Damit wird III aufgerufen (bzw. wurde schon angesprochen):
Zum Hintergrund: 1266 entschied der Kuriltai, dass aufständische Mongolen oder Uiguren bei der Gefangennahme direkt hinzurichten und zu enteignen seien. Dieses Gesetz wurde aber von den meisten Großkhanen sehr milde ausgelegt, weil sie fürchteten, dass Rebellen bis zum letzten Mann kämpfen würden, wenn sie keine Chance auf ein Überleben für sich sähen. Außerdem besteht natürlich ein Begnadigungsrecht des Herrschers. Einige Khane aus verschiedenen Teilen des Reiches fordern nun, den Beschluss von 1266 feierlich zu bekräftigen. Aufrührer sollen so sehen, dass sie zumindest riskieren, ihr Leben und (für die Nachkommen) den Besitz einzubüßen. Seit der timuridischen Gesetzesreform wird "Mongolen und Uiguren" übrigens nicht über die Herkunft, sondern über den Rechtsstatus definiert. Es handelt sich also um alle hochrangigen Mitglieder der Reichsverwaltung, der Reichsarmee, des Postdienstes und des Hofes und um alle Inhaber eines Lehens oder eines Vasallenreiches. Auch die Geistlichen lizenzierter Religionsgemeinschaften besitzen diesen Rechtsstatus, wobei die Großkhane dort fast immer Begnadigungen (z. B. zur Klosterhaft) aussprachen.