Laufe der im vorigen Artikel bezeichneten Flüsse, von dem Puncte an, wo ein jeder von ihnen schiffbar wird, bis zu deren Mündung, soll gänzlich frei seyn, und kann Niemand in Absicht des Handels untersagt werden; doch so, daß man sich nach den für die Schifffahrtspolizei festgesetzten Reglements richte, die für Alle gleichförmig und für den Handel aller Nationen so günstig als möglich sollen abgefaßt werden.

    Artikel 110 - Einheit des Systems.

    Das System, welches für die Erhebung der Rechte und zur Aufrechthaltung der Polizei festgesetzt wird, soll, so viel wie möglich; für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn, und erstreckt sich auch, wenn nicht besondere Umstände dagegen sind, auf seine Nebenarme und auf diejenigen Flüsse, die sich in ihn ergiessen, und die in ihrem schiffbaren Laufe mehrere Staaten trennen oder durchströmen.

    Artikel 111 - Tarif.

    Die Abgaben für die Schifffahrt sollen auf eine gleichmäßige, unveränderliche und von der verschiedenen Qualität der Waaren, so viel als möglich, unabhängige Weise bestimmt werden, damit keine detaillirte Untersuchung der Ladung nöthig sey, ausgenommen wegen Defraudation oder Übertretung der Gesetze. Diese Rechte, welche in keinem Falle die jetzt bestehenden übersteigen dürfen, sollen nach den Localumständen bestimmt werden, da sie die Festsetzung einer allgemeinen Regel nicht gestatten. Man wird jedoch bei Anfertigung des Tarifs von dem Gesichtspuncte ausgehen, den Handel durch die Erleichterung der Schifffahrt zu begünstigen; und der am Rhein festgesetzte Octroi kann zu einer approximativen Norm dienen. Ist der Tarif einmal festgesetzte, so kann er nur durch ein gemeinschaftliches Arrangement der Uferstaaten erhöht werden, und die Schifffahrt darf nicht mit andern Rechten, sie mögen seyn, von welcher Art sie wollen ausser denen, die in dem Reglement bestimmt sind, beschwert werden.

    Artikel 112 - Hebungsbureaux.

    Die Hebungsbureaux, deren Anzahl so viel wie möglich zu vermindern ist, sollen durch das Reglement bestimmt werden, und in der Folge darf nur durch gemeinsame Übereinkunft eine Veränderung darin geschehen; es wäre denn, daß einer der Uferstaaten die Zahl derjenigen, welche ihm ausschließlich angehören, vermindern wollte.

    Artikel 113 - Leinpfade.

    Jeder Uferstaat verpflichtet sich, die Leinpfade, welche durch sein Gebiet gehen, zu unterhalten, so wie für die nöthigen Arbeiten im Flußbette, damit der Schifffahrt nichts hinderlich sey, Sorge zu tragen. Das zukünftige Reglement wird bestimmen, wie die Uferstaaten zu diesen letzten Arbeiten contribuiren sollen, in dem Fall, wo die beiden Ufer verschiedenen Gouvernements angehören.

    Artikel 114 - Stapelrechte.

    Keine Stapel-, Umschlag-, oder gezwungene Stationenrechte dürfen errichtet werden. Diejenigen, welche schon bestehen, werden nur beibehalten, in so fern die Uferstaaten, ohne das Localinteresse des Orts oder des Landes, wo sie errichtet sind, zu berücksichtigen, sie für die Schifffahrt und den Handel im Allgemeinen nothwendig oder nützlich erachten.

    Artikel 115 - Zölle.

    Die Zölle der Uferstaaten haben nichts gemein mit den Schiffahrtsrechten. Durch bestimmte Einrichtungen wird man verhindern, daß die Ausübung der Functionen der Zöllner dem Handel keine Hindernisse in Weg lege; doch wird man am Ufer durch eine strenge Polizei jeden Versuch der Einwohner, mit Hülfe der Schiffer Contrebande zu treiben, zu verhindern suchen.

    Artikel 116 - Gemeinschaftliches Reglement.

    Alles, was in den vorhergehenden Artikeln angeführt worden, wird durch ein gemeinschaftliches Reglement bestimmt, welches auch dasjenige enthalten soll, was noch anderweitig zu bestimmen für nöthig erachtet wird. Sobald das Reglement einmal bestimmt worden, kann es nur mit Einstimmung aller Uferstaaten verändert werden, und diese werden für die Vollziehung desselben auf eine paßliche und den Umständen und Örtlichkeiten gemäße Art Sorge tragen.

    Artikel 117 - Schifffahrt des Rheins, Neckars u. s. w.

    Die besondern Reglemens in Beziehung auf die Schifffahrt des Rheins, Neckars, Mains, der Mosel, Maas und Schelde, so wie sie der gegenwärtigen Acte angehängt sind, sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie in derselben Wort für Wort aufgenommen wären.
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
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    Spezialunterlagen Anhang 16 zur Kongreßacten
    Die Reglements über die freie Schifffahrt.
    No. 1
    Artikel betreffend die Schifffahrt auf schiffbaren Flüssen, die verschiedene Staaten trennen oder durchschneiden.

    vom 24. März 1815

    Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !





    Artikel 1. Die Mächte, deren Staaten durch einen und denselben schiffbaren Fluß getrennt oder durchschnitten werden, verpflichten sich, alles, was auf die Schifffahrt dieses Flusses Bezug hat, gemeinschaftlich zu reguliren. Zu einem Ende ernennen sie Commissarien, die sich spätestens sechs Monate nach Beendigung des Congresses vereinigen, und denen die in den folgenden Artikeln festgesetzten Principien zur Grundlage ihrer Arbeiten dienen sollen.
    Article 1. Arrangements, communs. Les puissances dont les état sont séparés ou traversés par une méme rivière navigable, s'engagent à régler d'un commun accord tout ce qui a rapport à sa navigation. Elles nommeront à cet effet des Commissaires, qui se réuniront au plus tard six mois sprès la fin du congrès, et qui prendront pour bases de leurs travaux les principes suivans.
    Grundsätze


    Principes

    Artikel 2. Freie Schifffahrt. Die Schifffahrt im ganzen Laufe der im vorigen Artikel bezeichneten Flüsse, von dem Puncte an, wo ein jeder von ihnen schiffbar wird, bis zu deren Mündung, soll gänzlich frei seyn, und kann Niemand in Absicht des Handels untersagt werden; doch so, daß man sich nach den für die Schifffahrtspolizei festgesetzten Reglements richte, die für Alle gleichförmig und für den Handel aller Nationen so günstig als möglich sollen abgefaßt werden.
    Article 2. Liberté de la navigation. L

    Artikel 3. Einheit des Systems. Das System, welches für die Erhebung der Rechte und zur Aufrechthaltung der Polizei festgesetzt wird, soll, so viel wie möglich; für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn, und erstreckt sich auch, wenn nicht besondere Umstände dagegen sind, auf seine Nebenarme und auf diejenigen Flüsse, die sich in ihn ergiessen, und die in ihrem schiffbaren Laufe mehrere Staaten trennen oder durchströmen.
    Article 3. Uniformité de système. L

    Artikel 4. Tarif. Die Abgaben für die Schifffahrt sollen auf eine gleichmäßige, unveränderliche und von der verschiedenen Qualität der Waaren, so viel als möglich, unabhängige Weise bestimmt werden, damit keine detaillirte Untersuchung der Ladung nöthig sey, ausgenommen wegen Defraudation oder Übertretung der Gesetze. Diese Rechte, welche in keinem Falle die jetzt bestehenden übersteigen dürfen, sollen nach den Localumständen bestimmt werden, da sie die Festsetzung einer allgemeinen Regel nicht gestatten. Man wird jedoch bei Anfertigung des Tarifs von dem Gesichtspuncte ausgehen, den Handel durch die Erleichterung der Schifffahrt zu begünstigen; und der am Rhein festgesetzte Octroi kann zu einer approximativen Norm dienen. Ist der Tarif einmal festgesetzte, so kann er nur durch ein gemeinschaftliches Arrangement der Uferstaaten erhöht werden, und die Schifffahrt darf nicht mit andern Rechten, sie mögen seyn, von welcher Art sie wollen ausser denen, die in dem Reglement bestimmt sind, beschwert werden.
    Article 4. Tarif. L

    Artikel 5. Hebungsbureaux. Die Hebungsbureaux, deren Anzahl so viel wie möglich zu vermindern ist, sollen durch das Reglement bestimmt werden, und in der Folge darf nur durch gemeinsame Übereinkunft eine Veränderung darin geschehen; es wäre denn, daß einer der Uferstaaten die Zahl derjenigen, welche ihm ausschließlich angehören, vermindern wollte.
    Article 5. Bureaux de preception. L

    Artikel 6. Leinpfade. Jeder Uferstaat verpflichtet sich, die Leinpfade, welche durch sein Gebiet gehen, zu unterhalten, so wie für die nöthigen Arbeiten im Flußbette, damit der Schifffahrt nichts hinderlich sey, Sorge zu tragen. Das zukünftige Reglement wird bestimmen, wie die Uferstaaten zu diesen letzten Arbeiten contribuiren sollen, in dem Fall, wo die beiden Ufer verschiedenen Gouvernements angehören.
    Article 6. Chemins de halage. L

    Artikel 7. Stapelrechte. Keine Stapel-, Umschlag-, oder gezwungene Stationenrechte dürfen errichtet werden. Diejenigen, welche schon bestehen, werden nur beibehalten, in so fern die Uferstaaten, ohne das Localinteresse des Orts oder des Landes, wo sie errichtet sind, zu berücksichtigen, sie für die Schifffahrt und den Handel im Allgemeinen nothwendig oder nützlich erachten. Article 7. Droit de relàche. L

    Artikel 8. Zölle. Die Zölle der Uferstaaten haben nichts gemein mit den Schiffahrtsrechten. Durch bestimmte Einrichtungen wird man verhindern, daß die Ausübung der Functionen der Zöllner dem Handel keine Hindernisse in Weg lege; doch wird man am Ufer durch eine strenge Polizei jeden Versuch der Einwohner, mit Hülfe der Schiffer Contrebande zu treiben, zu verhindern suchen. Article 8. Douanes. Les douanes des ètats riverains n'auront rien de commun avec les droits de navigation. On empèchera, par des dispositions réglémentaires, que l'exercice des fonctions des douaniers ne mette pas d'entraves à la navigation; mais ou surveillera, par une police exact sur la rive. toute tentative des habitants de faire la contrebande à l'aide des bateliers.

    Artikel 9. Gemeinschaftliches Reglement. Alles, was in den vorhergehenden Artikeln angeführt worden, wird durch ein gemeinschaftliches Reglement bestimmt, welches auch dasjenige enthalten soll, was noch anderweitig zu bestimmen für nöthig erachtet wird. Sobald das Reglement einmal bestimmt worden, kann es nur mit Einstimmung aller Uferstaaten verändert werden, und diese werden für die Vollziehung desselben auf eine paßliche und den Umständen und Örtlichkeiten gemäße Art Sorge tragen. Article 9. Reglement. L

    unterzeichnet:
    Humboldt
    Clancarty
    Dalberg
    Wessenberg
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  4. #4
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
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    Anhang 9 Kongreßacten/Dt. Bundesacten Org.

    Deutsche Bundes-Akte
    vom 8. Juni 1815

    Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit

    Die souverainen Fürsten und freyen Städte Deutschlands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den 6. Artikel des Pariser Friedens vom 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

    Seine K. K. apostolische Majestät,
    den Herrn Clemens Wenzeslaus Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen,
    Ritter des glodnen Vließes, Großkreuz des Königlich Ungarischen St. Stephans-Ordens, Ritter des Ordens des heiligen Andreas, des heiligen Alexander Newsky und der heiligen Anna erster Klasse, Großkreutz der Ehrenlegion, Ritter des Ordens vom Elephanten, des Ordens der Annunciation, des schwazen Adlers und des rothen Adlers, des Seraphinen-Ordens, des heiligen Josephs von Toskana, des heiligen Hubertus, des goldnen Adlers von Württemberg, der Treue von Baden, des heiligen Johannes von Jerusalem u. a. m., Kanzler des militärischen Marien Theresien-Ordens, Curator der Kaiserlich Königl. Akademie der vereinigten bildenden Künste, Kämmerer, wirklicher Geheimer Rath Seiner Maiejstät des Kaisers von Östereich, Königs von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst Dessen Staats- und Conferenz-Minister, auch Minister der auswärtigen Angelegenheiten und ersten Plenipotentiarius am Congreß; und
    Den Herrn Johann Philipp Baron von Wessenberg, Großkreutz des Königlich Sardinischen Ordens des heiligen Mauritius und heiligen Lazarus, wie auch des Königlichen Ordens der Baierischen Krone ex., Kammerherr und wirklichen Geheimen Rath Seiner Kaiserlich Königlich apostolischen Majestät, Höchstdesselben zweyten Plenipotentiarius am Congreß.

    Seine Königliche Majestät von Preußen,
    den Herrn Fürsten von Hardenberg, Ihro Staatskanzler, Ritter des schwarzen und rothen Adler-Ordens, des Preußischen St. Johanniter-Ordens und des Preußischen eisernen Kreutzes, Ritter des Russischen St. Andreas, St. Alexander Newsky-Ordens und St. Annen-Ordens erster Klasse, Großkreutz des Ungarischen St. Stephans-Ordens, Großkreutz der Ehrenlegion, Großkreutz des Spanischen St. Karls-Ordens, Ritter des Sardinischen Annunciation, des Schwedischen Seraphinen, des Dänischen Elephanten, des Baierischen St. Huberts, des Württembergischen goldnen Adlers, und m. a. Orden; und
    Den Herrn Karl Wilhelm Freyherrn von Humboldt, Ihro Staats-Minister, Kammerherrn, außerordentlichen gesandten und bevollmächtigten Minister bey Ihrer Kaiserlich Königl. Apostolischen Majestät, Ritter des rothen Adler-Ordens, des Preußischen eisernen Kreutzes erster Klasse, Großkreutz des Kaiserlich-Österreichischen Leopolds, des Russischen St. Annen-Ordens und des Ordens des Verdienstes der Baierischen Krone.

    Seine Königliche Majestät von Dänemark,
    den Herrn Christian Günther, Grafen von Bernstorf, Ihren geheimen Conferenzrath, außerordentlichen Abgesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Seiner Kaiserlich Königl. Apostolischen Majestät und bevollmächtigten am Congreß, Ritter des Elephanten-Ordens, Großkreutz des Dannebrogs-Ordens und des Königl. Ungarishcen St. Stephans-Ordens; und
    Den Herrn Joachim Friedrich Grafen von Bernstorf, Ihro Geheimen Conferenzrath, Bevollmächtigten am Congreß, Großkreutz des Dannebrogs-Ordens.

    Seine Königliche Majestät von Baiern,
    den Herrn Alois Franz Xavier Grafen von REchberg und Rothenlöwen, Kämmerer und wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserl. Königl. Hofe, Großkreutz des St. Huberts-Ordens, Kapitular-Kommenthur des St. Georgs- und Großkreutz des Baierischen Civil-Verdienst-Ordens;

    Seine Majestät der König von Sachsen,
    den Herrn Hanns August Fürchtegott von Globig, Ihro Geheimen Rath, Kammerherrn, Hof- und Justizrath und geheimen Referendar.

    Seine Majestät der König der Niederlande,
    den Herrn Franz Christoph Freyherrn von Gagern, Plenipotentiarius Seiner Majestät des Königs der Niederlande, und irher Durchlauchten des Herzogs und des Fürsten von Nassau, Großkreutz des Hessischen Ordens vom goldenen Löwen und des Badenschen Ordens der Treue.

    Seine Majestät der König von Großbritannien und Hannover,
    den Herrn Ernst Friedrich Herbert, Grafen von Münster, Erblandmarschall des Königreichs Hannover, Großkreutz des Königlich-Ungarischen St. Stephans-Ordens, Seiner Königlichen Majestät von Großbritannien und Hannover Staats- und Kabinets-Minister, ersten Bevollmächtigten am Congreß zu Wien; und
    Den Herrn Ernst Christian August Grafen von Hardenberg, Großkreutz des Kaiserlich-Österreichischen Leopolds-Ordens, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens und des Johanniter-Ordens, Seiner Königlichen Majestät von Großbritannien und Hannover, Staats- und Kabinets-Minister, dessen außerordentlichen Abgesandten und bevollmächtigten Minister an dem Hofe Seiner Kaiserlich Königlich Apostolischen Majestät und dessen zweyten Bevollmächtigten am Congreß zu Wien.

    Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen,
    den Herren Dorotheus Ludwig, Grafen von Keller, Höchst Ihro Staatsminister, Großkreutz vom goldenen Löwen und des Preußischen rothen Adlers; und
    Den Herrn Georg Ferdinand Freyherrn von Lepel, Ihro Kammerherrn und geheimen Regierungsrath.

    Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen,
    den Herrn Johann Freyherrn von Türckheim von Altdorf, Ihren geheimen Rath, Staatsminister und außerordentlichen Abgesandten am Congreß, Großkreutz des Hessischen Verdienst-Ordens, Commandeur des Königlich Ungarischen St. Stephans-Ordens.

    Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar,
    den Herrn Ernst August Freyherrn von Gersdorf, Ihro wirklichen Geheimen Rath (jetzt an dessen Stelle den Herrn Friedrich August Freyherrn von Minkwitz).

    Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Gotha,
    den Herrn Friedrich August Freyherrn von Minkwitz, Ihro Geheimen Rath.

    Ihro Durchlaucht die Herzogin von Sachsen-Coburg-Meinungen, als Regentin und Vormünderin Ihres Sohnes,
    eben denselben Freyherrn von Minkwitz.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Hildburghausen,
    den Herrn Karl Ludwig Friedrich Freyherrn von Baumbach, Ihro Geheimen Rath und Regierungs-Präsidenten.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Saalfeld,
    den Herrn Franz Xavier Freyherrn von Fischler von Treuberg, Ihro Obersten, Ritter des Kaiserlich Österreichischen Leopolds-Ordens, und des Ordens der Baierischen Krone.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel,
    an die Stelle des Herrn Wilhelm Justus Eberhardt von Schmidt-Phiseldeck, Ihr geheimen Raths, ex substitutione den Herrn Dorotheus Ludwig grafen von Keller, Kurfürstlich-Hessischen Staatsminister.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Holstein-Oldenburg,
    den Herrn Albert Freyherrn von Maltzahn, Präsidenten der Regierung des Fürstenthums Lübeck, Großkreutz des Russischen Ordens der heiligen Anna und Ritter des Ordens des heiligen Johannes von Jerusalem.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Mecklenburg-Schwerin,
    den herrn Leopold Freyherrn von Plessen, Ihro Staatsminister, Großkreutz des Dannebrog-Ordens.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Mecklenburg-Strelitz,
    den herrn August Otto Ernst Freyherrn von Oertzen, Ihro Staatsminister, Großkreutz des Preußischen rothen Adler-Ordens.

    Seine Durchlaucht der Herzog von Anahlt-Dessau, für sich und als Vormund des minorennen Herzogs von Anhalt-Cöthen, und Seine Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Bernburg gemeinschaftlich
    den Herrn Wolf Karl August von Wolframsdorf, Präsidenten der Regierung zu Dessau.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Hechingen,
    den Herrn Franz Anton Freyherrn von Franck, Ihren wirklichen Geheimen Rath.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Siegmaringen,
    den Herrn Franz Ludwig von Kirchbauer, Ihro Geheimen Legationsrath.

    Seine Durchlaucht der Herzog und Seine Durchlaucht der Fürst von Nassau,
    den Herrn Franz Chistoph Freyherrn von Gagern, und Herrn Ernst Franz Ludwig Freyherrn von Marschall von Bieberstein, Plenipotentiarius Seiner Majestät des Königs der Niederlande, für seine Deutschen Staaten, und Ihrer Durchlauchten des Herzogs und des Fürsten von Nassau, Großkreutz des Ordens der Treue.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein,
    den Herrn Georg Walther Vinzenz von Wiese, Vicekanzler der Regierung des Fürsten von Reuß zu Gera.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
    den Herrn Adolph von Weise, Ihro Geheimen Rath und Kanzler.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
    den Herrn Friedrich Wilhelm Freyherrn von Kettelhodt, Ihro Kanzler und Präsidenten, auch Erbschenk der gefürsteten Grafschaft Henneberg, des Großherzoglich Badischen Ordens der Treue Großkreutz.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont,
    den Herrn Günther Heinrich von Berg, Doktor der Rechte und Regierungs-Präsidenten des Fürsten von Schaumburg-Lippe.

    Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
    den herrn Günther Heinrich von Berg.

    Ihro Durchlaucht die Fürstin von der Lippe, als Regentin und Vormünderin des Fürsten, ihres Sohnes,
    den Herrn Friedrich Wilhelm Helwing, Ihro Regierungsrath.

    Die freye Stadt Lübeck,
    den Herrn Johann Friedrich Hach, Doktor der Rechte und Senator dieser Stadt.

    Die freye Stadt Frankfurt,
    den Herrn Johann Ernst Friedrich Danz, Doktor der Rechte, Syndikus dieser Stadt.

    Die freye Stadt Bremen,
    den Herrn Johann Smidt, Senator dieser Stadt.

    Die freye Stadt Hamburg,
    den Herrn Johann Michael Gries, Syndikus dieser Stadt.

    In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet.

    1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. I. (Art. 53 der Wiener Kongreß-Acte). Deutscher Bund. Die souverainen Fürsten und freyen Städte Deutschlands, mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.

    Seit 1818 gehörte auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator) zum Deutschen Bund.

    Von 1848 - 1851 waren die preußische Provinz Ost- und Westpreußen und der westliche und nördliche Teil der Provinz Posen Bestandteil des Bundes (Bundesbeschlüsse vom 11. und 22. April und 2. Mai 1848, ...).

    Der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bunde aus. Dafür kam das niederländische Herzogtum Limburg zum Bund (Bundesbeschluß vom 11. Mai 1839).

    Warum hier bei der Aufzählung der auswärtigen Fürsten, die Teile des Staatsgebiets des Deutschen Bundes beherrschten, der König von Großbritannien als König von Hannover fehlt, kann nicht schlüssig beantwortet werden. Sicher ist jedoch, dass im Jahr 1815 das Ende der Personalunion zwischen Großbritannien und Hannover sichtbar war. Das einzige Kind,des damaligen Prinzregenten, nachmaligen Königs Georg IV, die Tochter Caroline, wäre nach dem Tod des Vaters (1830) nur Königin von Großbritannien geworden, nicht aber, wegen des salischen Erbrechts, in Hannover. Zwar starb Caroline 1817 im Kindbett, doch beendete schließlich Viktoria, einziges Kind des viertgeborenen Sohnes König Georgs III, Eduard von Kent (Bruder der Könige Georg IV. und Wilhelms III) die Personalunion im Jahr 1837. Dagegen war in Dänemark (beschränkt) und in den Niederlanden (bis 1887) das salische (deutsche) Thronfolgerecht in Geltung, weshalb für diese eine Trennung von ihren deutschen Provinzen nicht in Sicht war.

    Art. II. (Art. 54 der Wiener Kongreß-Acte). Zweck des deutschen Bundes. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

    Art. III. (Art. 55 der Wiener Kongreß-Acte). Gleichheit der Bundesglieder. Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

    Art. IV. (Art. 56 der Wiener Kongreß-Acte). Bundesversammlung. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:
    1. Österreich 1 Stimme,
    2. Preußen 1 Stimme,
    3. Baiern 1 Stimme,
    4. Sachsen 1 Stimme,
    5. Hannover 1 Stimme
    6. Würtemberg 1 Stimme,
    7. Baden 1 Stimme,
    8. Kurhessen 1 Stimme,
    9. Großherzogthum Hessen 1 Stimme,
    10. Dänemark wegen Holstein 1 Stimme,
    11. Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 Stimme,
    12. Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 1 Stimme,
    13. Braunschweig und Nassau 1 Stimme,
    14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme,
    15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme,
    16. Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 1 Stimme,
    17. Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme

    Totale 17 Stimmen.

    Gemäß Bundesbeschluß vom 17. Mai 1838 wurde auch Hessen-Homburg der 16. Kurie angeschlossen.

    Art. V. (Art. 57 der Wiener Kongreß-Acte). Vorsitz und Vorschläge bei der Bundesversammlung. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

    Art. VI. (Art. 58 der Wiener Kongreß-Acte). Plenum der Bundesversammlung. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Acte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
    1. Österreich erhält 4 Stimmen,
    2. Preußen 4 Stimmen,
    3. Sachsen 4 Stimmen,
    4. Baiern 4 Stimmen,
    5. Hannover 4 Stimmen,
    6. Würtemberg 4 Stimmen,
    7. Baden 3 Stimmen,
    8. Kurhessen 3 Stimmen,
    9. Großherzogthum Hessen 3 Stimmen,
    10. Holstein 3 Stimmen,
    11. Luxemburg 3 Stimmen,
    12. Braunschweig 2 Stimmen,
    13. Mecklenburg-Schwerin 2 Stimmen,
    14. Nassau 2 Stimmen,
    15. Sachsen-Weimar 1 Stimme,
    16. Sachsen-Gotha 1 Stimme,
    17. Sachsen-Coburg 1 Stimme,
    18. Sachsen-Meinungen 1 Stimme,
    19. Sachsen-Hildburghausen 1 Stimme,
    20. Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme,
    21. Holstein-Oldenburg 1 Stimme,
    22. Anhalt-Dessau 1 Stimme,
    23. Anhalt-Bernburg 1 Stimme,
    24. Anhalt-Cöthen 1 Stimme,
    25. Schwarzburg-Sondershausen 1 Stimme,
    26. Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme,
    27. Hohenzollern-Hechingen 1 Stimme,
    28. Liechtenstein 1 Stimme,
    29. Hohenzollern-Sigmaringen 1 Stimme,
    30. Waldeck 1 Stimme,
    31. Reuß ältere Linie 1 Stimme,
    32. Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) 1 Stimme,
    33. Schaumburg-Lippe 1 Stimme,
    34. Lippe 1 Stimme,
    35. Die freie Stadt Lübeck 1 Stimme,
    36. Die freie Stadt Frankfurt 1 Stimme,
    37. Die freie Stadt Bremen 1 Stimme,
    38. Die freie Stadt Hamburg 1 Stimme,
    Totale 69 Stimmen

    Ob den mediatisierten vormaligen Reichständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

    Die Linie Reuß-Lobenstein erlosch am 7. Mai 1824; deren Gebiet fiel an die Linie Reuß-Ebersdorf.

    Das Landgrafentum Hessen-Homburg erhielt bei seiner Aufnahme in den Bund am 7. Juli 1817 kein Stimmrecht. Erst durch Bundesbeschluß vom 17. Mai 1838 wurde Hessen-Homburg eine Stimme zugeteilt.

    Die Linie Sachsen-Gotha(-Altenburg) erlosch am 11. Februar 1825; durch Vertrag vom 12. November 1825 kam es zu erheblichen territorialen Veränderungen der Gebiete der (vier verbliebenen Teillinien) ernestinischen Linie der Wettiner:
    - die Linie Sachsen-Hildburghausen erhielt Altenburg (und nannte sich fortan Sachsen-Altenburg), deren bisheriges Territorium an Sachsen-Meiningen fiel.
    - die Linie Sachsen-Coburg(-Saalfeld) erhielt Gotha und mußte Saalfeld aufgeben (Umbenennung der Linie in Sachsen-Coburg-Gotha); das Gebiet Saalfeld fiel an Sachsen-Meiningen
    - weitere kleinere territoriale Änderungen zugunsten der Hauptlinie Sachsen-Weimar(-Eisenach).

    1830/1839 wurde der größte Teil des Großherzogtums Luxemburg (französischsprachiger Teil) dem neuen Königreich Belgien zugeschlagen, während der deutschsprachige Teil beim Deutschen Bund verblieb. Als Entschädigung für diesen Verlust wurde die niederländische Provinz Limburg als Herzogtum Limburg Teil des Deutschen Bundes.

    Die Linie Reuß-Ebersdorf verzichtete 1848 zugunsten der Linie Reuß-Schleiz, so daß ein einheitliches Fürstentum Reuß jüngere Linie entstand.

    Die Häuser Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen verzichteten zugunsten des preußischen Königshauses Hohenzollern durch Vertrag vom 7. Dezember 1849 auf ihre Gebiete.

    Die Linie Anhalt-Köthen erlosch 1853; deren Gebiet fiel an die Linie Anhalt-Dessau.

    Die Linie Anhalt-Bernburg erlosch 1863; deren Gebiet fiel an die einzig überlebende Linie Anhalt(-Dessau); so entstand das einheitliche Herzogtum Anhalt.

    Art. VII. (Art. 59 der Wiener Kongreß-Acte). Entscheidung, welche Gegenstände für das plenum geeignet. Mehrheit der Stimmen, Beständigkeit und Vertagung der Bundesversammlung. In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engem Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

    Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engem Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; sowohl in der engem Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

    Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

    Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes-Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engem Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

    Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate sich zu vertagen. Alle näheren die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

    Art. VIII. (Art. 60 der Wiener Kongreß-Acte). Abstimmungsordnung. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einfluß ausüben.

    Art. IX. (Art. 61 der Wiener Kongreß-Acte). Sitz und Eröffnung der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.

    Der Termin 1. September 1815 konnte nicht eingehalten werden, da noch einige Ratifikationsurkunden fehlten. Die letzte Ratifikationsurkunde wurde erst am 1. September 1816 von Nassau überreicht und die erste Sitzung der Bundesversammlung fand am 5. November 1816 statt..

    Art. X. (Art. 62 der Wiener Kongreß-Acte). Abfassung der Grundgesetze und organische Einrichtung des Bundes. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

    Art. XI. (Art. 63 der Wiener Kongreß-Acte). Schutz, Krieg, Bündnisse und Streitigkeiten des Bundes. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

    Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

    Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

    Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

    Zur Ausführung dieses Artikels ergingen die Austrägal-Ordnung vom 16. Juni 1817 und die Exekutionsordnung vom 3. August 1820.

    Art. 64 der Wiener Kongreß-Acte. Besondere Bestimmungen. Die in der deutschen Bundesakte unter dem Titel: Besondere Bestimmungen, enthaltenen Artikel, so wie sie in der Urschrift und in einer französischen Übersetzung, der gegenwärtigen allgemeinen Congreßacte beigefügt sind, sollen dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie wörtlich hier eingerückt wären.

    II. Besondere Bestimmungen

    Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.

    Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

    In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

    Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

    Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten auf eine deutsche Facultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.

    Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt finden.

    Art. XIV. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

    a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;

    b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung;

    c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht. ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörenren. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
    1. die unbeschränkte Freiheit ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden lebenden Staat zu nehmen;
    2. werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
    3. privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien.
    4. die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besitzung groß genug ist in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.

    Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Puncten wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich Baierische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

    Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

    In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

    Art. XV. Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzter Pensionen an geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.

    Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen

    ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.

    Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.
    Die Berathung über die Regulirung der Sustentations-Cassa und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
    Art. XVI. Die Verschiedenheit der christlichen Religionspartheien kann in den Lindern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

    Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

    Art. XVII. Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Übereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

    In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputations-Hauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.
    Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputations-Hauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.
    Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:
    a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen;

    b) Die Befugniß
    1. des freien Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
    2. in Civil- und Militärdienste desselben zu treten, beides jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen verwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.

    c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeits-Verträge bestehen.

    d) Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

    Art. XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.

    Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt werden und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatscanzlei eingesandt und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

    Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien den achten Juni im Jahr eintausend achthundert und fünfzehn.

    Fürst von Metternich.
    Graf von Keller, zugleich für Braunschweig
    Freiherr von Wessenberg,
    Carl Fürst v. Hardenberg.
    Georg Ferd. Frhr. v. Lepel.
    Willi. Frhr. v. Humbold.
    Joh. Frhr. v. Türkheins.
    Christ. Graf v. Bernstorff
    Frhr. v. Minckwitz, substitituirt für Herrn v. Gersdorf, Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Bevollmächtigten, und Hzgl. Sachsen-Gothaischer und Sachsen -
    Meiningischer Bevollmächtigter.
    Joach. Graf v. Bernstorff
    Aloys Graf von Rechberg und Rothenlöwen.
    H. A. Fürchtegott v. Globig.
    H. C. Frhr. v. Gagern.
    C. L. Frhr. v. Bauml,ach.
    E. Graf von Münster.
    Frhr. Fischler von Treuberg.
    E. Graf von Hardenberg.
    Frhr. v. Maltzahn.
    Leopold Frhr. v. Plessen.
    Frhr. v. Ketelhodt.
    Frhr. v. Oertzen.
    v. Berg, Fürstl. Waldeckischer und Schaumburg-Lippescher Bevollmächtigter.
    v. Woljframsdorff
    Frhr. von Franck.
    F. A. Edler Hr. v. Kirchbaur.
    Helwing.
    F. Marschall v. Bieberstein.
    J. F. Hach.
    D. Georg v. Wiese, Fürstl. Liechtensteinischer und Reußischer Bevollmächtigter.
    Danz.
    Smidt.
    Gries.
    v. Weise.


    Ratifikations- und Beytritts-Urkunden
    zur Bundesakte vom 8. Juny 1815

    (§ 5 der Protokolle der Bundesversammlung aus dem Jahr 1816)

    Der Kaiserlich-Königliche präsidirende Herr Gesandte legt den, in den Kaiserlich Königl. geheimen Hof- und Staatskanzley deponirt gewesenen Original-Bundesvertrag vom 7. Juny 1815, dann die Annahmserklärung vom 10. Juny 1817 in Betreff des Beytritts Sr. Majestät des Königs von Württemberg vor, welcher beyde Urkunden von den gesandten der daran in Wien theilnehmenden Fürsten und freyen Städte Deutschlands unterzeichnet und besiegelt worden sind: ferner die, theils zu Wien bey der Kaiserlich Königlichen geheimen Hof- und Staatskanzley bisher aufbewahrten, theils erst dahier eingekommenen Ratifikations-Urkunden der deutschen Bundesakte und zwar:
    1. von Österreich, d. d. Paris, den 15. July 1815;
    2. von Preußen, d. d. Berlin, den 21. Juny 1815;
    3. von Sachsen, d. d. Schloß Pillnitz, den 6. July 1815;
    4. von Baiern, d. d. München, den 18. Juny 1816;
    5. von Hannover, d. d. Carltonhouse, den 18. Juliy 1815;
    6. von Kurhessen, d. d. Cassel, den 13. July 1815;
    7. vom Großherzogthum Hessen, d. d. Darmstadt, den 17. Juli 1815;
    8. von Holstein, d. d. Schloß Friedrichsberg, den 14. July 1815;
    9. von Luxemburg, d. d. Haag, dne 22. July 1815;
    10. von Mecklenburg-Schwerin, d. d. Schwerin, den 30. Juny 1815;
    11. von Nassau, d. d. Bieberich, den 1. September 1816;
    12. von Sachsen-Weimar, d. d. Weimar, den 21. July 1815;
    13. von Sachsen-Gotha, d. d. Gotha, den 7. July 1815;
    14. von Sachsen-Koburg, d. d. Koburg, den 6. July 1815;
    15. von Sachsen-Meinungen, d. d. Meinungen, den 17. July 1815;
    16. von Sachsen-Hildburghausen, d. d. Hildburghausen, den 9. August 1815;
    17. von Mecklenburg-Strelitz, d. d. Neu-Strelitz, den 17. August 1815;
    18. von Hilstein-Oldenburg, d. d. Schloß Eutin, den 6. August 1815;
    19. von Anhalt-Dessau, d. d. Dessau, den 3. July 1815;
    20. von Anhalt-Bernburg, d. d. Ballenstedt, den 12. July 1815;
    21. von Anhalt-Köthen, d. d. Dessau, den 3. July 1815;
    22. von Schwarzburg-Sondershausen, d. d. Sondershausen, den 3. Juli 1815;
    23. von Schwarzburg-Rudolstadt, d. d. Rudolstadt, den 3. Juli 1815;
    24. von Hohenzollern-Hechingen, d. d. Hechingen, den 8. July 1815;
    25. von Liechtenstein, d. d. Wien, den 3. July 1815;
    26. von Hohenzollern-siegmaringen, d. d. Siegmaringen, den 12. July 1815;
    27. von Waldeck, d. d. Pirmont, den 1. August 1815;
    28. und 29. von Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, d. d. Schloß Greiz-Schleiz Ebersdorf und Lobenstein, den 26. August 1815;
    30. von Schaumburg-Lippe, d. d. Bückeburg, den 18. July 1815;
    31. von Lippe, d. d. Detmold, den 18. July 1815;
    32. von der freyen Stadt Lübeck, d. d. Lübeck, den 8. July 1815;
    33. von der freyen Stadt Frankfurt, d. d. Frankfurt, den 15. July 1815;
    34. von der freyen Stadt Bremen, d. d. Bremen, den 18. July 1815;
    35. von der freyen Stadt Hamburg, d. d. Hamburg, den 3. August 1815;

    Die Kaiserlich Österreichische, Königlich Preußische, Königlich Sächsische ec. ec. ec. wurden verlesen.

    Endlich sind vorgelegt worden, die Beitrittsurkunde Sr. Majestät des Königs von Württemberg, d. d. Ludwigsburg den 1. September 1815, und Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden. d. d. Carlsruhe d. 26. Jul. 1815.

    Auf den Antrag des Herrn Präsidirenden wurde beschlossen:

    sämmtliche vorbemerkte Urkunden in dem Bundesarchive zu hitnerlegen, und die Bundesakte sammt den Beitrittsurkunden mit diesem Protokolle abzudrucken.

    Graf v. Buol-Schauenstein.
    Humboldt.
    Graf von Görtz.
    Freyherr von Gruben.
    von Martens,
    für Hannover und Braunschweig und ex subst. für Nassau
    Freyherr von Berstett.
    von Carlshausen.
    von Harnier.
    Gagern.
    Plessen und ex subst. für den Freyherrn von Eyben.
    Hendrich.
    von Berg.
    Feryherr von Leonhardi.
    Hach.
    Danz.
    Smidt.
    Gries.


    Die 39 deutsche Staaten auf dem Wiener Kongress beschlossen einen staatenbündischen Zusammenschluss, den Deutschen Bund, der nach dem Beitritt weiterer Staaten aus 41 Mitgliedern bestand. Seine Gründung geht wesentlich auf die Initiative des österreichischen Kanzlers Clemens Lothar Fürst von Metternich zurück. Das Territorium des Bundes umfasste nur die ursprünglich zum Deutschen Reich gehörenden Gebiete, so dass der größere Teil Österreichs und die drei östlichen Provinzen Preußens nicht Bestandteil des Bundes waren. Dagegen waren der König von Dänemark als Herzog von Holstein, der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und seit 1839 als Herzog von Limburg und bis 1837 der König von Großbritannien als König von Hannover am Bunde beteiligt.

    Die Deutsche Bundesakte, ein völkerrechtlicher Vertrag, war die "Verfassung" des Deutschen Bundes. Die territoriale Neugliederung Deutschlands und Europas wurde erst durch die Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 bewirkt, die aber in ihren Artikeln 53 - 63 die Bundesakte enthielt. Dadurch fiel die Bundesakte unter die Garantie der Signatarmächte der Kongressakte.

    Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 12. Juli 1848 wurden deren Befugnisse auf den Reichsverweser des Deutschen Reiches übertragen und die Tätigkeit der Bundesversammlung eingestellt. Die Bundesakte trat hiermit faktisch außer Kraft, wurde jedoch nach dem Scheitern der Revolution, der Ablehnung der Reichsverfassung und der Erfurter Union durch die Olmützer Punktation (Übereinkunft zwischen Österreich und Preußen) vom 29. November 1850 wieder hergestellt und die Bundesversammlung nahm ihre Tätigkeit wieder auf.

    Der Deutsche Bund endete mit dem preußisch - österreichischen Krieg von 1866. Durch Artikel 2 des Vorfriedens von Nikolsburg vom 26.Juli 1866 anerkannte der Kaiser von Österreich ausdrücklich die Auflösung des Bundes. Der Friedensvertrag von Prag vom 23. August 1866 bestätigte diese Auflösung in seinem Artikel 6. Die Bundesversammlung hielt am 24. August 1866 in Augsburg unter Beteiligung von 7 Bevollmächtigten seine letzte Sitzung ab.

    Quelle: E.R. Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1 Verlag Kohlhammer
    Düring/Rudolf Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte Verlag C.H. Beck
    Wiener Congreß-Acte, unterzeichnet am 8. Junius 1815, aus dem französischen übersetzt, 1816 herausgegeben
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    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
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    zwischen Ihren Maj. dem Kaiser aller Reußen, dem Kaiser von Österreich und dem Könige von Preußen.
    Geschlossen zu Paris, am 14. / 26. September 1815

    Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit.

    Ihre Maj. der Kaiser von Österreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland haben infolge der großen Ereignisse der letzten Jahre und insbesondere der Wohlthaten, welche die göttliche Vorsehung den STaaten erwiesen hat, die ihr Vertrauen und ihre Hoffnung allein auf sie setzten, die innige Überzeugung von der Notwendigkeit gewonnen ihre gegenseitigen Beziehungen auf die erhabenen Wahrheiten zu gründen, welche uns die Religion des göttlichen Heilands lehrt. Sie erklären feierlich, daß der gegenwärtige Akt nur den Zweck hat, im Angesicht der ganzen Welt ihren unerschütterlichen Entschluß zu bekunden zu Richtschnur ihres Verhaltens im Innern ihrer Staaten wie nach außen nur die Vorschriften dieser heiligen Religion, die Vorschriften der Gerechtigkeit, Liebe und Friedseligkeit zu nehmen, welche weit entfernt nur für das Privatleben bestimmt zu sein, im Gegenteil besonders die Entschlüsse der Fürsten beeinflussen und alle ihre Pläne bewahren müssen, nur ein Mittel zu sein zur Befestigung der menschlichen Einrichtung und zur Heilung ihrer Unvollkommenheiten.

    Infolgedessen haben Ihre Majestäten sich über folgende Artikel geeinigt:

    Artikel. I. In Gemäßheit der Worte der Heiligen Schrift, welche allen Menschen befiehlt, sich als Brüder zu betrachten, werden die drei Monarchen vereinigt bleiben durch die Bande eienr wahren und unauflöslichen Brüderlichkeit, sich als Landsleute ansehen, und sich bei jeder Gelegenheit Hilfe und Beistand leisten; sie werden sich ihrer Unterthanen und Armeen gegenüber als Familienväter betrachten und dieselben im Geiste der Brüderlichkeit lenken, um Religion, Frieden und Gerechtigkeit zu schützen.

    Artikel II. Infolgedessen soll als der einzige Grundsatz, sei es zwischen den genannten Regierungen, sei es zwischen ihren Unterthanen, gelten, sich gegenseitige Dienste zu erweisen, durch ein unveränderliches Wohlwollen die Zuneigung zu bezeugen, zu der sie sich verpflichtet haben, sich nur als Glieder der einen christlichen Nation zu betrachten. Die drei verbündeten Fürsten sehen sich nur an als die Bevollmächtigten der Vorsehung um drei Zweige einer und derselben Familie zu regieren: Österreich, Preußen und Rußland, damit bekennend, daß die christliche Nation, zu der sie und ihre Völker gehören, in Wahrheit keinen andern Souverän hat als den, dem allein die Macht gehört, weil in ihm allein alle Schätze der Liebe, der Erkenntnis und der unbegrenzten Weisheit liegen, d. h. Gott, unfern göttlichen Erlöser Jesus Christus, das Wort des Höchsten, das Wort des Lebens. Ihre Majestäten empfehlen daher ihren Völkern mit der pünktlichen Sorgfalt als das einzige Mittel dieses Friedens teilhaftig zu werden, welcher aus dem guten Gewissen entspringt und allein von DAuer ist, sich täglich mehr zu befestigen in den Grundsätzen und der Erfüllung der Pflichten, welche der göttliche Heiland die Menschen gelehrt hat.

    Artikel III. Alle Mächte, welche sich feierlich zu diesen heiligen Grundsätzen bekennen wollen und erkennen, von welchem Einfluß es auf das Glück der so lange beunruhigten Nationen ist, daß diese Wahrheiten fortan ihren ganzen gebührenden Einfluß auf die menschlichen Geschicke ausüben, werden mit großer Freude in diese Heilige Allianz aufgenommen werden.

    Paris, im Jahre der Gnade 1815, den 14. / 26. September.

    Franz - Friedrich Wilhelm - Alexander


    Dem christlichen Bündnisvertrag von 1815 traten alle europäischen Staaten bis auf Großbritannien (wegen dessen Abstraktheit ohne realen Verpflichtungen), der Türkei (wegen dessen christlicher Ausrichtung) und der Kirchenstaat (wegen der Überkonfessionalität) bei.

    Mit dem Zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815 vereinbarten die vier Hauptmächte Rußland, Großbritannien, Österreich und Preußen als "Quadrupelallianz" regelmäßige Zusammenkünfte, die durch die Aufnahme Frankreichs, gegen das sich das Bündnis anfangs richtete, am 15. November 1818 (während des Aachener Kongresses) zur Pentarchie erweitert wurde..

    Nach einer ersten Ruhephase ab 1826 (Differenzen im Freiheitskampf Griechenlands und Belgiens) wurde die Allianz im Jahr 1833 erneuert. In den Revolutionsjahren 1848/49 konnte nur durch die Hilfe Rußlands der Zerfall Österreichs verhindert werden, doch eben diese beiden Mächte waren es auch, die durch den Krimkrieg des Jahres 1855 die Heilige Allianz formal beendeten.

    Die Allianz wirkte jedoch bis zum Ersten Weltkrieg als solidarisierendes Element zwischen den regierenden Fürstenhäusern fort.

    Quellen: Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts, Berlin Verlag von Oswald Seehagen 1890
    Fleischmann, Völkerrechtsquellen, Halle an der Saale, Verlag der Buchhandlung des Waisenhauses 1905 (franz.)
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  6. #6
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    Zeitlicher Verlauf: http://www.staatsvertraege.de/Friede...2pfv1815-i.htm

    Pariser Friede I/Pariser Friede II ja
    Wiener Schlußacten 1819 nein

    Hl. Allianz u. Bundesacte verbindl. für alle Bundesglieder
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  7. #7
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    Hamburg ist seit Jahrhunderten eine freie Republik. In Hamburg herrscht Versammlungs- und Redefreiheit. Die Angreifer auf den Bundesgerichtshof waren keine Hamburger, sondern Revoluzzer aus allen Gegenden Deutschlands. Die Karlsbader Beschlüsse werden niemals umgesetzt.

    Mit Noxx waren die freien Städte Verbündete Hannovers. Mit dir ist es im moment schwer vorstellbar. Falls ich mich aus den Faden entfernen soll, schreibe es.
    Zitat Zitat von [DM] Beitrag anzeigen
    Selbstverständlich nichts gegen dich persönlich, aber ich bin dann mal raus.

    Solange ich der Bürgermeister der Demokraten bin und nicht der Bürgermeister der Monarchisten, die Hamburg an Hannover anschließen oder eine C-Verfassung einführen wollen oder sonstige merkwürdige Spässe, werde ich niemals einen Geheimdiest etablieren und das Volk überwachen. Freiheit geht vor Sicherheit. Emoticon: rede
    Widerspruch gg. Grundsätze des Bundes, mutwillige Gefährdung der inneren Sicherheit
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  8. #8
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    Gesetzesentwurf Nachfolgeregelung

    Gesetz des Königreichs Hannover betreffend die Herrschaft und Nachfolge zum Throne
    Art. 1
    Dieses Gesetz tritt kraft der gottgebenen Herrschaftsgewalt des Königs am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft und kann nur vom König höchstselbst geändert, eingeschränkt, oder zurückgenommen werden. Gesetze, auch die Verfassung, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, sind nicht anzuwenden.
    Art. 2
    Der König ist von Gottes Gnaden Herrscher und Souverän des Königreichs Hannover. Er kann nicht abgesetzt oder in seiner allumfassenden Herrschaftsgewalt eingeschränkt werden, außer er verfügt dies selbst.
    Art. 3
    Im Falle des Todes des Königs ist sofort und unmittelbar der Thronfolger der neue König von Hannover. Es bedarf keiner formellen Verkündigung oder Thronbesteigung.
    Art. 4
    Die Nachfolge des Königs von Hannover ist nach dem Recht der männlichen Primogenitur der direkten und legitimen Nachkommen König Georg III. von Großbritannien und Irland (Herrscher 1760-1801) beschränkt. Hierbei erhalten alle jüngeren Geschwister von Ernst August I. von Hannover den Vorrang vor den älteren; ferner können Frauen weder Thronansprüche vermitteln noch selbst haben.
    Art. 5
    Der König ist berechtigt, sofern es ihm notwendig erscheint, Personen aus der Nachfolge auszuschließen oder welche durch Adoption oder durch Ernennung hinzuzufügen.
    Art. 6
    Das Amt des Königs von Hannover ist allen anderen Ämtern und Titeln vorgeordnet. Bestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nicht anzuwenden.

    Gesetz des Königreichs Hannover betreffend die Verbreitung von staatsfeindlicher Propaganda
    Art. 1
    Der Besitz, die Verbreitung, der Handel, die Vervielfältigung, die Herstellung, die Weitergabe von Informationen aus, sowie jeglicher Umgang mit nicht von der staatlichen Zensurbehörde genehmigten Schriften ist verboten und wird mit Kerker nicht unter 5 Jahren oder mit Todesstrafe bestraft.
    Art. 1a
    Die staatlichen Bediensteten, die mit Aufgaben in diesem Bereich betraut wurden, sind nicht von Strafe bedroht im Rahmen ihrer dienstlichen und von Vorgesetzten kontrollierten Aktivitäten.
    Art. 1b
    Jegliche nicht von der staatlichen Zensurbehörde genehmigten Schriften werden unverzüglich und am Ort der Auffindung vernichtet. Es sind Akten über Inhalt, Auffindung und Personen im Zusammenhang damit anzulegen und eine Abschrift an das Innenministerium zu senden.
    Art. 2
    Sippenhaftung bei Verbreitung von staatsfeindlicher Propaganda, Aufruf zur Widersetzlichkeit oder anderweitige gegen den König gerichtete Aktivitäten unter Vorbehalt des Königs

    Gesetz des Königreiches Hannover betreffend die Strafrechtspflege
    §1 Der König steht als Herrscher von Gottes Gnaden über dem Gesetz und kann unbegrenzt und willkürlich begnadigen, Strafen aussprechen, verschärfen und mildern.
    §2 Der König und seine Regierung sind allen Strafverfolgungs- und Justizorganen inklusive der Richter gegenüber Weisungsbefugt. Sie können auch allgemeine und bindende Richtlinien zur Rechtsauslegung und Rechtsprechung erlassen.
    §3 Sollte das Kriegsrecht verhängt werden, können Militär-Schnellgerichte auf Anweisung der Offiziere und nach vorheriger allgemeiner Erlaubnis des Königs, ggf. auf bestimmte Gebiete oder Personen beschränkt, Urteile fällen, die vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht anfechtbar sind. Auch Zivilisten unterliegen im Kriegsrecht der Militärgerichtsbarkeit.
    §3a Im Kriegsrecht sind die Behörden sowie das Militär ferner berechtigt, Personen zur Vorbeugung von Straftaten in Gewahrsam zu nehmen.
    §4 Die für gewöhnliche Kriminalität zuständige Erstinstanz sind örtliche vom Adel eingesetzte und verwaltete Gerichte. Die zentralstaatliche Strafverfolgung wird nur in besonderen Fällen tätig.
    §4a Politische Straftaten werden vor speziellen Erstinstanzlichen Strafgerichten verhandelt, die der Zentralstaatlichen Rechtspflege unterliegen.
    §5 Adelige werden grundsätzlich nur zu Verwarnung, Geldstrafe, Ausweisung, Festungshaft oder Hausarrest, ggf. zur Bewährung, verurteilt. Todesurteile sowie Vermögenseinziehung sind nur dann statthaft, wenn es sich bei den Straftaten um schwere Straftaten gegen die staatliche Verwaltung, Behörden oder den König und die Regierung handelt, insbesondere bei Hochverrat. Es ist immer die Lebensleistung und der besondere Stand der Adeligen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
    §6 Prozesse gegen Adelige sowie Abgeordnete des Parlaments unterliegen dem königlichen Vorbehalt und werden immer Zweitinstanzlich verhandelt.
    §7 ...

    Hannöversches Zusatz-Wahlgesetz
    §1 Das Wahlergebnis wird vom König verkündet.
    §2 Die Stimmzettel werden in den Wahllokalen in Urnen geworfen, sofort bei Abstimmungsende versiegelt und nach Hannover ins Innenministerium gesandt.
    §3 Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die einhunderfünfzig Beamten der unabhängigen Wahlkommission, welche vom König bestimmt werden. Dabei werden jedem Team von drei Beamten ein fünzigstel der Urnen ausgezählt.
    §4 Die Ergebnisse der fünfzig einzelnen Auszählungen unterliegen strengster Geheimhaltung und sind nur dem König zu übermitteln, in einem versiegelten und von den drei auszählenden Beamten unterzeichneten Brief.
    Geändert von Der Falke (04. Mai 2016 um 23:35 Uhr)
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  9. #9
    yay! Avatar von Setcab
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    Ich kenne mich mit den Feinheiten von konstitutionellen Monarchien nicht so aus, aber würde "allumfassende Herrschaftsgewalt" nicht Probleme mit dem Parlament geben? Oder ist das für nach 48 geplant?

  10. #10
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    Hannover ist keine konstitutionelle Monarchie, der König ist Souverän und das Parlament hat nur dank der gnädigen Großzügigkeit des Königs ein Mitspracherecht. (Sonst wären wir Crown-in-Parliament - wie GB und Strelitz - oder gar ne konstitutionelle Monarchie wie Flandern. Selbst bei Erzliberalen wie Oldenburg oder Baden sind die Fürsten Souverän.)

    Der König kann jede Verfassung willkürlich zurücknehmen und jedes Parlament nach Gutdünken auflösen. Klar gibt sowas massiv Ärger, weshalb man das nicht macht.

    Das momentane B-Parlament würde unter den Passus "außer er verfügt dies selbst" fallen: Der König hat versprochen, einen Teil seiner Befugnisse vom Parlament mitbestimmen zu lassen. Daher besteht dort kein Widerspruch .
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  11. #11
    yay! Avatar von Setcab
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    Ach so. Wie gesagt, mit sowas kenne ich mich nicht wirklich aus, kam mir halt nur komisch vor, darum wollte ich mal nachfragen
    Sie/Ihr

    Storys:
    (Civ 4 BASE 5.0): Die Geschichte des römischen Reiches (abgeschlossen)
    (Civ 4 BASE 6.0): Das Reich der Mitte auf dem Weg durch die Geschichte (abgebrochen)

  12. #12
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    Es wäre sogar ein Paukenschlag, wenn man etwas anderes schreiben würde, weil das dann eben ne Aufgabe der alleinigen Souveränität des Fürsten wäre. Der Strelitzer hats so gemacht - Crown in Parliament in die Verfassung geschrieben - schwupp, monarchisches Prinzip aufgegeben...
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  13. #13
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    Noch ein Hinweis für etwaige Mitleser: (SL, oder so) -> Das hier ist nur ein Sammelsurium an Unterlagen, die man vielleicht mal brauchen könnte, damit ichs nicht nochmal schreiben muss wenns nötig ist. Das meiste davon werd ich wahrscheinlich nie verwenden, das hier ist quasi die Schatulle an Plänen für bestimmte Fälle, wovon die meisten (hoffentlich) gar nicht eintreten, aber wenn man schon einen Plan vorliegen hat, ist das sicher ne gute Sache.


    Vertragsentwürfe aus Russland
    Die Unterzeichnerstaaten sind das Kaiserreich Österreich, das Königreich Preußen und das Kaiserreich Russland.

    Artikel 2
    Die Unterzeichnerstaaten garantieren, sich im Falle von Aufständen gegenseitig zu unterstützen, auch militärisch.

    Artikel 3
    Die Unterzeichnerstaaten schließen ein Verteidigungsbündnis. Im Falle eines Angriffs eines fremden Staates ist gemeinsam militärisch gegen diesen vorzugehen.

    Artikel 4
    Die Unterzeichnerstaaten bekennen sich zur Restauration und werden sie schützen und bewahren.

    Artikel 5
    Die Unterzeichnerstaaten bekennen sich dazu, dass die Stabilität des Osmanischen Reichs im Interesse der Stabilität des gesamten Balkans zu wahren ist. Österreich und Russland werden im Falle eines erneuten ägyptischen Angriffs koordiniert vorgehen.

    Artikel 6
    Die Unterzeichnerstaaten garantieren sich die Besitzstände in den polnischen Gebieten und werden gemeinsam (siehe auch Art. 2) mit aller Härte gegen jegliche Unabhängigkeitsbestrebungen Polens vorgehen.

    Artikel 7
    Dieser Vertrag ist nur als ganzes kündbar und dies mit einer Frist von zwei Monaten. Eine Kündigung während eines laufenden Verteidigungskrieges mit einem fremden Staat ist nicht zulässig.

    Garantie an Nassau ist verschütt gegangen...

    §6 Geheimhaltung
    Geheimhaltung: Dieser Vertrag, sein Inhalt, alle seine Bestandteile und seine Existenz unterliegen der Geheimhaltung gegenüber allen Dritten, inklusive Unbeteiligter (d.h. die Veröffentlichung oder Erwähnung in Stories ist verboten).
    §7 Schlussbestimmungen
    Sofern alle Vertragspartner einvernehmlich zustimmen, kann dieser Vertrag jederzeit beliebig abgeändert oder aufgelöst werden oder Ausnahmeregelungen getroffen werden.
    Es handelt sich hierbei um einen einzigen Vertrag, das heißt, der Bruch eines Vertagsbestandteils ist der Bruch des gesamten Vertrags.
    Geändert von Der Falke (04. Mai 2016 um 23:37 Uhr)
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  14. #14
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Gut. Ich dachte schon, das du dich auf ne Debatte mit mir in der Art der Wiener Schlußakte vorbereiten wolltest.

    Ach so, wegen dem ganzen Flusskram im Weisheitenfaden. Du warst glaub der Dritte oder so, der irgendwelche Spässle mit den Flüssen abziehen wollte und die Frage wegen den Flussausbauten kommt auch eigentlich immer wieder, wenn einer übernimmt. Ich habs jetzt mal hingeschrieben, weil ich kei Lust mehr hatte, mich dauernd zu wiederholen.
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
    ANNO 2070: Die Zukunft wird nass
    Fallen Enchantress - Legendary Heroes: Geschichten aus der Gruft

  15. #15
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    Interessant dass DM mit sowas gleich zur SL rennt Emoticon: notier. Denn außer DM (da ich das nur ihm per PN schrieb) weiß niemand von meiner Drohung, aber da er sowieso bei BJ schon heulen war geht er wohl eh zu jedem.

    Aber, ich muss ja gar nicht die Elbe blockieren, um Druck auf Hamburg auszuüben, da hab ich ne ganze Reihe an Möglichkeiten (und meine Pläne dazu stehen in PNs an mich selber ).

    Im äußersten Fall könnte ich, sobald ich mal ne Flotte habe, auch einfach direkt an der Mündung der Elbe eine Blockade aufbauen, denn das ist dann ja das offene Meer und kein Fluss mehr.
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