Haben juris. Personen des öffentlichen Rechts das Recht der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB oder nur die Möglickeit sich auf § 363 zu berufen im Falle einer nicht geschuldeten Leistung?
Haben juris. Personen des öffentlichen Rechts das Recht der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB oder nur die Möglickeit sich auf § 363 zu berufen im Falle einer nicht geschuldeten Leistung?
Ich kann keinen Fall vorstellen, in dem juristische Personen des öffentlichen Rechts Verbraucher sein können.
Ansonsten betreffen §§ 363 und 476 zwei verschiedene Fragen.
Für ein Schiff, das seinen Hafen nicht kennt, weht jeder Wind ungünstig.
Jo, nee das hat sich auch schon erledigt. Das ging um den Sachverhalt, dass eine j. P. ö. R. einen Gegenstand kaufte, der Defekt war.
Bei der Schadensersatz statt Leistungs-Prüfung kommt ja auch der Punkt des Gefahrübergangs.
Da stellte sich mir dann die Frage, ob die Beweislastumkehr auch auf juristische Personen zutrifft (s. versteckter Mangel usw.).
Aber im Gegensatz zum Verbraucher, der §476 anführen kann, liegt bei einer juristischen Person die Beweislast bei ihr selber (§ 363) , d.h. man muss den Sachmangel wohl aus dem Sachverhalt herleiten.
§ 476 bewirkt nur eine Beweislastvermutung für den Zeitpunkt des Sachmangels bei Übergang der Gefahr auf den Käufer.
Für das Vorliegen eines Mangels innerhalb der zwei Jahre ist man immer beweisbelastet. Existiert ein Mangel innerhalb eines halben Jahres, wird im Fall des § 476 vermutet, dass er auch schon beim Gefahrübergang vorhanden war.Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Hat man nun eine mangelhafte Sache, ohne dass die Beweislastumkehr greift, muss man regelmäßig belegen, dass dieser im genannten Zeitpunkt schon angelegt war, wofür man dann auf einen Sachverständigen zurückgreifen muss.
Verbraucher : § 13 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Geändert von Ausgetreten (30. Juli 2011 um 17:01 Uhr)