Seite 6 von 41 ErsteErste ... 234567891016 ... LetzteLetzte
Ergebnis 76 bis 90 von 602

Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #76
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
    Registriert seit
    06.03.10
    Beiträge
    3.215
    Für das Königreich Preussen

    Friedrich Wilhelm IV.
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
    Auch sonst eigentlich unwichtig

  2. #77

  3. #78
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
    Registriert seit
    26.03.09
    Ort
    Neuschwanstein
    Beiträge
    22.371

    Freundschaftsvertrag zwischen dem Kurfürstentum Hessen und dem Königreich Bayern

    Die beiden hochwohlgeborenen Herrscher der obengenannten Ländereien haben im Lichte des Herrn 1831 folgendes vereinbart:

    Titel 1:
    Das Königreich Bayern und das Kurfürstentum Hessen garantieren jetzt und immerdar die gegenseitige Freundschaft und Hilfe in der Not. Die beiden Staaten werden in Zukunft zum gegenseitigen Wohle zusammenarbeiten.

    Titel 2:
    Die bereite zwischen dem Königreich Bayern und dem Kurfürstentum Hessen bestehenden Verträge bleiben bestehen.

    Titel 3:
    Ein bayrisches Battalion verbleibt bis mindestens Ende 1831 an der Fulda, um entlang der Fulda und den Gebieten südlich der Fulda für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Hierzu werden den bayrischen Truppen hoheitliche Rechte des Kurfürstentums übertagen. Die bayrischen Truppen sind insbesondere befugt, verdächtige Gefährte und Personen zu kontrollieren. Jeglicher unverdächtige Waren- und Personenverkehrverkehr bleibt davon unberührt

    Titel 4:
    Nach Ablauf des Jahres 1831 können die Vertragspartner den Abzug der bayrischen Truppen verlangen. Für einen geordneten Abzug wird eine Frist von einem halben Jahr gewährt.

    Titel 5:
    Die in Hanau und Glenhausen stationierten kurhessischen Soldaten können von den bayrischen Truppen zur Unterstützung angefordert werden.
    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens im Dezember des Jahres des Herrn 1830
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  4. #79
    Registrierter Benutzer Avatar von flame
    Registriert seit
    16.03.02
    Ort
    Düsseldorf
    Beiträge
    4.532
    Für Kurhessen:

    Friedrich Wilhelm I. Kurfürst, Landgraf von Hessen-Kassel, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hanau, Fürst zu Hersfeld, Fürst zu Fritzlar, Fürst zu Isenburg, Graf zu Katzenelnbogen, Graf zu Nidda, Graf zu Diez, Graf zu Ziegenhain, Graf zu Schaumburg, etc., etc.

  5. #80
    Oberst Klink
    Gast
    Militärvertrag zwischen Nassau und Hessen-Homburg


    1. Das Herzogtum Nassau und die Landgrafschaft Hessen kommen überein, gemeinsam ein stehendes Bataillon von 400 Mann zu unterhalten.
    1.1. Die 100 in Meißenheim stationierten homburgischen Soldaten werden in die nassauer Armee übernommen. Dafür zieht das nassauer Militär im Jahr 1831 100 Wehrpflichtige weniger ein, um die Sollstärke beizubehalten.
    2. Dieses Bataillon steht unter dem Kommando des Herzogs von Nassau und ist Teil des Nassauischen Armee. Die Finanzierung erfolgt zu zwei Teilen durch das Herzogtum Nassau und zu einem Teil durch die Landgrafschaft Hessen.
    3. Normalerweise ist dieses bataillon in der Landgrafschaft Hessen oder in der Umgebung dieses Landes stationiert. Wenn es dem Herzog von Nassau nötig dünkt, kann er Teile davon für einige Zeit auch in andere Gebiete detachieren, jedoch nicht, ohne für einen gewissen Schutz der Landgrafschaft Sorge zu tragen.
    4. 50 Soldaten des vorgenannten Bataillons werden künftig als Wehrpflichtige von Männern aus der Landgrafschaft Hessen gestellt und mit den anderen Soldaten zusammen ausgebildet. Die restlichen Soldaten stellt die Nassauer Armee. Diese Soldaten bleiben normalerweise in der Landgrafschaft stationiert, sofern nicht der Herzog und der Landgraf aus dringlichen Gründen gemeinsam eine Ausnahme festlegen.
    5. Alle Soldaten, die stetig oder zeitweise in der Landgrafschaft Hessen stationiert werden, leisten einen Eid, den Landgrafen und seine Familie stets zu beschützen. Im Falle eines Aufstandes, dem mit polizeilichen Mitteln allein nicht zu begegnen ist, kann der Landgraf über die in der Landgrafschaft stationierten Truppen vorübergehend den Oberbefehl übernehmen. Er hat dann aber dem Herzog unverzüglich über den Aufruhr und die zeitweise Übernahme der Befehlsgewalt Mitteilung zu machen. Über das weitere Vorgehen entscheiden der Herzog und der Landgraf hernach einvernehmlich.
    6. Dieser Contract hat eine unbeschränkte Dauer und kann von jeder der Parteien gekündigt werden. Allerdings hat er ab dem Zeitpunkt der Kündigung noch eine Laufzeit für die zwey folgenden vollen Kalenderjahre.
    7. Sämtliche Erbansprüche des großherzöglichen Hauses von Hessen-Darmstadt im Falle des Aussterbens unserer Linie im Mannesstamm - was Gott, der Herr verhüten möge - bleiben unangetastet bestehen.

    Gez. Wilhelm. I., Herzog von Nassau
    Gez. Ludwig Wilhelm, Landgraf von Hessen.

  6. #81
    Zurück im Norden
    Registriert seit
    01.05.12
    Beiträge
    35.887
    Wir bestätigen hiermit nochmals den Vertrag, den Unser Cousin, der ehrwürdige Herzog von Nassau, hier hinterlegt hat.
    Ludwig Wilhelm
    Landgraf von Hessen

  7. #82
    Wolf im Krokodilpelz Avatar von Mongke Khan
    Registriert seit
    25.06.11
    Ort
    KA
    Beiträge
    18.947
    Lieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet aus dem und an das Herzogtum Anhalt

    Gültigkeit des Vertrages/ Vertragsparteien/ Kündigung
    1. Der vorliegende Vertrag dient der schriftlichen Fixierung und zur Berufung darauf für die Lieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet aus dem und an das Herzogtum Anhalt vom 01. Januar 1831
    1.1 Vertragsparteien sind – sofern nicht anders bestimmt - :
    a) Für das Königreich Preußen seine Majestät Friedrich Wilhelm IV. oder ein legitimer Nachfolger oder ein legitim von ihm ernannter Stellvertreter
    b) Für das Herzogtum Anhalt seine Hoheit Leopold IV Friedrich oder ein legitimer Nachfolger oder ein legitim von ihm ernannter Stellvertreter
    1.2 Der vorliegende Vertrag tritt mit dem 01. Januar 1831 in Kraft
    1.3 Der vorliegende Vertrag hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und bedarf zur Fortführung der zweijährlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien.
    1.4 Im Kündigungsfall behält der Vertrag seine Gültigkeit für
    a) das begonnene Jahr und das darauffolgende bei einseitiger Vertragskündigung (Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt in diesem Fall also 2 volle Jahre)
    b) das begonnene Jahr oder einen von beiden Vertragsparteien bestätigten Zeitraum bei einvernehmlicher Kündigung
    1.5 Eine wirksame Änderung des Vertrages ist nur bei Einvernehmlichkeit der Vertragsparteien gültig.

    Gegenstand des Vertrages/ Lieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter, Waren
    2. Gegenstand des Vertrages ist die Berechtigung zur Lieferung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet an das Herzogtum Anhalt vom 01. Januar 1831
    2.1 Das Königreich Preußen verpflichtet sich dazu:
    a) Dem Herzogtum Anhalt die freie Lieferung von Rohstoffen, Gütern, Waren nach und aus Anhalt durch Preußisches Hoheitsgebiet uneingeschränkt zu gewähren
    b) Gegenstand der Lieferungen ist Landessache. Das Königreich Preußen hat keine Erlaubnis – sofern nicht anders bestimmt – die Waren zu konfiszieren oder zu durchsuchen
    c) Ausgenommen von Ziffer 2.1 a) und Ziffer 2.1 b) sind Güter solcher Art, die als gefährlich eingestuft werden können. Darunter fallen:

    • Jegliche Arten von Kriegsmaterialien und Waffen
    • Jegliche Arten von zur Herstellung von Kriegsmaterialien und Waffen benötigte Rohstoffe und Vorprodukte ausgenommen Eisen/ Stahl/ Kohle, ausdrücklich Schießpulver etc.

    d) Für unter Ziffer 2.1 c) gelistete Rohstoffe, Güter, Waren bedarf es gesonderter Lieferungsberechtigung unabhängig von diesem Vertragstext
    2.2 Das Herzogtum Anhalt verpflichtet sich dazu:
    a) Seinem Vertragspartner und dessen Landsleuten das uneingeschränkte Durchreiserecht durch Anhalter Hoheitsgebiet für die Dauer der Laufzeit des Vertrages zu gewähren, sofern es sich nicht um preußische Landesverräter oder sonstige in Ungnade gefallene Personen handelt
    b) Preußische Soldaten im Dienst sind von der Ziffer 2.2 a) ausgenommen sofern nicht anderweitig geregelt
    c) Für die Norddeutsche Zollunion einzustehen
    Gez. für das Fürstentum Anhalt: Leopold IV Friedrich
    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Wären die Beiträge der Admins alles, was zählt, dann wäre dieses Forum eine Geisterstadt mit Adventskalender.

  8. #83
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
    Registriert seit
    28.03.05
    Beiträge
    37.594
    Vertrag zwischen dem Königreich Preußen, dem Kaiserreich Österreich, dem Herzogtum Nassau, dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und dem Fürstentum Liechtenstein von 1831.

    1. Das Königreich Preußen gewährt dem Fürstentum Liechtenstein einen Kredit von 10.000 G.

    2. Dieses Darlehen ist mit 1 % jährlich auf den Restbetrag zu verzinsen.

    3. Die Zinsen sind jährlich fällig.

    4. Eine Tilgung erfolgt in freien Raten.

    5. Zur Sicherung der Ansprüche des Königreichs Preußen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein, bürgen das Kaiserreich Österreich, das Herzogtum Nassau, das Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie die Landgrafschaft Hessen-Homburg teilschuldnerisch für die folgenden Beträge:
    5a. Das Kaiserreich Österreich mit 2.500 G,
    5b. Das Herzogtum Nassau mit 3.000 G,
    5c. Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont mit 500 G,
    5d. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg mit 250 G.

    6. Kommt Liechtenstein den Zinszahlungsverpflichtungen nicht nach, ist das Darlehen sofort fällig. Die Bürgen werden dann gegenüber dem Königreich Preußen zahlungspflichtig.

    7. Im Gegenzug verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein dazu, seine Einwände gegen das Stimmricht der Landgrafschaft Hessen-Homburg zurückzuziehen.

  9. #84
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
    Registriert seit
    28.03.05
    Beiträge
    37.594
    Für Waldeck und Pyrmont - Georg II.

  10. #85
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.704
    Für das Kaiserreich Österreich Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  11. #86
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
    Registriert seit
    06.03.10
    Beiträge
    3.215
    Für das Königreich Preussen, Friedrich Wilhelm IV.
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
    Auch sonst eigentlich unwichtig

  12. #87
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.382
    Zitat Zitat von Frederick Steiner Beitrag anzeigen
    Vertrag zwischen dem Königreich Preußen, dem Kaiserreich Österreich, dem Herzogtum Nassau, dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und dem Fürstentum Liechtenstein von 1831.

    1. Das Königreich Preußen gewährt dem Fürstentum Liechtenstein einen Kredit von 10.000 G.

    2. Dieses Darlehen ist mit 1 % jährlich auf den Restbetrag zu verzinsen.

    3. Die Zinsen sind jährlich fällig.

    4. Eine Tilgung erfolgt in freien Raten.

    5. Zur Sicherung der Ansprüche des Königreichs Preußen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein, bürgen das Kaiserreich Österreich, das Herzogtum Nassau, das Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie die Landgrafschaft Hessen-Homburg teilschuldnerisch für die folgenden Beträge:
    5a. Das Kaiserreich Österreich mit 2.500 G,
    5b. Das Herzogtum Nassau mit 3.000 G,
    5c. Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont mit 500 G,
    5d. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg mit 250 G.

    6. Kommt Liechtenstein den Zinszahlungsverpflichtungen nicht nach, ist das Darlehen sofort fällig. Die Bürgen werden dann gegenüber dem Königreich Preußen zahlungspflichtig.

    7. Im Gegenzug verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein dazu, seine Einwände gegen das Stimmricht der Landgrafschaft Hessen-Homburg zurückzuziehen.
    Liechtenstein unterschreibt

  13. #88
    Zurück im Norden
    Registriert seit
    01.05.12
    Beiträge
    35.887
    Für die Landgrafschaft Hessen(-Homburg),
    Ludwig Wilhelm

  14. #89
    Oberst Klink
    Gast
    Für das Herzogtum Nassau
    - Wilhelm I. -

  15. #90
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.704
    Vertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Landgrafschaft Hessen-Homburg:

    1. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg gestattet dem Kaiserreich Österreich auf unbegrenzte Zeit die Stationierung von bis zu 1.000 Soldaten innerhalb der Landesgrenzen.
    2. Zu diesem Zwecke veräußert die Landgrafschaft Hessen-Homburg ein Grundstück an das Kaiserreich Österreich, auf dem dieses Kasernen und sonstige notwendige Unterkünfte sowie ein Depot errichten darf.
    3. Der Kaufpreis beträgt einmalig 3.000 G.
    4. Bestandteil dieses Vertrages ist ebenfalls die Erklärung des Kaiserreiches Österreichs, die Landgrafschaft Hessen-Homburg bei Unruhen innerhalb der Grenzen des Fürstentums zu unterstützen.
    Für das Kaiserreich Österreich Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

Seite 6 von 41 ErsteErste ... 234567891016 ... LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •