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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #16
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten und Garantiemächte des Deutschen Bundes

    gez.
    Premierminister Jean-Baptiste de Villèle

    Kolonialabkommen von Kiel

    Die souveränen Königreiche Dänemark und Frankreich, den gemeinsamen Wunsch hegend den Seehandel zwischen ihren beiden Nationen dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu regeln, vereinbaren das folgende Abkommen über den Kolonialhandel in den dänischen und französischen Überseegebieten:


    1. In allen Kolonien Dänemarks und Frankreichs wird Rechtsgleichheit zwischen den Handelsunternehmen der beiden Königreiche hergestellt.
    2. Dies bedeutet insbesondere, dass allen Handelsschiffen, die unter dänischer oder französischer Flagge fahren, der uneingeschränkte Zugang zu allen Häfen in den Überseegebieten gewährt wird.
    3. Warenpreise und Umschlaggebühren in Koloniehäfen sind für die Schiffe beider Staaten grundsätzlich gleich anzusetzen.
    4. Dänemark erlässt französischen Handelsschiffen, die den Schleswig-Holsteinischen Kanal passieren, sämtliche Zollgebühren. Weiterhin gebührenpflichtig bleiben die Nutzung der Schleusen und Packhäuser, zum Zwecke ihres Unterhalts.
    5. Das Abkommen hat eine Laufzeit von 10 Jahren (1822-1832)


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Souveräne der beiden Königreiche in Kiel den 1. Oktober im Jahr nach Christi Geburt 1822

    Für das Königreich Frankreich
    Ludwig XVIII., König von Frankreich und Navarra
    Geändert von Azrael (27. April 2012 um 11:46 Uhr) Grund: Laufzeit des Vertrags ergänzt
    Shaka als die Mauern fielen.

  2. #17
    Registrierter Benutzer Avatar von patkog
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    Mit dieser Unterschrift bestätigt Friedrich VI., König von Dänemark und Herzog von Schleswig und Lauenburg das Kolonialabkommen von Kiel mit Frankreich.

  3. #18
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten und Garantiemächte des Deutschen Bundes

    gez.
    Im Namen des Großherzogs von Baden, Herzogs von Zähringen
    Der Minister des Äußeren und des Großherzoglichen Hauses
    Landgraf Ernst Nestor Nemo Ottfried von Sundgau
    Zitat Zitat von Badisch-Französischer Vertrag von Straßburg
    1. Frankreich und Baden halten sich in ihren Rheinbegradigungsarbeiten an den 30-Jahres-Plan. Beginnend im Jahre des Herrn 1822.
    2. Die Kosten werden zu 75% von Frankreich und zu 25% von Baden getragen.
    3. Beide Staaten verpflichten sich dazu keine Importquoten für Waren aus dem jeweils anderen Land einzuführen.
    4. Baden und Frankreich gewähren ihren inländischen Unternehmungen keine Exportsubventionen für Exporte über die Rheingrenze.
    5. Es wirde eine sogenannte Inländerbehandlung festgelegt, wonach badische und französische Unternehmen in beiden Ländern grundsätzlich gleich zu behandeln sind.
    6. Frankreich gewährt im Gegenzug für die oben genannten Punkte badischen Handelsunternehmen für die Dauer von 10 Jahren einen Rabatt auf alle französischen Kolonialwaren. Die Massnahme kann bei beiderseitiger Zustimmung auch verlängert werden.
    7. Innerhalb der nächsten fünf Jahre, also bis 1827, ist über die Zölle zwischen Frankreich und Baden oder Sonderwirtschaftszonen zu verhandeln.
    8. Sollten die beiden Vertragsstaaten innerhalb der fünfjährigen Frist in den Verhandlungen nach Art. 7 nicht zu einer Einigung gelangen, ist Frankreich berechtigt die Beteiligung an den Rheinarbeiten auf 50% zu reduzieren und die Vergünstigungen für badische Unternehmen vorzeitig aufzuheben.


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch den König von Frankreich und den Großherzog von Baden in Straßburg am 1.November im Jahre unseres Herrn Jesus Christus 1822.

    Für das Großherzogtum Baden
    Ludwig I., Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  4. #19
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Der Vertrag von Strasbourg wurde im Auftrag Seiner Majestät Ludwig XVIII. für das Königreich Frankreich unterzeichnet

    Premierminister Jean-Baptiste de Villèle


    Edit: Mit der Ratifizierung des Zusatzabkommens im Jahr 1824 betrachtet Frankreich die Klausel nach Art. 8 als erfüllt.

    Zusatzabkommen zum Badisch-Französischen Vertrag von Straßburg
    1. Für die Städte Rastatt und Kehl werden Sonderwirtschaftszonen eingerichtet. Zwischen diesen zwei Zonen und Frankreich werden sämtliche Zoll- und Handelsschranken aufgehoben.
    2. Um den Handel im Grenzgebiet zu fördern, werden in Kehl die Lange Bruck wieder aufgebaut und nahe Rastatt eine neue feste Rheinbrücke errichtet.
    3. Der Brückenbau wird von Baden und Frankreich zu je 50% finanziert, der selbe Verteilschlüssel gilt auch wenn infolge von Hochwasser- oder sonstigen Schäden Reparaturen an den Brücken vorzunehmen sind.
    Geändert von Azrael (09. Juni 2012 um 22:27 Uhr) Grund: Zusatzabkommen 1824
    Shaka als die Mauern fielen.

  5. #20
    Registrierter Benutzer Avatar von patkog
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    Neuer Vertrag zwischen Dänemark und Mecklenburg-Strelitz:



    Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Königreich Dänemark und dem Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz


    Das souveräne Königreich Dänemark und das ebenso souveräne Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
    beschließen mit folgendem Vertragswerk die enge Zusammenarbeit ihrer beiden Hoheitsgebiete:

    I. Das Königreich Dänemark verpflichtet sich zum Kaufe der mecklenburg-strelitzschen Exklave Mannhagen, Horst und Walksfelde für einen Gesamtpreis von 5.500 dänischen Kronen.
    II. Als Ausgleich verpflichtet sich das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz anteilig die Kosten für eine etwaige Erweiterung des Schleswig-Holsteinischen Kanals zu übernehmen.
    III. Im Zusammenhang mit der Kostenübernahme steht die Garantie des Königreichs Dänemark, sowohl die Zollfreiheit von mecklenburg-strelitzschen Produkten durch den Kanal einzuführen,
    als auch eine Beteiligung an den Zolleinnahmen in Höhe von x% für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz durchzuführen, die genaue Höhe wird zum Zeitpunkt der Erweiterung des Kanals festgelegt .
    IV. Der Erwerb der Exklave wird mit 1. Januar 1823 vollzogen.

    Unterschrieben und beglaubigt durch die Fürsten des Königsreichs und des Großherzogtums in Kiel den 1. Dezember 1822.

    Für das Königreich Dänemark
    Friedrich VI., König von Dänemark und Herzog von Schleswig und Holstein
    Für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
    Geändert von patkog (01. Mai 2012 um 21:27 Uhr) Grund: Rechtsschreibfehler ausgebessert, sollten nicht vorkommen

  6. #21
    Registrierter Benutzer Avatar von Laeno
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    Für das Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz
    Georg, Grossherzog zu Mecklenburg-Strelitz
    Fürst zu Ratzeburg
    Graf von Stargard

  7. #22
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    VERTRAG ZUR PARTNERSCHAFT DER UNIVERSITÄTEN DER VON NANCY UND JENA
    Präambel
    Die Universitäten Nancy und Jena möchten, beginnend mit dem Jahr 1823, einen Austausch und eine Vernetzung der beiden Sprachen und Kulturen beginnen, hier für wird folgendes festgelegt:
    1. Es sollen sogenannte Gastkurse angeboten werden, in den die Sprache, Kultur und Literatur der beiden Länder vermittelt werden, hier für kommen Französische Professoren nach Jena und Thüringische Professoren nach Nancy
    2. In zwei Jahren (1825) wird ein Treffen der Universitätsleitungen abgehalten um weiteres, eventuell intensiveres Vorgehen zu beraten




    Unterschriften
    Nancy und Jena, im Jahre 1822 des Herrn


    Für die Universität Jena
    Heinrich XIX. Fürst von Reuß zu Greiz und Gera, Hexarch von Thüringen und Ehrenrector zur Universität von Jena

    Für die Universität Nancy

  8. #23
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Für die Universität Nancy und als Bevollmächtigter des Rektors
    Premierminister Jean-Baptiste de Villèle
    Shaka als die Mauern fielen.

  9. #24
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    Römische Allianz

    Emoticon: weihrauch






    Anlässlich der fürstlichen Gespräche in Rom wurde folgendes vereinbart:



    Römische Allianz:

    Seine Apostolische Majestät Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, Lombardien und Venetien, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien, Erzherzog von Österreich, Herzog zu Lothringen, zu Salzburg, zu Steyer, zu Kärnten, zu Krain, zu Ober- und Unterschlesien, Großfürst zu Transsilvanien, Markgraf in Mähren, gefürsteter Graf zu Habsburg und Tirol etc. etc.,
    vertreten durch seinen Sohn Erzherzog Ferdinand

    und Seine Majestät Ludwig von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens

    vereinbaren in tiefer Freundschaft und Übereinstimmung für jetzt und immerdar:

    1. Die Hochedlen Unterzeichnenden bekennen sich zum Schutz der althergebrachten Sitten und zur Aufrechterhaltung der gottgewollten Ordnung. Bestrebungen wider diese sind auf das Schärfste zu bekämpfen. Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitigen Beistand gegen Träger vorgenannter Handlungen zu, seien es innere oder auch äußere Feinde.
    2. Die Unterzeichnenden erkennen das Patrimonium Petri in den von Wiener Kongress festgelegten Grenzen als legitimen Bereich der weltlichen Souveränität des Heiligen Vaters an. Im Falle gewaltsamer Bedrohung derselben stellen sie militärischen Schutz.
    3. Die Unterzeichnenden fördern das caritative Handeln der Heiligen Kirche in Ihren Ländern und vereinbaren darüber hinaus die aktive Unterstützung zur Verbreitung des Wahren Glaubens.
    4. Die Unterzeichnenden vereinbaren einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu Fragen von Volksbildung und Wissenschaft.
    5. Die Unterzeichnenden vereinbaren zukünftig Maßnahmen zur Verbesserung des Handels und Wandels zwischen ihren Ländern vorzunehmen.
    6. Wahrhaft gläubigen Fürsten steht nach Zustimmung aller Partner der Beitritt zur Allianz offen.
    7. Allfällige Fragen und neue Vereinbarungen werden bei Bedarf zwischen den Parteien besprochen. Als Gastgeber sichert der Heilige Stuhl eine gerechte Verhandlungsführung.
    8. Andere Abkommen der Partner, namentlich die Ergebnisse des Wiener Kongresses und Vereinbarungen innerhalb des Deutschen Bundes bleiben von diesem Vertrag unberührt.

    So geschehen zu Rom im Apostolischen Palast am Tage Sankt Barbara A.D. MDCCCXXII






    Emoticon: weihrauch

  10. #25
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Der obige Vertrag ist hiermit gültig, dies bestätige ich mit meiner Unterschrift:
    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  11. #26
    Registrierter Revoluzzer Avatar von Revoluzzer
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    Für das Kaisertum Österreich:

    Seine Kaiserlich-königliche Apostolische Majestät, Ferdinand I., von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem etc. Erzherzog von Oesterreich, Großherzog der Toskana, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Herzogtum Piacenza und Herzogtum Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien, Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark

  12. #27
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    @Yasmin_D_Ahara
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    Gemäß Verhandlungen soll folgende Verträge zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstentum Lippe wieder in Kraft gesetzt werden:

    Zum einen dürfen lipper Soldaten nun preußisches Gebiet überqueren, um die Lipper Enklaven Lippstadt, Lipperode und Grevenhagen zu erreichen und preußische Truppen dürfen lipper Gebiet durchqueren, um zu ihrer Enklave Lügde zu gelangen.

    Zweitens haben Wir die Erlaubnis, Straßen von unserem Territorium aus über preußisches Gebiet zu unseren Exklaven zu bauen. An den Grenzübergängen werden für lippische Waren keine Durchgangszölle erhoben [heißt, ausschließlich Waren, die zwischen dem Kernland und den Exklaven hin und her geliefert werden, sind zollfrei, solche, die woanders hin sollen oder in Preußen oder sonstwo verkauft werden, werden natürlich bezollt]. Mit dem Straßenbau wird von unserer Seite aus begonnen, sobald genügend Platz im Etat und bei der Zeit unserer Beamten vorliegt. Die preußische Beamtenschaft wird dann natürlich rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt.
    gez: Von Gottes Gnaden Fürst Leopold II. zur Lippe

    Wir bitten Preußen um Bestätigung.

  13. #28
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    Preussen bestätigt.
    gezeichnet, Lucca605, König von Preussen.

  14. #29
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Premierminister Jean-Baptiste de Villèle

    Oldenburger Handelsakte

    Das Königreich Frankreich und das Großherzogtum Oldenburg, den gemeinsamen Wunsch hegend den Seehandel zwischen ihren beiden souveränen Nationen in der Nordsee dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu regeln, verabschieden die folgende Handelsakte über den Status des Oldenburger Anteils am Jadehafen zu Rüstringen:


    1. Bau des Lagerareals
    Angrenzend an den Jadehafen ist von den Vertragspartnern bis zum Jahr 1830 gemeinsam ein Lagerareal zu errichten. Oldenburg stellt hierbei das Bauland zur Verfügung, Frankreich finanziert und baut die notwendige Infrastruktur und Lagerhallen.


    2. Sonderzollzone Jadehafen
    Das Lagerareal beim Jadehafen wird zu einer Sonderzollzone erklärt, für die die nachfolgenden Zollbestimmungen gelten:

    2.1 Verbringen und Umladen
    Das Verbringen und Umladen aus Frankreich oder französischen Kolonien stammenden Waren, deren Ziel ein anderer Staat als das Großherzogtum Oldenburg ist, ist von allen Zöllen befreit.

    2.2 Import nach Oldenburg oder Frankreich
    Weiter werden auch alle Waren, die aus Oldenburg, Frankreich oder französischen Kolonien stammen und diese als Ziel haben, mit keinem Zoll belegt.

    2.3 Schutzzölle
    Für den Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Oldenburg selbst ebenfalls produziert werden, gelten Schutzzölle in der Höhe der für das Großherzogtum sonst üblichen Zölle. Dieser Schutz kann bei beiderseitigem Einverständnis der Vertragspartner für einzelne Produkte oder gesamthaft aufgehoben werden.


    3. Sonderkonditionen für Kolonialwaren
    Frankreich gewährt vom Jahr 1830 an oldenburgischen Handelsunternehmen für die Dauer von 10 Jahren einen Rabatt von 5% auf alle französischen Kolonialwaren. Die Massnahme kann bei beiderseitiger Zustimmung auch verlängert werden.


    4. Aktiengesellschaft
    Nach Fertigstellung werden das Lagerareal und der oldenburgische Hafenteil als Sacheinlagen gleich hoch bewertet in eine Aktiengesellschaft eingebracht, beide Vertragsstaaten erhalten hierfür je 50% der Anteile.

    4.1 Umschlaggebühren
    Zur Finanzierung des Unterhalts und für notwendige Umbauten ist die Aktiengesellschaft berechtigt von allen Schiffen, die in der Sonderzollzone Waren umladen, eine Gebühr von höchstens 5% des Warenwertes zu verlangen.

    4.2 Verkauf eines Minderheitenanteils
    Beide Staaten sind berechtigt bis zu 20% der Gesamtanteile an die Kaufleute ihres Landes zu veräussern.

    4.3 Vorsitz der Aktiengesellschaft
    Der Aktiengesellschaft sitzt ein fünfköpfiges Direktorium vor, in dem je ein Sitz für einen Vertreter des oldenburgischen und französischen Staates reserviert ist. Der Vorsitz des Direktoriums wird stets von einem Bürger Oldenburgs geführt.

    4.4 Weitere Beteiligungen
    Mit Zustimmung aller Vertragspartner können zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Anteilseigner der Gesellschaft beitreten. Einlagen und deren Bewertung sind in so einem Fall neu zu verhandeln.


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Souveräne der beiden Königreiche in Oldenburg den 14. Januar im Jahr nach Christi Geburt 1825

    Für das Königreich Frankreich
    Karl X., König von Frankreich und Navarra
    Shaka als die Mauern fielen.

  15. #30
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Für das Großherzogtum Oldenburg:
    gez. Peter Friedrich Ludwig

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