Ach, die sind gar nicht zwingend gewerblich?
Ach, die sind gar nicht zwingend gewerblich?
Verstand op nul, frituur op 180.
Gut ich das Smartphone letztens dem Busfahrer gegeben habe.Ausnahmen gelten für Dinge, die Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Behörden gefunden haben.
Der Laden ist mit Sicherheit gewerblich. Ohne die Rechtslage zu kennen, kann man da wenig sagen. Ich vermute nur mal, das Rückgaberecht zu verweigern ist ein frommer Wunsch der Betreiber.
Genau das denke ich nicht.
Die Seite wird offenbar von den Städten betrieben um besser/schneller ihr Zeug loszuwerden. Die Versteigerungen von Fundsachen gab es immer schon, nur solche Seiten halt nicht.
Woran erkennst Du das? So wie die aussieht, hätte ich auf eine total ahnungslose Privatperson getippt.
P.S.: Deren Impressum:
Also eine GmbH.GMS-Bentheimer Softwarehaus GmbH
Samernsche Str. 1 - 48465 Schüttorf
P.P.S.: Im Impressum stehen zig Seiten Erläuterungen zum Geschäftsmodell. Wie sie darauf kommen, für sie gälte das Fernabsatzgesetz nicht, bleibt mir aber unklar.
Städte unterliegen nicht zwangsläufig anderen Recht als Privatpersonen. Siehe nicht vorhandener freier WLAN Ausbau in deutschen Innenst'dten....
Wenn ich die AGB richtig verstehe, ist dies eine privat betriebene Auktionsplattform. Anbieter der Artikel sollen Behörden und "geprüfte" gewerbliche Anbieter sein. Für Behörden werden die Rechte aus dem Fernabsatzgesetz ausgeschlossen (1.3). Weiter unten in den AGB (3) wird dann aber pauschal die Gewährleistung und das Rückgaberecht ausgeschlossen.
P.S.: Ich tippe, das dieser Ausschluß zu weit geht. Es kann ja nicht sein, daß alles, was von Behörden verkauft wird, nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegt.
Ich hab mir die Seite nicht so genau angeguckt, es scheinen aber echte Städte zu sein die dort ihren Kram verkaufen. Siehe Kontaktdaten bei den Auktionen. Vermute die GmbH im Impressum ist nur die Betreiberin (im technischen Sinne). Wie ein Fake sieht die Seite nicht aus.
Das Fernabsatzgesetz gilt nicht, da es lange außer Kraft ist. Da ich aber weiss was Du meinst: Ich vermute, dass bei Verkäufen von Fundsachen, ähnlich wie bei Zwangsversteigerungen oder Versteigerungen von Sachen aus Insolvenzverfahren, viele der Käuferrechte nicht gelten.
Im Impressum muß das verantwortliche Unternehmen stehen, nicht der "technische" Betreiber. Wenn ich über Gmx einen Laden aufmache, kann ich auch nicht einfach Gmx im Impressum angeben.
Dann eben BGB §312d und §437.Das Fernabsatzgesetz gilt nicht, da es lange außer Kraft ist.
Das wird sicherlich so sein, bloß wo findet man das im BGB?Ich vermute, dass bei Verkäufen von Fundsachen, ähnlich wie bei Zwangsversteigerungen oder Versteigerungen von Sachen aus Insolvenzverfahren, viele der Käuferrechte nicht gelten.
Einerseits gibt es das hier:
§ 312d BGB
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
Andererseits einen BGH der den 156 nicht auf ebay anwenden will.
BGH VIII ZR 375/03
Vielleicht kennt der Betreiber das Urteil nicht? Wobei das ist von 2004, sollte sich eigentlich mittlerweile rumgesprochen habenBei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß
§§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen,
ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
Die Plattform ist ja nicht der Anbieter.
Ups Klar, dann gilt der 312d. Ich hatte immer angenommen die Städte verkaufen ihr Zeug nur hierüber http://www.zoll-auktion.de/auktion/
Die ganzen Angaben in den AGB, Impressum etc sind teilweise 5 oder mehr Jahre alt. Sieht irgendwie sonderbar aus die Seite, als ob die länger nicht gepflegt wird.
Würde da wohl nichts kaufen.