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Thema: Erste Internationale Ölkonferenz in Kairo

  1. #16
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    Ich glaube, es besteht immer noch eine gigantische Kluft zwischen dem, was du für angemessen hältst, und dem, was ich (und vermutlich: unsereiner) für angemessen halte. Ich würde mir einen Vertrag wünschen, der ein Modus Operandi für aktuelle und zukünftige Projekte darstellt und bei dem man dann am Verhandlungstisch entscheiden kann, wie man ihn mit Leben füllt. Bei deiner Version habe ich jedoch das Gefühl, gleich mit einem Messer an der Kehle zu beginnen.
    Wenn ich das richtig verstehe, sollten sich sehr viel mehr Vorschriften wie dein "Die Teilnehmer verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen." beinhalten. Das wäre für micht durchaus hinnehmbar und wünschenswert. Möglich wäre ja auch eine Anlage mit einem Mustervertrag zu erstellen.

    Artikel 1: "verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen"
    "Verpflichtet"; "Möglichkeiten". Das heißt: Im Zweifelsfall soll unsereiner all seine Ressourcen in den Ring werfen, um das große Ziel zu fördern.
    Das ist auf keinen Fall so gemeint. Darum "im Rahmen der Vorschriften dieses Vertrages" also: wenn man sich auf etwas geeinigt hat, setzt man sich für den Kompromiss ein und auch das natürlich verhältnismäßig. Wir können gerne noch ein "angemessen zum Schutz [...]" daraus machen. Ich hatte eigentlich auch nicht gedacht, dass aus Art. 1 direkt Verpflichtungen erwachsen, sondern das es eher ein gemeinsames Loben des Ölhandels sein soll, der nur aus Auslegungshilfe für die weiteren Artikel herangezogen werden kann.

    Artikel 2: "verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen"
    Du rufst mit diesem Artikel einen Schwarm von Hexenjagden und Sündenböcken hervor, denn man wird Köpfe präsentieren müssen, wenn man nicht zu Zahlungen verpflichtet sein möchte...
    ... und was das Messer an der Kehle angeht: Du nimmst damit die Ölfirmen aus jeder Verantwortung, etwas für den Schutz ihrer Anlagen zu bezahlen. Die Kosten für Sicherheit werden, sollte unsereiner keine Lust auf eine Schlammschlacht haben, vollständig und ohne Gegenleistung von uns getragen werden müssen.
    Wenn mit dem Vertrag die Sabotage von Ölanlagen international geächtet werden soll, muss sich das meiner Meinung nach auch im nationalen Strafrecht niederschlagen. In den meisten Staaten ist Sachbeschädigung vermutlich ohnehin schon illegal und durch diesen Abschnitt bekommen die ausländischen Staaten ein Recht auf Durchsetzung. Und der Satz zwei dient der Klarstellung nach dem die erste Fassung bereits für missverständnisse gesorgt hat. Wenn ein Staat nichts dafür kann, dass seine Staatsbürger irgendwas in die Luft jagen, dann kann er natürlich auch nicht auf Grundlage dieser Konvention zu Schadensersatz verpflichtet werden.

    Dass die Ölfirmen sich auch selbst um den Schutz kümmern müssen, können wir gerne ergänzend mit aufnehmen.

    Artikel 4: "notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels"
    Ein schwieriger Paragraph in meinen Augen, was mit den Gummiworten "notwendig" und "Bedrohung" liegt. Das Messer an der Kehle ist trotzdem vorhanden: Wer bezahlt die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen? Nicht die Firmen, sondern unsereiner, und das ganz ohne Gegenleistung.
    Ich verstehe was du meinst, ich hatte auch große Schwierigkeiten eine gute Formulierung zu finden. Zunächst mal richten sich alle Vorschriften an alle Staaten. Das heißt die USA sind genauso zum Schutz der Transporte verpflichtet wie Transjordanien.

    Eine mögliche Abänderung, die vielleicht zufriedenstellender ist, aber mit der größere Verpflichtungen für die Vertragsparteien einhergehen, ist diesen Artikel zu einer Art "internationale Geschäftsführung ohne Auftrag" zu machen. Wenn also eine Öllieferung zur See zwischen Saudi-Arabien und den USA in der Nähe von Transjordanien bedroht ist, räumen wir Transjordanien das Recht (oder, wenn Mehrheitsfähig, die Pflicht) ein, Sicherungsmaßnahmen zu treffen und vllt mal ein Piratenschiff abzuschießen. Keine Ahnung was es da so für Bedrohungen gibt. Dafür hat Transjordanien einen Schadensersatzanspruch gegen die USA und Saudi-Arabien (also die Kosten für den Einsatz, inklusive Zinsen und vielleicht eine kleine Prämie), den diese wiederum auf ihre einheimischen Unternehmen umlegen können. Wäre soetwas für dich hinnehmbar?

    Artikel 5: Ganz viel Gummi. Der Wert dieser Artikel steht und fällt mit den Gerichten.
    Da gebe ich dir recht. Auch hier habe ich Alternativvorschläge:

    1. streichen, da irgendwie nicht Konsensfähig,
    2. der Jurisdiktion des IGH entziehen, dann entscheiden darüber nur die Schiedsgerichte auf die sich die Spieler ja einigen müssen.

    Artikel 7: Sieht für mich nach "gut gemeint" aus. Artikel 5 ist durch die Blockadeverbote aus Artikel 2 nicht sehr viel wert, Artikel 6 durch Artikel 3. Man kann damit nur die sanfteren Bestimmungen aushebeln; mehr als ein Recht für Küstenstaaten, ihre Flotten zurückzubehalten, ist es nicht.
    Es gibt keine Blockadeverbote in Art. 2. Das ist nur Strafrecht.

    Aber ich habe einen kleinen Fehler in meinem Entwurf weil ich deinen Vorschlag unbedacht kopiert habe. Art. 3 sollte nur ein Zerstörungsverbot für die Ölanlagen sein, das Blockadeverbot wollte ich auf Art. 6 auslagern, damit man dagegen wirksam einen Vorbehalt erklären kann. So wie es gerade da steht, macht es wirklich wenig Sinn.

    Artikel 9: "Die Streitparteien legen einvernehmlich"
    Wir reden hier von möglichen Kriegsparteien. Das heißt, die Sache gelangt im Zweifelsfall vor die UN, wo die großen Namen nicht aus der arabischen Welt stammen.
    Den Einwand verstehe ich nicht wirklich. Die Schiedsgerichte sind ja der Versuch, einen Konflikt halb-einvernehmlich und möglichst innerhalb der arabischen Welt beizulegen. Wie sollte denn deiner Meinung nach ein Streitbeilegungsmechanismus funktionieren, der sowohl dazu führt, dass die Staaten nicht zu viel ihrer Souveränität aufgeben und der andererseits verhindert, dass es zu Krieg (der meistens ohnehin Völkerrechtswidrig ist) kommt.

    Ich sage es ganz offen: Auch dieser Vorschlag ist mir noch viel zu neokolonial. Ich würde mir wünschen, dass er uns noch ein ganzes Stück entgegenkommen und sich auch mit der Frage beschäftigen wird, wie wir für unsere Mühen ausgeglichen werden und als mögliche Geschädigte zu unserem Recht kommen.
    Ich sehe ein, dass es mir oft schwer fällt, mich in eure Lage hineinzuversetzen. Aber genau deswegen bin ich ja auf detaillierte Rückmeldungen, wie von dir gerade eben, angewiesen.
    Wenn du noch vorschläge für Entschädigungsnormen hast, immer her damit

    Bzgl. Sare.
    Jo, also mal von abgesehen, als ich die Verträge neu verhandeln wollte, hiess es kein Interesse, obwohl die gradezu haarsträubend lausig sind. Ich hab da dann auch keine Lust Freebies zu verteilen.
    Worauf genau spielst du an? Ich habe davon nichts mitbekommen.

  2. #17
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Also der Vertrag an sich ist zu großen Teilen überflüssig, zu großen Teilen halt nen Geschenk an die Ölkonzerne. Das mit dem Schutz der Ölanlagen im Kriegsfall ist ja nett gemeint, aber so wies aussieht spielen wir eh recht kuschlig und mMn ist Papier wos draufsteht auch recht geduldig und wenns den Konfliktparteien in den Kram passt, wird das Ding eh in Rauch aufgehen. Wir haben ja auch heute noch mehr als genug Beispiele, wo geächtete Kriegshandlungen durchgezogen worden.

    Ghaldak hat da schon Recht, der vertrag ist neokolonial und beschäftigt sich rein mit den Geschäftsinteressen der ausländischen Konzerne und dem Schutz ihres Besitzes. Das kann ich so gar net unterschreiben. Für Persien waren die zwei Weltkriege ne Zeit wo ausändische Mächte sich über die Neutralität hinweggesetzt haben und das Land besetzt haben, weils grad gut in ihren Plan gegen Deutschland passte. Im ersten Weltkrieg sind dabei 2 Millionen Perser an Hunger und Krankheiten gestorben, in nem Konflikt, der das Land eigentlich gar net tangiert hat. Der Zweite lief ja hier dank Hilfen, auch aus amerikanischer Tasche um einiges glimpflicher ab. Währenddessen scheffeln die Briten halt weiter fleißig Kohle mit dem iranischen Öl, wovon für Persien nen Butterbrot übrigbleibt.

    Das mit dem neu verhandeln? Die Briten haben 6 Ölfelder bei mir, wollten aber den Satz nicht neu verhandeln. Im RL haben sies getan nach massiven Protesten. Also ich hab net vor evtl. Proteste zu unterbinden oder Wachhund für Öltransporte zu spielen, solang man mir nicht entgegenkommt. Abgesehen davon, auf der Konferenz von Teheran wurde Persien wirtschaftiche Hilfen beim Wiederaufbau zugesichert. Da hat sich außer von den Russen bei mir noch nix materialisiert. Ich möchte mal dran erinnern, das sich hier außer Russen und Briten noch 30.000 Amis befanden. Die bankrotten Briten hatten da gar net mehr die Manpower für.

    Soll jetzt kein Vorwurf an die Spieler der betreffenden Länder hier sein, ich hatte ja jetzt mit dir noch gar keinen Kontakt, also wär das ja auch fies, es ist halt ne Zusammenfassung der persischen Situation und warum die Leut hier grad net gut gelitten sind. VK kann ja auch nix für, der kriegt ja nur die Order "auspressen wie ne Zitrone" und muß die dann umsetzen. Ich geh jetzt auch von aus, das dir net ganz bewusst ist, das uns der Schutz des Öls net den selben Stellenwert einnimmt, wie es das für Anglo Oil oder Amoco sein mag. Wir kriegen da halt nur Pennies von den Dollars an Cash in denen sie sich wälzen.
    Geändert von Sarellion (06. Mai 2018 um 19:38 Uhr)
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  3. #18
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    Danke für die Ausführliche erklärung, jetzt weiß ich genauer, worauf es euch so ankommt.

    Für Persien wäre also auch die Schaffung eines Rahmens für Ölförderverträge sinnvoll, wie sie von Ghaldak angedacht waren, die auch die Konzerne mehr in die Pflicht nehmen. Dazu die Möglichkeit, gegen Verträge die teils unter ungleichen Bedingungen geschlossen werden, vorzugehen und nachzuverhandeln.

    Die Konsequenzen die ich darauf für ein Abkommen ziehen ist, dass feste Rechte der Ölförderstaaten kodifiziert werden. Was braucht es denn da deiner Meinung nach? Eine Mindestgewinnbeteiligung?

    Und dazu vielleicht noch eine Vermittlungsstelle, die in Verhandlungsstreitigkeiten Einfluss nehmen kann. Am besten einigen wir uns auch auf Eckpunkte für faire Förderkonditionen oder Gewinnbeteiligungen und räumen ihr das Recht ein, vorläufig die Gewinnbeteiligung um +/- 3% oder so anzupassen. Oder schieße ich damit wieder an den eigentlichen Problemen vorbei.

  4. #19
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    Ein, wie ich finde, radikaler Ergänzungsvorschlag:

    Abschnitt III – Ölförderverträge

    Artikel 6a
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen.

    Artikel 6b
    Die Gewinnbeteiligung der Staaten auf deren Staatsgebiet Ölförderanlagen errichtet werden, ist vertraglich zu regeln und muss angemessen hoch sein.

    Artikel 6c
    (1) Es wird eine internationale Kommission errichtet, die aus den Vertretern von jeweils zwei Vertragsparteien, die überwiegend Öl importieren und solchen die überwiegen Öl exportieren, besteht. Diese beschließt Richtlinien für die Berechnung angemessener Gewinnbeteiligungsquoten.
    (2) Die Richtlinien der Kommission sollen eine Basisquote erhalten, die eine angemessene Gewinnbeteiligung für Ölförderverträge, die nichts weiter als das erschließen eines Ölfeldes regeln, festlegen. Diese Basisquote soll zwischen 5 und 10 Prozent liegen und als Grundlage für die Berechnung aller weiteren Ölförderquoten dienen.
    (3) Die Kommission soll mindestens alle zwei Jahre neue Richtlinien vorlegen und ihre Besetzung alle vier Jahre von den Vertragsparteien festgelegt werden.

    Artikel 6d
    Ölförderverträge in denen die Gewinnbeteiligung wesentlich von den Richtlinien der Kommission abweicht, müssen eine schriftliche Begründung für dieses Abweichen enthalten.

    Artikel 6e
    Ölförderverträge zwischen zwei Vertragsparteien, die bereits bestehen, wenn diese Konvention in Kraft tritt, können spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich der Gewinnbeteiligung nachverhandelt werden, so dass sie den Richtlinien der Kommission entsprechen.

    Artikel 6f
    Das Recht auf Neuverhandlung besteht schon vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn die vereinbarte Gewinnbeteiligung um mehr als 25 Prozent von dem angemessenen Wert abweicht.

    Artikel 6g
    (1) Kann in den Neuverhandlungen keine bilaterale Einigung erzielt werden, so ist die Kommission als Vermittlerin anzurufen. Ist ein Kommissionsmitglied am Streitfall beteiligt, so wird es durch ein Vertretungsmitglied ersetzt.
    (2) Die Kommission erarbeitet einen Vermittlungsvorschlag. Sie kann vorläufig die Gewinnbeteiligung der Streitparteien durch einstimmigen Beschluss um bis zu drei Prozent verändern.
    (3) Die Vermittlungssitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.


    Abschnitt IV – Streitbeilegung, Ratifikation, Inkrafttreten
    [...]

    Artikel 9
    Streitfälle zwischen den Vertragsparteien oder der Kommission und den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention oder Ölhandel im Allgemeinen werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
    Jetzt haben wir halt eine zwischenstaatliche Organisation mit drin. Wäre euch das zuzumuten?

  5. #20
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Puh, das artet mir gerade deutlich zu stark aus im Hinblick auf den Umfang der ganzen Regelungen.

    Da warte ich lieber, bis die Technologie in Ägypten so weit ist, dass ich eine staatliche Ölfördergesellschaft gründen kann, und dann mach ich das einfach selber.

  6. #21
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    Das hatte ich fast befürchtet. Wobei ja die Regelungen Ägypten in weiten Teilen gar nicht betreffen, da es noch gar keine Verträge hat, die nachverhandelt werden müssten.

  7. #22
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Tja, hat sich eigentlich erledigt, weil wir eh keine besseren Deals für die alten Dinger bekommen und Bohrungen vor dem Zeitpunkt, wo mans selber kann, nen Sucker´s game sind.
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  8. #23
    Registrierter Benutzer Avatar von BotX
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    In deiner Situation kann aber die internationale Gemeinschaft jetzt konkret nichts ändern, außer eventuell in Nachverhandlungen zu vermitteln. Ich halte meinen Vorschlag von oben aber zumindest geeignet um deine Situation ein wenig zu verbessern.
    Auch bin ich mittlerweile sehr angetan von der Idee, einer internationalen Gewinnquotenrichtlinie und einer Vermittlungskommission. Das hat ein wenig was von Tarifverträgen und schafft Transparenz.

    @Ghaldak, du hattest meine ersten Vorschläge auch kritisiert. Glaubst du dass die neuste Änderung deinen Interessen gerecht wird?

  9. #24
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    Ich kann nur eine vorläufige Antwort geben, da ich unterwegs bin, doch: tendenziell ja. (Mich betrifft ja auch nur 6a.)
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

  10. #25
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    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Ich kann nur eine vorläufige Antwort geben, da ich unterwegs bin, doch: tendenziell ja. (Mich betrifft ja auch nur 6a.)
    Das freut mich zu hören, auch wenn ich glaube dass 6b ff. eigentlich alle betrifft, weil sie für Zukünftige Verträge die Verhandlungssituation sehr stark verändern würden.

  11. #26
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Ich wäre als Land ohne viel Öl grundsätzlich auch bereit zu Konzessionen.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
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  12. #27
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Zitat Zitat von BotX Beitrag anzeigen
    In deiner Situation kann aber die internationale Gemeinschaft jetzt konkret nichts ändern, außer eventuell in Nachverhandlungen zu vermitteln. Ich halte meinen Vorschlag von oben aber zumindest geeignet um deine Situation ein wenig zu verbessern.
    Auch bin ich mittlerweile sehr angetan von der Idee, einer internationalen Gewinnquotenrichtlinie und einer Vermittlungskommission. Das hat ein wenig was von Tarifverträgen und schafft Transparenz.
    Soweit ich das verstanden hab, sind Nachverhandlungen für bestehende Verträge SL seitig vom Tisch.
    Ich hab noch mindestens einen, eher 2 LW-SP in der Pipeline, nach dem den ich jetzt geplant hatte. Dann kämen noch ein Handel, einen oder eher zwei Industrie Sps. Dann brauch ich sicher noch mindestens 2 Bildungs SPs und sicher einen, wenn net zwei Verwaltungs/politische SPs. Dann sollt ich noch den Bohr Sp erneut ansetzen, weil ich da schon was ausgemacht hatte. Ich müsst auch noch mindestens ein Infraprogramm und ein Gesundheitsprogramm auflegen.

    Da bin ich irgendwo bei 1958, bis ich mal dran denken könnte, nochmal den Bohrmeißel zu schwingen und da fallen mir noch paar Dinger ein, die ich vorher tun könnte. Dann bin ich schon nah an 1960 und wenn wir tatsächlich früher schon soweit sind mit den großen Ländern, kann ich auch selber bohren und selber gucken, wie ich das getimed krieg, statt mich festlegen zu müssen. Bei den anderen wirds wohl etwa genauso aussehen. Evtl. kann ich da auch anderen, kleineren Ländern anbieten zu bohren für bessere und ausgeglichene Konditionen, wenns bei denen noch nicht reicht für ne eigene Gesellschaft.
    Geändert von Sarellion (08. Mai 2018 um 02:25 Uhr)
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  13. #28
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Oh, wenn SA dann auch selbst bohrt, hat der Ami umsonst massig Zugeständnisse gemacht.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
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  14. #29
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Ist da irgendeiner von ausgegangen, das SA die massiven Zugeständnisse net als sehr verhandelbar sieht, sobald er die Felder selbst bearbeiten kann. Emoticon: simato Aber es ist ja eh erstmal offen was in SA passiert, wenn das Land länger unbesielt bleibt.
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  15. #30
    Registrierter Benutzer Avatar von BotX
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    Hier der hoffentlich letzte Entwurf:

    Internationale Ölkonvention


    Abschnitt I – Grundsätze

    Artikel 1
    Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Förderung von und der Handel mit Öl von größter Wichtigkeit für Fortschritt und Wohlstand in der Welt sind. Aus diesem Grund verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen.

    Artikel 2
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in Krieg wie in Frieden Ölbohrtürme, Raffinerien und Pipelines weder anzugreifen noch zu sabotieren.

    Artikel 3
    Zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen, die es Unternimmt, Ölförderanlagen oder Transportmittel zu sabotieren, die zu einem ausländischen Unternehmen gehören, das im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig ist. Erfolgt die Bestrafung, so können keine weiteren Ansprüche gegen den Staat aufgrund dieser Konvention geltend gemacht werden.


    Abschnitt II – Freier und Sicherer Ölhandel

    Artikel 4
    Die Vertragsparteien erklären, insbesondere auf See, notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels zu ergreifen, wenn dieser bedroht ist. Kosten für Handlungen die erforderlich sind um eine konkrete Gefahr des Ölhandels zugunsten einer oder mehrerer Vertragsparteien abzuwehren, sind auf Aufforderung von den Profiteuren der Abwehrhandlung zu tragen.

    Artikel 5
    Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, jedes Handeln zu unterlassen, das geeignet ist, bestehende Transportwege zwischen zwei Vertragsstaaten zu unterbrechen ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.

    Artikel 6
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Öllieferungen durch ihr Staatsgebiet, die für eine andere Vertragspartei bestimmt sind, nicht zu unterbinden. Durch diese Vorschrift kann jedoch kein Staat dazu gezwungen werden, Baumaßnahmen auf seinem Staatsgebiet gegen seinen Willen zu dulden.



    Abschnitt III – Ölförderverträge, Ölkommission

    Artikel 7
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen.

    Artikel 8
    Die Gewinnbeteiligung der Staaten auf deren Staatsgebiet Ölförderanlagen errichtet werden, ist vertraglich zu regeln und muss angemessen hoch sein.

    Artikel 9
    (1) Es wird eine internationale Kommission errichtet, die aus den Vertretern von jeweils zwei Vertragsparteien, die überwiegend Öl importieren und solchen die überwiegen Öl exportieren, besteht. Diese beschließt Richtlinien für die Berechnung angemessener Gewinnbeteiligungsquoten.
    (2) Die Richtlinien der Kommission sollen eine Basisquote erhalten, die eine angemessene Gewinnbeteiligung für Ölförderverträge, die nichts weiter als das erschließen eines Ölfeldes regeln, festlegen. Diese Basisquote soll zwischen 5 und 10 Prozent liegen und als Grundlage für die Berechnung aller weiteren Ölförderquoten dienen.
    (3) Die Kommission soll mindestens alle zwei Jahre neue Richtlinien vorlegen und ihre Besetzung alle vier Jahre von den Vertragsparteien festgelegt werden.

    Artikel 10
    Ölförderverträge in denen die Gewinnbeteiligung wesentlich von den Richtlinien der Kommission abweicht, müssen eine schriftliche Begründung für dieses Abweichen enthalten.

    Artikel 11
    Ölförderverträge zwischen zwei Vertragsparteien, die bereits bestehen, wenn diese Konvention in Kraft tritt, können spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich der Gewinnbeteiligung nachverhandelt werden, so dass sie den Richtlinien der Kommission entsprechen. Sollte eine der Vertragsparteien den Vertrag erst nach seinem Inkrafttreten ratifiziert haben, beginnt die zweijährige Frist mit dem Zeitpunkt der Ratifikation.

    Artikel 12
    Das Recht auf Neuverhandlung besteht schon vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn die vereinbarte Gewinnbeteiligung um mehr als 25 Prozent von dem angemessenen Wert abweicht.

    Artikel 13
    (1) Kann in den Neuverhandlungen keine bilaterale Einigung erzielt werden, so ist die Kommission als Vermittlerin anzurufen. Ist ein Kommissionsmitglied am Streitfall beteiligt, so wird es durch ein Vertretungsmitglied ersetzt.
    (2) Die Kommission erarbeitet einen Vermittlungsvorschlag. Sie kann vorläufig die Gewinnbeteiligung der Streitparteien durch einstimmigen Beschluss um bis zu drei Prozent verändern.
    (3) Die Vermittlungssitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

    Artikel 14
    (1) Die Wahl der Kommission erfolgt über zwei Listen. Eine für Staaten, die überwiegend Öl importieren, eine für Staaten, die überwiegend Öl exportieren. Jede Vertragspartei kann sich zur Wahl stellen.
    (2) Jede Vertragspartei kann auf jeder Liste maximal zwei Stimmen abgeben, wobei sie jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben darf.
    (3) Von jeder Liste sind die beiden Staaten mit den meisten Stimmen gewählt. Die restlichen Kandidaten sind in der Reihe ihrer erhaltenen Stimmen die Ersatzmitglieder für die Kommission.
    (4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.


    Abschnitt IV – Vorbehalte

    Artikel 15
    Bei der Zustimmung zu diesem Vertrag, können die Vertragsparteien erklären, Verpflichtungen aufgrund der Art. 4-6 dieser Konvention nicht nachkommen zu wollen. Durch die Erklärung des Vorbehalts erlangen sie auch nicht die Rechte aus diesen Artikeln.

    Artikel 16
    Es steht jedem Staat offen, sich durch eine Erklärung selbst der Einhaltung von Artikel 2 zu verpflichten. Gleichzeitig verpflichten sie sich, in Streitfällen bezüglich seiner Auslegung an das in diesem Vertrag festgelegte Streitbeilegungsverfahren zu halten.


    Abschnitt V – Inkrafttreten, Schiedsgerichte, Außerkrafttreten

    Artikel 17
    Der Vertrag tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.

    Artikel 18
    Streitfälle zwischen den Vertragsparteien oder der Kommission und den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention oder Ölhandel im Allgemeinen werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

    Artikel 19
    Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Er wird nach Ablauf dieser Frist für alle Signatarstaaten, die binnen dieser Frist nicht ihren Kündigungswillen ausdrücken, um je 10 weitere Jahre verlängert, wenn es noch mehr als sechs Vertragsparteien gibt.
    Folgendes ist neu:

    Die Sicherung der Handelswege wird im Ernstfall von den Staaten bezahlt, die davon profitieren (Art. 4 S. 2).

    Nachverhandlungen sind 2 Jahre nach Beitritt möglich und nicht mehr 2 Jahre nach Inkrafttreten, um eine Ausnutzung des Systems durch spontanes Beitreten zu verhindern (Art. 11 S. 2).

    Das Wahlsystem für die Kommission steht (Art. 14).

    Wer nicht wirklich Teil des Vertrages werden möchte, aber dennoch den Angriff auf Ölanlagen ächten möchte, hat dazu die Möglichkeit (Art. 16).

    Wer wäre denn bereit dem Vertrag in der vorliegenden Fassung beizutreten?

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