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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #46
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    @Yasmin_D_Ahara
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    Abkommen zu Kassel zwischen dem Fürstentum Lippe und dem Kurfürstentum Hessen

    §1 Zusammenarbeit bei der Bildung

    Das Fürstentum Lippe beteiligt sich mit 25% an den Unterhaltskosten der Universitäten zu Marburg und Fulda. Im Gegenzug wird an der theologischen Universität Fulda ein Lehrstuhl für reformierte Theologie eingerichtet und lippische Studierwillige werden in den Auswahl- und Immatrikulationsverfahren solchen aus Kurhessen gleichgestellt. Darüber hinaus erhält das Fürstentum Lippe, an den Unis jeweils ein Landmannschaftshaus für Studenten aus seinem Land zu errichten, auf dass sie eine Bleibe haben.

    §2 Zusammenarbeit im Wirtschaftlichen Bereich

    Um den Handel zwischen dem Fürstentum Lippe und dem Kurfürstentum Hessen (insbesondere für die Exklave Schaumburg) zu verbessern, kommen die Landesherren überein, zukünftig die Zölle zwischen ihren Ländern fallen zu lassen sowie Handelsgesetze, Maße, gewichte etc. zu vereinheitlichen. Dazu wird eine aus beiden Vertretern beider Länder bestehende Kommission unter Vorsitz eines Vertreters Kurhessens eingerichtet, um diese möglichst harmonisch zu vollziehen. Für Maße, Gewichte etc. soll das metrische System eingeführt werden, ein gemeines Eichamt, zu gleichen Teilen von beiden Ländern finanziert, soll in der Grafschaft Schaumburg errichtet werden und in eben diesen sollen auch die Urmaße, -gewichte usw. aufbewährt werden, auf dass beide Seiten uneingeschränkt Zugang zu diesen haben, um Missverständnisse von vorneherein zu vermeiden. Die Entsprechenden Urmaße, -gewichte usw. werden vom Kurfürsten von Hessen besorgt.

    §3 Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Dissidenten, Demagogen usw.


    Um die Verfolgung von Dissidenten, Demagogen usw. zu verbessern, auf dass künftige Umsturzversuche verhindert werden können, wird vereinbart, dass die Behörden beider Länder berechtigt und verpflichtend sind, bei der Verfolgung noch zu bestimmenden Vergehen, jedoch mindents solche, die sich gegen die jewielige Krone richten, die Landesgrenzen zu überschreiten. In einem solchen Falle sollen die gleichen Rechte und Pflichte haben, wie die jeweiligen Landesbehörden. Zu diesem Zwecke wird eine Kommission, die paritätisch besetzt ist, unter dem Vorsitz eines Vertreters des Kurfürsten, eingerichtet, die die zu landesübergreifender Verfolgung berechtigenden Vergehen festzulegen sowie die notwendigen Gesetze, Amtsanweisungen usw. zu harmonisieren.

    gez.: Seine Hochfürstliche Durchlaucht Leopold II. von Gottes Gnaden souverainer Fürst zu Lippe, edler Herr und Graf zu Schwelenberg und Sternberg xc.
    Geändert von Yasmin D'Ahara (07. September 2012 um 17:39 Uhr)

  2. #47
    Feuer und Blut Avatar von Bolivar
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    Unterschrieben.
    Bitte lesen!

    Achtung Spoiler:


    Zitat Zitat von Nightmare Beitrag anzeigen
    Yaci wurde von Yeah5000 aufgeschlizt
    Yeah5000: oh sorry
    Zitat Zitat von Sarim Beitrag anzeigen
    NEIN! WENN DU DAS MACHST WAS ICH DIR SAGE!
    GEH IN DAS GOTRTVERDAMMTE MP MENU UND ÄNDERE DORT DEINEN NAMEN!
    DANN KLICKST DU AUF ZURÜCK UND LADEST DEIN SPIEL VERDAMMT NOCH MAL!

  3. #48
    Registrierter Benutzer Avatar von patkog
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    Vertrag zwischen dem Königreich Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland über die Kolonien und Helgoland vom 1. Juli 1827 ("Helgoland-Tranquebar-Vertrag")

    Art. I: Das Königreich Dänemark tritt Dänisch-Indien, namentlich Tranquebar, Serampore und jegliche Ansprüche auf die Inselgruppe der Nikobaren an die Britische Ostindienkompanie ab.

    Art. II: Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland tritt Helgoland an das Königreich Dänemark ab. Zusätzlich stellt das Vereinigte Königreich Geldmittel in Höhe von 10.000 G dem Königreich Dänemark zur Verfügung.

    Art. III: Die Missionstätigkeit der Dänisch-Halleschen Mission wird fortgeführt und steht unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und der Britischen Ostindienkompanie.

    Art. IV: Beide Mächte verpflichten sich, alle Beamten, Angestellten und Soldaten aus demjenigen Gebiet abzuziehen, das der anderen Macht zugeteilt wird.

    Für das Königreich Dänemark

    Friedrich VI., König von Dänemark, Herzog von Schleswig und Holstein

    Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland

    George IV., König von Großbritannien und Irland, König von Hannover, Herzog von Braunschweig

    Für die British East India Company

    Hon. Hugh Lindsay

  4. #49
    Registrierter Benutzer Avatar von Laeno
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    Zusatzvereinbarung des Ratzeburger Abkommen

    Wie im Ratzeburger Abkommen unter Artikel 7 geregelt, vereinbaren die Stadt Lübeck und das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz gemeinsam die medizinische Versorgung der Bevölkerung aufzubauen. Hierfür werden Lübeck und Strelitz Arztpraxen errichten und darüber hinaus Ausbildungsstätten, um das medizinische Personal schulen zu können.

    Das Medizinalwesen wird der gemeinsamen Sozialkommission unterstellt. Die Kosten werden separat ausgewiesen und vom jeweiligen Landesteil getragen.

    Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin tritt dem Ratzeburger Abkommen bei. Der Beitritt beinhaltet ausdrücklich nur die Artikel 1, 2 und 7, welche wie folgt geändert werden:


    Artikel 1.
    Dem Zuständigkeitsbereich der Sozialkommission des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz und der ihr unterstellten Fürsorge-Organisationen wird neu die Hansestadt Lübeck und das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin hinzu gefügt. Lübeck und Schwerin werden in besagte Kommission besoldete Beamte entsenden, die ihre Interessen wahrnehmen und der Kommission als vollwertige Mitglieder angehören.

    Artikel 2.
    Kosten, die der Sozialkommission durch Einsätze in Lübeck und Schwerin entstehen, sind von ihr separat auszuweisen und werden entsprechend von der Stadt Lübeck und dem Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin bezahlt.

    Artikel 7.
    Für das der Sozialkommission unterstellte Medizinalwesen, welches mit dieser Zusatzvereinbarung in Lübeck und Strelitz ihre Arbeit aufnimmt, erhält das Großherzogtum Schwerin das Recht sich auf Wunsch an diesem Projekt ebenfalls zu beteiligen. Dies ist zum betreffenden Zeitpunkt mit einer einfachen Willensbekundung von Seiten Schwerins möglich.

    Ratzeburg, den 12. Dezember 1827
    Für Mecklenburg-Strelitz
    Georg, Grossherzog zu Mecklenburg-Strelitz
    Fürst zu Ratzeburg
    Graf von Stargard

  5. #50
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Für die Hansestadt Lübeck
    Adolph Hinrich Voeg, Bürgermeister von Lübeck
    Shaka als die Mauern fielen.

  6. #51
    Registrierter Benutzer Avatar von AndreaDoria
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    Für Mecklenburg Schwerin
    unterzeichnen wir.

  7. #52
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Vertrag von Saarbrücken

    Die souveränen Königreiche Preußen und Frankreich bekräftigen mit diesem Vertrag ihre Absicht die Beziehungen zwischen ihren Regierungen zu verbessern und zum gegenseitigen Vorteil den Handel im Grenzgebiet zu fördern.

    Zu diesem Zweck soll zwischen der preußischen Stadt Saarbrücken und dem Straßenkreuz bei Saint-Avold von den beiden Staaten gemeinsam eine 30 Kilometer lange Chaussee errichtet werden. Preußen und Frankreich verpflichten sich für dieses Projekt jeweils die Summe von 600 G zur Verfügung zu stellen, um die Verbindungsstraße entsprechend ihrer Aufgabe als auch repräsentatives Bauwerk zu einer prächtigen Allee auszubauen.

    Außerdem soll die Planung für eine zweite Verbindungsstraße zwischen Metz und Trier angegangen werden. Da dieses Projekt unter Umständen auch das Großherzogtum Luxemburg betreffen wird, kann ein entsprechender Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt separat abgeschlossen werden.

    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Gesandten der beiden Königreiche in Saarbrücken den 12. Januar im Jahr nach Christi Geburt 1829

    Für das Königreich Frankreich
    Jean-Baptiste Sylvère Gaye, vicomte de Martignac
    Président du Conseil des ministres français
    Shaka als die Mauern fielen.

  8. #53
    Kuh-Anon Avatar von Simato
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    Für das Königreich Preußen
    Simato,
    Kanzler von Preußen

  9. #54
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Dänisch-Oldenburger Zollvertrag

    Das Königreich Dänemark und das Großherzogtum Oldenburg, den gemeinsamen Wunsch hegend den Handel zwischen ihren beiden souveränen Nationen dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu regeln, verabschieden den folgenden Vertrag über gemeinsame Zollbestimmungen:

    Alle Waren, die von einem Reich ins andere verbracht werden, unterliegen den dortigen Zollbestimmungen. Ausnahme hiervon stellen die beiden Hafenstädte Altona (Holstein/Dänemark) und Rüstringen (Oldenburg) dar. In diesen beiden Städten werden Sonderzollzonen eingerichtet. Waren, die über diese Sonderzollzonen gehandelt werden, unterliegen nicht den generellen Zollbestimmungen, sondern sind von allen Zöllen befreit.

    Mit beiderseitger Zustimmung können einzelne Bestandteile oder der ganze Vertrag geändert oder revidiert werden.


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Souveräne der beiden Königreiche in Kiel, den 1. Mai im Jahr nach Christi Geburt 1830
    Für das Großherzogtum Oldenburg

    August von Oldenburg

  10. #55
    Registrierter Benutzer Avatar von patkog
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    i.O.

    Friedrich VI., König von Dänemark, etc. etc.

  11. #56
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Zur Kenntnisnahme durch die Miglieder des Deutschen Bundes:

    Das Königreich Frankreich und das Großherzogtum Oldenburg geben bekannt, dass zur Sicherung der gemeinsamen Handelsbeziehungen und der Bestätigung der freundschaftlichen Beziehungen seit dem ersten August diesen Jahres die Unabhänigkeit des Großherzogtum Oldenburgs durch die Garantiemacht des Deutschen Bundees, Frankreich, nochmals gesondert garantiert wird.
    Auf Grund der momentan unruhigen Zeiten hoffen beide Seiten, dass diese Erklärung ihren Beitrag zur Sicherung des Friedens leisten kann.

    Paris, den 28. September 1830
    .
    .
    .

    Für das Großherzogtum Oldenburg
    August I. von Oldenburg

  12. #57
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Für das Königreich Frankreich bestätigt:

    Louis-Philippe I.
    König der Franzosen
    Shaka als die Mauern fielen.

  13. #58
    Ein Preuße in Hessen Avatar von LilaSchwimmkuh
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    Abkommen zwischem dem Großherzogtum Oldenburg und dem Herzogtum Braunschweid

    Um die Zusammenarbeit weiter auszubauen habe das Großherzogtum Oldenburg und das Herzogtum Braunschweig vereinbart, dass in Zukunft die Beamten beider Staaten in der Beamtenschule zu Oldenburg ausgebildet werden.
    Des Weiteren ermöglicht der Herzog von Braunschweig den oldenburger Studenten Erfahrungen in braunschweigischen Bergbauunternehmen zu sammeln.
    gez. Karl II Herzog von Braunschweig
    If you're lucky enough to be irish,
    then you're lucky enough.

  14. #59
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Für das Großherzogtum Oldenburg:

    August I.

  15. #60
    Kuh-Anon Avatar von Simato
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    Preußisch-Sächsischer Friedensvertrag

    Präambel
    Das Königreich Preußen, vertreten durch den Kanzler von Preußen, Simato, im Auftrag seiner Majestät, Lucca605, König von Preußen, Großherzog von Posen etc. und das Königreich Sachsen, vertreten durch seine Majestät, Nahoimi, König von Sachsen, schließen hiermit folgenden Vertrag, zur Schaffung eines Friedens und einer zukünftigen Zusammenarbeit, ab.

    § 1. Mit sofortiger Wirkung sind sämtliche Kampfhandlungen zwischen Preußen und Sachsen einzustellen, sowie der Kriegszustand aufzuheben.
    § 1.1 Sämtliche Kriegsgefangenen sind zurück in ihre Heimatländer zu entsenden, mitsamt ihrer Ausrüstung.

    § 2. Sachsen verpflichtet sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen:
    § 2.1 Beitritt zur preußischen Zollunion, sowie dem Verzicht anderen Zollunionen beizutreten.
    § 2.2 Jeglicher Verzicht anderen politischen und wirtschaftlichen, sowie militärischen Bündnissen, Zusammenschlüssen, Unionen, die sich direkt (militärisch wie wirtschaftlich) gegen einen oder beide Vertragspartner wenden, beizutreten. Aus schon bestehenden Bündnissen, Unionen und Zusammenschlüssen muss ausgetreten werden. Ebenfalls müssen die Vertragspartner aus Unionen, Bündnissen und Zusammenschlüssen austreten, falls diese schädliche wirtschaftliche und militärische Aktivitäten gegen Preußen und/oder seine Verbündeten beginnen/begonnen haben. Keiner der Vertragspartner darf dem '3. Deutschland' oder einer seiner Rechtsnachfolgerorganisationen oder Unterorganisationen beitreten.
    § 2.3 Verzicht in einem Krieg, sei es ein innerdeutscher oder ausländischer, Partei gegen Preußen zu ergreifen, oder Preußens Gegner in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dies gilt auch für die Unterstützung Dritter, welche die Feinde Preußens unterstützen.
    § 2.4 Preußen in einem Krieg militärisch zu unterstützen.

    § 3. Preußen verpflichtet sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen:
    § 3.2 Sich nicht in die Innenpolitik Sachsens einzumischen, und diese vor Einmischungen Dritter zu schützen.
    § 3.3 Sachsen militärisch zu schützen und seine Unabhängigkeit zu garantieren. Gegner und deren Verbündete dürfen in keinster Weise unterstützt werden. Dies gilt auch für die Unterstützung Dritter, welche die Fende Sachsens unterstützen.

    § 4. Beide Seiten verpflichten sich zu folgenden Dingen:
    § 4.1 Eine enge Kooperation auf diplomatischer Ebene (außenpolitische Fragen, bundespolitische Themen etc.) soll angestrebt werden.
    § 4.2 Keine Stimmungsmache, Intrigen, Geheimaktionen gegeneinander oder gegen Verbündete des anderen durchzuführen.
    § 4.3 Beide Seiten garantieren sich nochmals ihre derzeitigen Besitzungen und werden zukünftig keine Ansprüche aneinander stellen.

    § 5. Dieser Vertrag hat eine auf 5 Jahre begrenzte Laufzeit (Bis einschließlich 1835). Nach Ablauf wird er automatisch hinfällig, vorher ist er nur in beidseitigem Einvernehmen kündbar.
    § 5.1 Dieser Vertrag gilt auch bei einem eventuellen Wechsel des Herrschers oder eine Amtsübernahme durch andere.
    Für das Königreich Preußen
    Simato, Kanzler von Preußen

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