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Thema: [RL] Bauen Sie kein Reihenhaus, bauen Sie nen Vorort...

  1. #226
    Held der Arbeiterklasse Avatar von Simato
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    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
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  2. #227
    Hüter des Chaos Avatar von Jeckchen
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    Ich bin auch gespannt wie es weiter geht.
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  3. #228
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    Das einzige, was den Staat beim Bauen auf einem privaten Grundstück zu interessieren hat ist, dass das Gebäude stehen bleibt.

  4. #229
    Registrierter Benutzer Avatar von SvenBvBFan
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    Bauanträge dauern immer mindestens ein Jahr.
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    Zitat Zitat von Yttrium Beitrag anzeigen
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  5. #230
    Mehr Ü Avatar von demonaz
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    Ein Jahr? Meiner war nach 8 Wochen vom Landratsamt genehmigt, da musste aber noch das Wasserwirtschaftsamt gehört werden. Oder 1 Jahr wegen Gewerbe?
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  6. #231
    Registrierter Benutzer Avatar von SvenBvBFan
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    Wenn man an den kompetenten Mitarbeiter rankommt...
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    Zitat Zitat von Yttrium Beitrag anzeigen
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  7. #232
    Mehr Ü Avatar von demonaz
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    Naja Ich bekam die Nachricht, dass die Genehmigung etwa 6 Wochen dauern soll. Nach 6 Wochen (es eilte etwas ) hab ich bei dem Bearbeiter mal angerufen und nachgefragt, wo es hängt. Es läge derzeit noch beim Wasserwirtschaftsamt, aber das sollte eigentlich schon erledigt sein und er rufe da jetzt selber mal an. Dann hats keine 2 Wochen gedauert und die Genehmigung war erteilt. Und die Zeit war auch noch Mitte Juni bis Mitte August. Vielleicht hängts von der Größe der Behörde und des Landkreises ab. Oder Glück
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  8. #233
    Trollkönig Avatar von Questor
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    Zitat Zitat von Teuta Beitrag anzeigen
    Das einzige, was den Staat beim Bauen auf einem privaten Grundstück zu interessieren hat ist, dass das Gebäude stehen bleibt.
    Dem will ich nicht so recht folgen. Selbst wenn man Schutzaspekte wie Feuerwehrzugang, Entwässerung und das ganze Gekasper rausnimmt bleiben politische Entscheidungen wie beispielsweise ganz akut die Gebäudedämmung.

    Zitat Zitat von SvenBvBFan Beitrag anzeigen
    Bauanträge dauern immer mindestens ein Jahr.
    Zitat Zitat von demonaz Beitrag anzeigen
    Ein Jahr? Meiner war nach 8 Wochen vom Landratsamt genehmigt, da musste aber noch das Wasserwirtschaftsamt gehört werden. Oder 1 Jahr wegen Gewerbe?
    Formal dürfen sie mWn drei Monate dauern, allerdings wird die Uhr angehalten sobald nachgefordert wird.



    Spaß mit Beamten II


    Tja, was macht man mit der Ankündigung dass das Wohnen im Gewerbegebiet nur in Ausnahmen möglich sein soll? Warten auf den Bürgermeister und ggf einen neuen B-Plan? Alternativ graben wir mal ein paar mögliche Gewerbe aus bei denen meine Anwesenheit am Gewerbe auch in der Nacht nötig ist... um es kurz zu machen: Die Schnittmenge aus diesen Gewerben und den Gewerben die ich ernsthaft ausüben wollte ist leer. Also wird Frust geschoben und auf Nachricht vom BGM gewartet.
    Als die acht Wochen später eintrifft wird es noch lustiger: Der BGM hat die Formulierung des B-Plans mit einem Juristen besprochen und der sieht das ganz anders: Betriebsleiterwohnungen sind ohne besonderen Bedarf erlaubt. Mit dem genauen Wortlaut suchen wir das Amt auf und es stellt sich heraus: Auf dem Amt lag eine veraltete Version des B-Plans vor - kein Kommentar.

    Also sind erneut zwei Monate ins Land gegangen bevor wir jetzt - endlich - den Bauantrag einreichen können.


    21 M. v. AQJ: Questor findet seinen neuen familientauglichen Arbeitsplatz in Hamburg
    16 M. v. AQJ: Questor heiratet
    05 M. v. AQJ: Questor erwirbt Grundstück A
    00 M. v. AQJ: Familie Questor kündigt den Nachwuchs an und steigt aktiv in die Planung ein.
    05 M. n. AQJ: Vertragsunterzeichnung mit Bauträger Karo
    06 M. n. AQJ: Questor Junior wird geboren
    17 M. n. AQJ: Bauträger Karo erhöht (moderat)
    19 M. n. AQJ: Das Baugebiet wird offiziell
    21 M. n. AQJ: Ein Todesfall in der Familie
    23 M. n. AQJ: Familie Quesor kündigt den zweiten Junior an, das Wohnen im Baugebiet wird grundsätzlich infrage gestellt.
    25 M. n. AQJ: Der Bauantrag wird eingereicht.

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  9. #234
    Registrierter Benutzer Avatar von WeissNix
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    Darüber (Wohnen im Gewerbegebiet) gab es neulich einen TV-Beitrag. Da musste eine Familie umziehen, obwohl es vor 30 Jahren mal genehmigt wurde. Begründung: Die Genehmigung war von vornherein nicht rechtens gewesen, ein kleines Versehen sozusagen. Das müsse jetzt mal korrigiert werden.

    Könnte später mal Probleme geben, wenn es warum auch immer vermietet oder verkauft werden sollte.
    https://www.deubner-recht.de/news/ba...n-erlaubt.html

    Sorry, aber bei solch schwerwiegenden Angelegenheiten würde ich mich auf keine Aussagen von Einzelnen verlassen. Die sind irgendwann im Ruhestand, berufen sich auf Flüchtigkeitsfehler und du hast dann nichts in der Hand. Mir ist schon klar, warum das Grundstück ein Schnapper gewesen sein dürfte. Auch bei dem hohen Grundwasserstand (sowas wollte man mir auch schon mal in Lübeck andrehen) ist beim Bauen einiges zu beachten, um das Grundwasser z.B. bei den Baggerarbeiten (die auch ohne Keller anfallen) zu schützen, das Regenwasser muss auch irgendwo hin...
    Geändert von WeissNix (02. Mai 2019 um 15:58 Uhr)
    Furcht führt zu Wut, Wut führt zu Hass, Hass führt zu unsäglichem Leid.

  10. #235
    Trollkönig Avatar von Questor
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    Zitat Zitat von WeissNix Beitrag anzeigen
    Darüber (Wohnen im Gewerbegebiet) gab es neulich einen TV-Beitrag. Da musste eine Familie umziehen, obwohl es vor 30 Jahren mal genehmigt wurde. Begründung: Die Genehmigung war von vornherein nicht rechtens gewesen, ein kleines Versehen sozusagen. Das müsse jetzt mal korrigiert werden.
    Diese Fälle kommen vor, treten nach meinem Wissen aber idR dann auf wenn die Rechte eines anderen Betroffen sind, also wenn zB die Nachbarn durch den Genehmigungsfehler Nachteile haben.

    Könnte später mal Probleme geben, wenn es warum auch immer vermietet oder verkauft werden sollte.
    Das ist wahr, das Ganze ließe sich nur als Gewerbe mit der Betriebsleiterwohnung als Anhängsel. Das schränkt den Markt deutlich ein, da der Mieter selbst auch ein passendes Gewerbe aufziehen müsste, umgekehrt ist der Mieterschutz bei Gewerbe mWn aber wesentlich Vermieterfreundlicher. Das sind aber auch nur theoretische Überlegungen, da wir da eigentlich bauen um zu bleiben

    Sorry, aber bei solch schwerwiegenden Angelegenheiten würde ich mich auf keine Aussagen von Einzelnen verlassen. Die sind irgendwann im Ruhestand, berufen sich auf Flüchtigkeitsfehler und du hast dann nichts in der Hand.
    Die Formulierung ist eigentlich ziemlich eindeutig in unserem Sinne gewesen, von daher haben wir da auch nichts prüfen lassen. Andererseits ist schon seltsameres vorgekommen als Beamtensprache die absolut kontraintuitiv interpretiert werden muss.

    Mir ist schon klar, warum das Grundstück ein Schnapper gewesen sein dürfte.
    Es ist halt Gewerbefläche. Darüber hinaus ist uns ein guter Kontakt zum Verkäufer entgegen gekommen.

    Auch bei dem hohen Grundwasserstand (sowas wollte man mir auch schon mal in Lübeck andrehen) ist beim Bauen einiges zu beachten, um das Grundwasser z.B. bei den Baggerarbeiten (die auch ohne Keller anfallen) zu schützen, das Regenwasser muss auch irgendwo hin...
    Das eingangs erwähnte Grundstück B liegt in der Nähe und da man bei der Bebauung nicht mit vergleichbaren Hürden zu kämpfen hatte stand dort inzwischen bereits ein Haus. Das Grundwasser hat da selbst keine Probleme gemacht.

    Auf unserem Grundstück mussten wir im Rahmen des Bauantrags entsprechende Versickerungsflächen ausweisen, wobei wir relativ wenig Boden versiegeln.
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  11. #236
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    Hier mal ein Auszug aus der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg:

    Achtung Spoiler:
    § 54
    Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen

    (1) Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich
    1.
    dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich mitzuteilen,
    2.
    die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 4 zu hören.

    (3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Baurechtsbehörde der Gemeinde und den berührten Stellen eine angemessene Frist; sie darf höchstens einen Monat betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, dass keine Bedenken bestehen. Bedarf nach Landesrecht die Erteilung der Baugenehmigung des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird.

    (4) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 zu ersetzen. § 121 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Gemeinde ist vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

    (5) Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in den Fällen des § 56 Abs. 6 sowie des § 57 Abs. 1 innerhalb eines Monats zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3 und nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie nach § 12 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes.

    (6) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden.


    So weit also die Theorie. In der Praxis erhält man aktuell kurz vor Ablauf der 2 Monate ein Schreiben des zuständigen Landratsamtes/der Genehmigungsbehörde, dass die Unterlagen unvollständig sind und noch dieses oder jenes nachgereicht werden muss. Dann der Hinweis, dass die Frist erst nach vollständigem Eingang der Unterlagen abzulaufen beginnt.
    Nachdem man die geforderten Unterlagen nachgereicht hat, geht das Baugesuch innerhalb der Behörde weiter zum nächsten Amt, wo sich das ganze dann wiederholt (Wasserwirtschaftsamt, Straßenverkehrsbehörde, Kreisbrandmeisterstelle usw.). Dadurch kann sich die Erteilung der Genehmigung durchaus auf 8-10 Monate ausdehnen (eigene Erfahrungen, die auf verschiedenen Landratsämter beruhen). Ich habe auch schon von Fällen gehört, wo es bis zu 15 Monaten gedauert hat, bis die Genehmigung erteilt wurde.

  12. #237
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    Zitat Zitat von Questor Beitrag anzeigen
    Das eingangs erwähnte Grundstück B liegt in der Nähe und da man bei der Bebauung nicht mit vergleichbaren Hürden zu kämpfen hatte stand dort inzwischen bereits ein Haus. Das Grundwasser hat da selbst keine Probleme gemacht.

    Auf unserem Grundstück mussten wir im Rahmen des Bauantrags entsprechende Versickerungsflächen ausweisen, wobei wir relativ wenig Boden versiegeln.
    Bei mir hätte das Grundstück etwas tiefer gelegen als die Regen-Ausgleichswiese direkt daneben. Deswegen wurde eine Pumpe vorgesehen, die 24/7 laufen sollte (und bei der Stadt Lübeck gehe ich davon aus, dass diese unterirdische Pumpe sehr bald nicht mehr gewartet wird). Wie nah unter der Oberfläche ist das Grundwasser denn? Hier wäre es ca. 50cm unter der Oberfläche gewesen. Soweit ich mitbekommen habe, müssten bestimmte Ölschutzvorkehrungen getroffen werden, wenn Baufahrzeuge irgendwie mit dem Grundwasser in Berührung kommen könnten.

    Viel Erfolg, ich hoffe, dass alles so klappt wie gewünscht. Emoticon: genehmigt
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  13. #238
    Dessertarier Avatar von Argnan
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    Wir haben mit (ich bin mir nicht mehr sicher, ob das der korrekte Begriff ist) Anzeigeverfahren gebaut. Da bekommt man keine eigentliche Baugenehmigung nach Prüfung, ist aber selbst dafür verantwortlich, dass alles eingehalten wird. Geht aber schnell.
    Vis pacem, para bellum.

    Oder, in anderen Worten:
    Diplomatie besteht darin, den Hund solange zu streicheln, bis der Maulkorb fertig ist.

  14. #239
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    Zitat Zitat von Argnan Beitrag anzeigen
    Wir haben mit (ich bin mir nicht mehr sicher, ob das der korrekte Begriff ist) Anzeigeverfahren gebaut. Da bekommt man keine eigentliche Baugenehmigung nach Prüfung, ist aber selbst dafür verantwortlich, dass alles eingehalten wird. Geht aber schnell.
    Kenntnisgabeverfahren. Hierbei wird die Genehmigung automatisch 4 Wochen nach Einreichen der Unterlagen erteilt. Geht aber nur unter gewissen Voraussetzungen, unter anderem ist ein qualifizierter Bebauungsplan zwingend erforderlich.

  15. #240
    Dessertarier Avatar von Argnan
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    Jetzt wollen wir schon langsam mal wissen, wie es um die Baugenehmigung steht/stand...
    Vis pacem, para bellum.

    Oder, in anderen Worten:
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