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Thema: Vorschlag zur Vereinigung der Zollunionen

  1. #1
    Dummer Forenspieler
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    Pfeil Vorschlag zur Vereinigung der Zollunionen

    Aktuelle Version/Diskussionsstand:

    FRANKFURTER ZOLLVEREIN
    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten der Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Waren produziert innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen werden nicht bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang; Änderungen der Liste können ohne Abstimmung auf Wunsch des betroffenen Staates vorgenommen werden und ausschließlich dadurch)
    6. Erhebt ein Staat gegenüber den Mitglieder des Frankfurter Zollvereins erhöhte Zölle, oder gar Schutzzölle, so werden ebenfalls erhöhte Zölle gegenüber diesem Staat erhoben.
    7. Erklärtes Ziel ist die stetige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollvereins, daher wird die Zollkomission ebenso in stätiger Verhandlung mit Nicht-Mitgliedsstaaten über deren Zölle sein. Die Zollkomission bestimmt die Außenzölle des Zollvereins.
    8. Die Zollkomission besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnliche Delegierte und wird von dem Zollhauptkomissar geleitet.
    9. Der Zollhauptkomissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    10. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet, Nicht abgegebene Stimmen zählen als Enthaltung)
    11. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    12. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    13. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    14. Monopolverträge sind verboten. Bestehende Verträge haben bis zu ihrem Ablauf Bestandsschutz. (Liste der betreffenden Verträge siehe Anhang)
    15. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    16. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    17. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    18. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zugelten.
    19. Der Frankfurter Zollverein legt einen Steuerrichtwert von 13 fest, welcher im begründeten Ernstfall um maximal zwei Punkte unterschritten werden darf. Die Landesherren haben sich langfristig jedoch am Steuerrichtwert zu orientieren.
    20. Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollvereins können mit einer Geldstrafe, orientiert an Größe und wirtschaftliche Stärke des Mitglieds, sowie an der schwere des Vergehens, bestraft werden. In äußerst schweren Fällen in denen es keine Sicht auf Besserung scheint kann auch der Ausschluss aus dem Zollverein als Strafe angesetzt werden.
    21. Strafzahlungen kommen in einen Fond zur Unterstützung und Förderung strukturschwacher Regionen. Diesem Fond kann auch gespendet werden.
    22. Als prüfendes und sanktionsfähiges Organ wird Zollgerichtshof in Frankfurt errichtet. Der Zollgerichtshof besteht aus fünf Richtern, welche im jährlichen Wechsel von je einem anderen Mitglied der Zollunion gestellt wird.
    23. Als ermittelndes Organ und zur zu Arbeit für den Zollgerichtshof, mit eine Allgemeine Zollbehörde gegründet. Ihre Aufgabe ist es die Zollgrenzen, Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen auf Einhaltung der Zollbestimmungen zuprüfen und gegen Schmuggel und Korruption im Zollwesen zu ermitteln.
    24. Zur unabhängigen Finanzierung der Allgemeinen Zollbehörde werden ein Prozent der Zolleinnahmen veranschlagt.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn








    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie:

    Königreich Preußen, Königreich Bayern, Kurfürstentum Hessen,


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Rastatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest.

    Namentliche Liste gültiger Monopolverträge:

    Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Großherzogtum Hessen und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Herzogtum Nassau und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Eisenbahnkooperationsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen (gültig bis zum 1.1.1859),




    Vertrag zur Wahrung der Sozialen Ordnung:

    Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche sind wie folgt beschränkt:
    • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
    • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.




    Ursprünglicher Startpost:

    Achtung Spoiler:
    FRANKFURTER ZOLLVEREIN
    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten der Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins beginnt eine schrittweise Angleichung der beiden Zollunionen an die fortan geltenden Zölle, Regeln und Standards des Frankfurter Zollvereins, über einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum 1. Januar 1850. (Genaues Vorgehen siehe Anhang)
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Auf Waren der Rüstungs- und Waffenindustrie werden Schutzzölle erhoben.
    6. Auf Waren welche für die Eisenbahnindustrie gefährlich sind, werden Schutzzölle erhoben. (Definition von gefährlichen Waren siehe Anhang)
    7. Erhebt ein Staat gegenüber den Mitglieder des Frankfurter Zollvereins erhöhte Zölle, oder gar Schutzzölle, so werden ebenfalls erhöhte Zölle gegenüber diesem Staat erhoben.
    8. Erklärtes Ziel ist die stätige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollvereins, daher wird die Zollkomission ebenso in stätiger Verhandlung mit Nicht-Mitgliedsstaaten über deren Zölle sein. Die Zollkomission bestimmt die Außenzölle des Zollvereins.
    9. Die Zollkomission besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnliche Delegierte und wird von dem Zollhauptkomissar geleitet.
    10. Der Zollhauptkomissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    11. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet)
    12. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    13. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    14. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    15. Wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze sind verboten, bestehende verlieren mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins ihre Gültigkeit. (Genau Definition siehe Anhang)
    16. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    17. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    18. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    19. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zugelten.
    20. Weiter sind die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden. Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    21. Der Frankfurter Zollverein legt einen Mindeststeuersatz von 13 fest, welcher nur mit einem Beschluss der Mitgliedsstaaten auf zwei Jahre um maximal zwei Punkte unterschritten werden darf.
    22. Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollvereins können mit einer Geldstrafe, orientiert an Größe und wirtschaftliche Stärke des Mitglieds, sowie an der schwere des Vergehens, bestraft werden. In äußerst schweren Fällen in denen es keine Sicht auf Besserung scheint kann auch der Ausschluss aus dem Zollverein als Strafe angesetzt werden.
    23. Strafzahlungen kommen in einen Fond zur Unterstützung und Förderung strukturschwacher Regionen. Diesem Fond kann auch gespendet werden.
    24. Die Verurteilung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Zollvereins handelt der Bundesgerichtshof in Hamburg ab.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn








    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Vorgehen zur Angleichung der Zollunionen:

    Im ersten Jahr werden die Zölle zwischen den Unionen um 1/3 gesenkt und die Außenzölle um 1/3 an das fortan geltende Niveau angepasst. Alle Staaten die noch nicht den Hannoverschen Patentakt akzeptiert haben, holen dies nach. Die Steuern der Staaten die den Steuersatz von 13 unterschreiten erhöhen ihren um einen Punkt.
    Im zweiten Jahr werden die Zölle zwischen den Unionen um ein weiteres Drittel gesenkt, ebenso werden die Außenzölle um ein weiteres drittel angepasst. Alle Steuer- und Handelsgesetze werden, sofern nicht schon passiert, angeglichen. Alle bisher geltende wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen werden beendet, alle wettbewerbsverzerrende Verträge und Gesetze verlieren ihre Gültigkeit. Alle Staaten die den Steuersatz von 13 um zwei Punkte oder mehr unterschreiten erhöhen diesen um einen weiteren Punkt.
    Im dritten Jahr fallen die Zölle zwischen den Unionen gänzlich weg und die Außenzölle sind überall auf dem gleichen Stand. Die allgemeine Industrienorm wird in allen Staaten eingeführt und die Beschränkung der Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen umgesetzt. Alle Staaten die einen Punkt oder mehr unter dem Steuersatz von 13 liegen erhöhen ihren um einen Punkt.
    Sollte nach dem dritten Jahr einer der Staaten eine der Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins nicht erfüllen und für diesen Staat keine Schohnfrist beschlossen worden sein, wird diesem Staat automatisch die Mitgliedschaft entzogen.


    Definition von "für die Industrie gefährlichen Waren":

    Als für die Industrie, oder als für einen Industriezweig, gefährliche Waren gelten Waren die bei gleicher oder höherer Güte und Qualität günstiger als ein gleiches oder ähnliches Produkt aus dem Zollraum des Zollvereins sind. Davon Ausgeschlossen sind Waren die einen massiv unterversorgten Markt bedienen, z.B. weil alle Hersteller von gleichen oder ähnlichen Produkten innerhalb des Zollraumes voll ausgelastet sind und aufabsehbare Zeit den Markt nicht angemessen bedienen können. Auch als "gefährliche Waren" gelten Produkte die zu einem Überangebot auf dem Markt sorgen.


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Raststatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest,


    Definition wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze:

    Als wettbewerbsverzerrenden gelten Maßnahmen, Verträge und Gesetze welche einzelne Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Zollraums gezielt übervorteilen, durch z.B. punktueller und massiver Förderung einzelner Unternehmen durch staatliche Geldgeschenke, Einfuhrbestimmungen oder -verbote von Waren auf Kosten von Waren aus anderen Staaten des Zollraums, ungleiche Besteuerungen zwischen Waren aus dem Innland und Waren aus anderen Staaten des Zollraums.




    Bundesbeschluss ergänzend zum Beschluss "Zur Schaffung eines gesamtdeutschen Zollgebiets":

    Alle Mitglieder des Deutschen Bundes haben Mitglieder des Frankfurter Zollvereins zu sein.




    Ich hoffe ich habe nichts vergessen und alles aufgeführt Den Bundesbeschluss würde ich natürlich nur Vorschlagen wenn wir alle Staaten des Bundes mitnehmen.
    Den Namen der Zollunion würde ich Vorschlagen um sich nicht an geographische Gegebenheiten zu binden und um nicht z.B. mit einen Namen mit Mitteleuropäisch, den Anschein zu erwecken die eine Zollunion hätte die andere geschluckt.

    So und jetzt viel Spaß beim zerfetzen Aber versucht nicht gleich alles mit einem anderen Spieler in Verbindung zu bringen, sondern überlegt euch ob das was da steht für euch und euer Land tragbar ist, oder nicht

    Ach und ich mach mal einen neuen Thread auf um den anderen nicht zu zu müllen und gegebenfalls auch über mehrere Vorschläge parallel diskutieren zu können
    Geändert von King of Wiwi (20. Februar 2016 um 20:52 Uhr)

  2. #2
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Mir wäre es lieber, wenn man den Status der Pfalz explizit definieren würde. Das wäre jetzt der dritte Folgevertrag indem die Pfalz über bestehende Sonderzollzonen läuft.

    Zum Rest äußer ich mich noch.
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  3. #3
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    Zitat Zitat von Don Armigo Beitrag anzeigen
    Mir wäre es lieber, wenn man den Status der Pfalz explizit definieren würde. Das wäre jetzt der dritte Folgevertrag indem die Pfalz über bestehende Sonderzollzonen läuft.

    Zum Rest äußer ich mich noch.
    Im Vertrag mit Frankreich wird die Pfalz doch "nur" als Sonderwirtschaftszone beschrieben Wie würdest du den Status den noch genauer definiert haben?

  4. #4
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Lombardo-Venetien ist in seiner Gesamtheit ne "SWZ."
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
    ANNO 2070: Die Zukunft wird nass
    Fallen Enchantress - Legendary Heroes: Geschichten aus der Gruft

  5. #5
    Dummer Forenspieler
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    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Lombardo-Venetien ist in seiner Gesamtheit ne "SWZ."
    Gut zu wissen, dort bitte auch alle noch mal nach schauen, weil es sein kann dass ich bei den Verträgen etwas übersehen habe

  6. #6
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Ist denn für die Staaten kleiner 100 K Einwohner ein Steuersatz von 13 % wirklich notwendig? Deren Marktanteil liegt bei über 60 Millionen Menschen in der Zollunion mit unter 300 K Bevölkerung bei unter 0,5 %.

  7. #7
    Registrierter Benutzer Avatar von Version1
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    Zitat Zitat von King of Wiwi Beitrag anzeigen
    [...]
    Definition wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze:

    Als wettbewerbsverzerrenden gelten Maßnahmen, Verträge und Gesetze welche einzelne Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Zollraums gezielt übervorteilen, durch z.B. punktueller und massiver Förderung einzelner Unternehmen durch staatliche Geldgeschenke, Einfuhrbestimmungen oder -verbote von Waren auf Kosten von Waren aus anderen Staaten des Zollraums, ungleiche Besteuerungen zwischen Waren aus dem Innland und Waren aus anderen Staaten des Zollraums.
    [...]
    Gilt das auch für Eisenbahnen oder sind eher allgemeine Gebrauchsgüter gemeint

  8. #8
    Dummer Forenspieler
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    Zitat Zitat von Frederick Steiner Beitrag anzeigen
    Ist denn für die Staaten kleiner 100 K Einwohner ein Steuersatz von 13 % wirklich notwendig? Deren Marktanteil liegt bei über 60 Millionen Menschen in der Zollunion mit unter 300 K Bevölkerung bei unter 0,5 %.
    Ein mehrfach geäußerter Wunsch war keine Sonderregelungen für einzelne Staaten zu führen, was unter anderem mir auch wichtig ist. Sicher Briefkastenfirmen müssen erst erfunden werden, aber unwohl fühle ich mich mit sowas denoch, zumal wir dann auch eine lange Diskussion führen könnten wo man die Grenze ansetzt.

    Zitat Zitat von Version1 Beitrag anzeigen
    Gilt das auch für Eisenbahnen oder sind eher allgemeine Gebrauchsgüter gemeint

    Das ist eine allg. Definition, die sich aber in ihrer Geltung bei diesem Vorchlag nur auf die Eisenbahnindustrie beschränkt.
    Bezieht sich auf alles.
    Geändert von King of Wiwi (09. Februar 2016 um 21:20 Uhr)

  9. #9
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Ich bleib bei keine Fristen und nicht vor 1850.

    Ansonsten sieht es sinnvoll aus. Wird der Zollkommissar ein Hesse, können wir über die Fristen reden.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

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  10. #10
    Dummer Forenspieler
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    Zitat Zitat von Gulaschkanone Beitrag anzeigen
    Ich bleib bei keine Fristen und nicht vor 1850
    Was meinst du mit keine Fristen? Jeder setzt den Steuersatz und alles andere um wann er will?

    Und es kommt genau mit 1850

  11. #11
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    Zitat Zitat von King of Wiwi Beitrag anzeigen
    Das ist eine allg. Definition, die sich aber in ihrer Geltung bei diesem Vorchlag nur auf die Eisenbahnindustrie beschränkt.
    Wie du sicher weißt hat eine ganze Reihe von Staaten entsprechende Verträge abgeschlossen, darunter auch Nassau.

    Für mich stellt dieser Punkt eine ziemliche Schwierigkeit da, weil dadurch der Vertrag mit Preußen seine Gültigkeit verlieren würde und Simato das bereits an Nassau gezahlte Geld zurückfordern könnte. Schließlich erbrächte ich in diesem Fall nicht mehr die dafür vereinbarte Gegenleistung (Eisenbahnstrecken mit preußischen Loks/Schienen/wasauchimmer zu fördern).

    Jedoch haben diese Verträge eine zeitliche Begrenzung. Wenn du zumindest die bereits Bestehenden bis zu ihrem Auslaufen unangetastet ließest, wäre dies als Übergangslösung schon eher akzeptabel.

  12. #12
    Beyond Mars Avatar von [VK]
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    Niemand hat was von "keine Sonderregelungen" gesagt...

  13. #13
    Dummer Forenspieler
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    Zitat Zitat von Oberst Klink Beitrag anzeigen
    Wie du sicher weißt hat eine ganze Reihe von Staaten entsprechende Verträge abgeschlossen, darunter auch Nassau.

    Für mich stellt dieser Punkt eine ziemliche Schwierigkeit da, weil dadurch der Vertrag mit Preußen seine Gültigkeit verlieren würde und Simato das bereits an Nassau gezahlte Geld zurückfordern könnte. Schließlich erbrächte ich in diesem Fall nicht mehr die dafür vereinbarte Gegenleistung (Eisenbahnstrecken mit preußischen Loks/Schienen/wasauchimmer zu fördern).

    Jedoch haben diese Verträge eine zeitliche Begrenzung. Wenn du zumindest die bereits Bestehenden bis zu ihrem Auslaufen unangetastet ließest, wäre dies als Übergangslösung schon eher akzeptabel.
    Bis wann laufen die den? Und ich war auch nicht der einzige der sich an diesen Verträgen gestört hat

    Die Definition gilt überigens führ alles, sorry, habe mich da vertan

  14. #14
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Achja:


    Wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze sind verboten, bestehende verlieren mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins ihre Gültigkeit. (Genau Definition siehe Anhang)
    Das geht nicht, Eisenbahnverträge mit Preußen.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

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  15. #15
    Dummer Forenspieler
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    Zitat Zitat von [VK] Beitrag anzeigen
    Niemand hat was von "keine Sonderregelungen" gesagt...
    Niemand hat das öffentlich gesagt, ich habe aber einige Spieler per PN (dich nicht) nach ihren Bedingungen gefragt

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