Fa'ir mit 1 Stimme
Gegen A
Pro B
Fa'ir mit 1 Stimme
Gegen A
Pro B
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Wenn man kulanterweise Shibats Stimmen mitrechnet (es waren ja nur ein paar Minuten), ist der Hauptantrag mit 23 von 27 abgegebenen Stimmen angenommen, ohne Shibat mit 19 von 23 Stimmen. Der Nebenantrag wurde dagegen deutlich verworfen (mit 11 von 27 bzw. 7 von 23 Stimmen).
Damit tritt zur Mitte des dritten Monats im Jahr 53 folgendes Gesetz in Kraft:
Ewiger Reichslandfriede
Der Reichstag des Kaiserreiches beschließt hiermit einen Ewigen Reichslandfrieden, um die den Fürsten von der gütigen Eho anvertrauten Völker zu behüten und zu bewahren und das Land zu stärken, damit es den Ameisen standhalten möge.
I. Kein Reichsmitglied ist berechtigt, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses (15. 3. 53) gültigen Landesgrenzen in feindlicher Absicht zu überschreiten oder in anderen Ländern direkt oder indirekt Unruhe zu schüren, Banditen und Plünderer zu unterstützen oder auf andere Weise die Stabilität eines Reichsmitgliedes zu untergraben. Ausnahme ist eine gültige Reichsacht. Friedliche, einvernehmliche Grenzkorrekturen auf dem Wege von Verhandlungen sind jedoch jederzeit möglich, wenn sie öffentlich bekannt gegeben werden.
II. Um Ungerechtigkeiten zu beseitigen, wird die Reichsacht hiermit klar geregelt. Sie wird aufgrund rechtswidriger oder treuloser Handlungen eines Fürsten gegen sein eigenes Volk oder gegen das Reich vom Kaiser offiziell angedroht. Der betroffene Fürst hat dann einen (Spiel-)Monat Zeit, vor dem Reichstag Stellung zu beziehen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Kann er die Vorwürfe entkräften oder ist er bereit, sein Fehlverhalten wiedergutzumachen (und führt dieses Versprechen auch aus), wird er offiziell vom Kaiser freigesprochen. Andernfalls erklärt der Kaiser ihn für geächtet, woraufhin alle Reichsmitglieder verpflichtet sind, keinerlei Unterstützung für den Geächteten zu leisten und auf Anforderung des Kaisers Truppen oder eine Kriegssteuer zur Verfügung zu stellen. Hat ein Fürst den Eindruck, die Entscheidung des Kaisers zur Acht sei ungerecht oder zu hart, kann er jedoch ihre Aufhebung im Reichstag fordern. Dieser Antrag wird ausnahmsweise mit einer einfachen Mehrheit rechtskräftig. Der geächtete Fürst selbst kann sein Stimmrecht in diesem Fall nicht wahrnehmen.
III. Bei klar zutage tretenden Rechtsbrüchen eines Reichsmitgliedes entfällt die Möglichkeit, die Achtaufhebung zu fordern. Auf die Androhung der Acht erfolgt hier nach Ablauf der Monatsfrist sofort ihre Wirksamkeit, wenn der betreffende Fürst den Rechtsbruch nicht abstellt. Klar zutage tretende Rechtsbrüche sind Bündnisse mit auswärtigen Mächten gegen das Reich, die Aufkündigung der Vasallentreue („Austritt“), die Verweigerung des Kaiserzehnts und eine militärische Aggression gegen ein nicht geächtetes Reichsmitglied. In Zweifelsfällen (wenn beispielsweise ein Teil der Fürsten einen auswärtigen Vertrag für einen klaren Rechtsbruch und ein anderer Teil denselben für völlig rechtmäßig hält) ist der Aufhebungsantrag jedoch zulässig.
IV. Alle Reichsfürsten haben der Kirche von Surq und der gütigen Eho die Treue zu halten. Auf die Exkommunikation eines Fürsten erfolgt der in Abschnitt II festgelegte Reichsachtprozess.
V. Der Kaiser selbst kann nicht der Acht verfallen. Wird er jedoch exkommuniziert oder gewinnen mehrere Fürsten den Eindruck, er handle tyrannisch und willkürlich, können vier Reichsmitglieder gemeinsam im Reichstag eine Abstimmung zu seiner Absetzung fordern. Der Kaiser hat dann einen Monat Zeit, die Vorwürfe zu entkräften. Halten nach Ablauf dieser Frist mindestens vier Reichsmitglieder daran fest, ihn absetzen zu wollen, beginnt sofort die Abstimmung, welche mindestens eine („echte“) Woche zu laufen hat. Stimmt der Reichstag mit Dreiviertelmehrheit für die Absetzung des Kaisers, so hat er abzudanken und es erfolgt eine Neuwahl. Der Kaiser kann sowohl bei der Abstimmung über seine Absetzung wie bei der Neuwahl seine Stimmen abgeben. Auch die übrigen Rechte bei der Kaiserwahl bleiben ihm erhalten. Stimmt jedoch der Reichstag (ohne Berücksichtigung der Kaiserstimmen) geschlossen für seine Absetzung, kann er zwar seine Stimmen bei der Neuwahl abgeben, hat jedoch kein Vetorecht gegen einen neuen Herrscher wie bei einer gewöhnlichen Kaiserwahl. Anders als bei der bisherigen Praxis muss der Herrscher jedoch nicht die Stadt verlassen, da er ja inskünftig auch ohne einstimmiges Votum des Reiches abgesetzt werden kann.
VI. Nichtmitglieder des Reiches haben bei allen die Reichsacht und die Kaiserabdankung betreffenden Abstimmungen kein Stimmrecht, da gegen sie auch keine Reichsacht verhängt werden kann.
VII. Nichtmitglieder des Reiches können aber jederzeit beantragen, dem ewigen Landfrieden beizutreten, womit er dann auch für sie gilt. Damit sind sie jedoch ausdrücklich weder der Rechtsprechung des Reiches noch dem Ächtungsverfahren unterworfen.
Auf Antrag des hochwohlgeborenen Fürsten von Ordom-Kerdal möge der Reichstag über folgenden Antrag abstimmen:
Der König von Ekot-Emer soll durch Reichstagsbeschluss von seinem Amt als Kaiserlicher Geheimrat mit Zuständigkeit für den Reichsgeheimdienst entbunden werden.
Begründung: Ekot-Emer hat mit dem Friedenspakt und seinen sonstigen Handlungen gezeigt, dass es mit dem Kaiserreich möglichst wenig zu tun haben will. So verzichtete es u.a. auf seine Stimmen und wirkt stattdessen aktiv im Seebund mit. Es ist dasher nicht einzusehen, dass es weiter in Ämter bleibt, die unter anderem den Erhalt und die Behandlung hochsensible Informationen beeinhalten.
Die Abstimmung beginnt ab sofort und endet am Samstag, dem 12. 5. um 18.00 Uhr.
El Taebr 9 Stimmen dafür
Bar-Talif mit 3 Stimmen dafür
Re-Hadot, 2 Stimmen, dafür
Qor-Alad mit 5 Stimmen dagegen
Zitat von Bassewitz
Iriq stimmt mit drei Stimmen gegen den Antrag.