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Thema: [BVerfG] Sitzungssaal I - Prüfung von GV002

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von Atlas
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    [BVerfG] Sitzungssaal I - Prüfung von GV002

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    Prozessthema
    Prüfung von GV002

    Kläger
    Die Partei NSL-Forum hat einen Antrag auf die Prüfung von GV002 in Form einer abstrakten Normenkontrolle eingereicht. Die Partei erachtet das Gesetz als unvereinbar mit dem Grundgesetz.

    Teilnehmer
    • Die Bundesverfassungsrichter

    • Atlas
    • Gulaschkanone
    • Slaan
    • NSL-Forum
    • Vertreter der Bundesregierung LP0

  2. #2
    Registrierter Benutzer Avatar von Atlas
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    Begründheit des Antrages durch das NSL-Forum:
    Zitat Zitat von Guerra Beitrag anzeigen
    Meine Damen, meine Herren, werter Vorsitz des Bundesverfassungsgerichtes,

    wie sie alle wissen ist das Grundgesetz von höchster Bedeutung für die Existenz und Legitimation unseres Staates, der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz ist nicht nur durch seine Stellung im Land von größter Wichtigkeit, sondern wird auch von zahlreichen Artikeln geschützt um ein Abgleiten in Weimarer Verhältnisse zu verhindern. So kann unsere Verfassung nur geändert werden, wenn zweidrittel unserer Abgeordneten über eine solche Änderung einig werden und so diesen elementaren Eingriff begründen. Folglich wäre eine Veränderung des Inhaltes eines Artikels der Verfassung nur dadurch gerechtfertigt, nur durch diesen Akt durch Vertreter des Volkes in diesem Verhältnis.

    Der Eingriff der ehemaligen Regierung berührt aber den Inhalt des Artikel 6, welcher die Familie und die Ehe unter besonderen Schutz stellt. Als damals das Grundgesetz durch die Vertreter des Volkes bestätigt wurde, bestand kein Zweifel weder am Begriff der Familie noch der Ehe. So ist dieses geschützte Gut nun einmal die Verbindung zwischen Mann und Frau.
    Ist das explizit genannt? Nein. Aber es wird auch nicht ausgeschlossen, dass ein Mann seinen Kühlschrank ehelichen darf und auch die Verbindung mehrerer Männer mit einer Frau wird nicht ausgeschlossen, weil schlichtweg klar war, was dieser Begriff umfasst und nur diese Auslegung des Artikels hat die Bestätigung des Volkes.

    Nun kann sich das Verständnis der Ehe und Familie ändern, dass kann man nicht ausschließen. Und es muss ebenso eine Möglichkeit geben diese Veränderung in die Verfassung zu bringen, aber diese Möglichkeit verlangt schlicht eine Änderung der Verfassung, welche nicht erfolgt ist. Die Hintertür, welche dort genutzt wurde, umgeht ganz klar die sinnvollen Schutzelemente der Verfassung, sie würdigen nicht die nötige Zweidrittelmehrheit des Parlamentes, welche es Bedarf um den Inhalt des Artikel 6 zu ändern. Darum steht das Gesetz ganz klar im Widerspruch mit der Verfassung, denn diese wurde durch Volkeswillen im Geiste der Verbindung zwischen Mann und Frau geschrieben und bestätigt. Jede Veränderung des Inhaltes, ohne die nötige Mehrheit der Abgeordneten, würde die Intigrität des Grundgesetzes, des Parlamentes und wohl auch ihres hohen Hauses verletzen.

    Somit steht das Gesetz im Widerspruch mit der Verfassung.

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