Schwerpunkt: Tief im Berg liegt der Schatz des Adlers - Teil II - Die Bergordnung
Der Bergbau hat in Adlerstein eine lange Tradition und durch die Weiterentwicklung bergmännischer Techniken und Geräte in den vergangen Jahren, wurde das königliche Interesse erneut geweckt. Aus diesem Grund hat Friedrich III. mit der Thematik intensiver auseinandergesetzt und ist zu dem Entschluss gekommen das Bergrecht zu reformieren, was durch den Erlass einer neuen Bergordnung, der "
Constitutiones Iuris Metallici Fredericus III.", erfolgen soll.
Mittels
Verleihung soll es nach der neuen Bergordnung Adligen und Bürgern des Reiches, aber auch fachkundigen Zwergen und Freien, ermöglicht werden an der Berghoheit des Königs teilzuhaben. Um diese Verleihung zu organisieren und die Bergmännischen Tätigkeiten zu überwachen wird ein königliches Bergamt errichtet, welcher in Vertretung des Königs der, durch Friedrich ernannte, Bergobermeister vorsteht.
Dabei verläuft die Verleihung wie folgt: Hat ein Prospektor ein Bodenschatz entdeckt, ist er dazu verpflichtet dies dem örtlichen Bergmeister (ein verbeamteter Absolvent der Bergbauakademie mit bergmännischer Erfahrung) zu melden und hat somit das Vorrecht einer
Mutung, der Antragsstellung auf die Erteilung der Erlaubnis zum Bergbau. Dabei ist die Mutung mit einer Gebühr verbunden, welche die Kosten für diesen Prozess decken soll.
Nach der Mutung erfolgt die Begehung des Vorkommens durch den Bergmeister, zusammen mit einem Bergschöffen (Verwaltungsbeamter der Grundbücher). Hierbei muss der Muter (Antragssteller) das Gefunden Mineral oder Erz nachweisen, sowie entweder die fachmännische oder finanzielle Fähigkeit zur Erschließung des Vorkommens. Ist dies erfolgt wird durch den Bergmeister dass Grubenfeld so abgesteckt, wie davon auszugehen ist, dass das Vorkommen sich erstreckt. Dabei gilt es auch zu prüfen, dass die (berg-)bauliche Tätigkeit Dritter dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ist das Grubenfeld abgesteckt und der Bodenschatz bestimmt, sowie alle Nachweise erbracht, kann die Verleihung durch den König bzw. in seiner Vertretung durch den königlichen Bergobermeister erfolgen. Bestätigt wird die Verleihung durch die Ausstellung eines
Berglehnbriefs. In diesem Lehnbrief werden dann auch die Bedingungen für die Verleihung benannt, zu welchen die Steuern an den König (von 10%) und den Landesherren (von 5%) gehören, ebenso wie die regelmäßige Begehung der Abbaustelle durch den Bergmeister, zur Prüfung des fachmännischen Abbaus und der Stollensicherheit. Zudem wird die Dauer der Verleihung festgelegt (in der Regel bis zur Aufgabe der Abbaustelle oder den Tod des Lehnnehmers).
Ausgenommen von der Verleihung werden Edelmetallvorkommen wie Silber und Gold, diese bleiben weiterhin fest unter der königlichen Berghoheit. Stößt ein Schürfer auf ein solches Vorkommen ist er dennoch zur Meldung verpflichtet, erhält hierfür aber im Gegenzug eine Belohnung nach der Begehung.
Natürlich erfolgt diese Reform des Bergwesens in enger Zusammenarbeit und im Austausch mit den Experten der Bergbau-Akademie, um so ein möglichst gut funktionierendes System zu etablieren und die Kompetenz in diesem Bereich effektiv zu nutzen.