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Thema: [ÖI] Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)

  1. #361
    Zurück im Norden
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    Normalerweise sollte das nicht der Fall sein. Außer, in dem kleinen Raum soll plötzlich die gesamte Staatsverwaltung stattfinden oder so etwas.

  2. #362

  3. #363

  4. #364
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    Ach den Vertrag? Der ist noch nicht final.
    In der aktuellsten Variante fehlt noch Bahrein, noxx? Oder wolltest du nicht als Mitglied erwähnt werden?

    Ich habe es schon so vorbereitet, dass es nicht separat unterschrieben werden muss. Hier im Thread war ja lang genug Zeit, Bedenken zu äußern. Sobald das mit Bahrein geklärt ist, kann das im Spoiler ergänzt werden und ab in den Vertragsfaden.

    Achtung Spoiler:
    Gründungsakte der Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)

    Art. 1 Gründung
    Die Gründungsakte zur Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel, im Folgenden WAH genannt, umfasst die Staaten in Anlage I.

    Art. 2 Organisation
    Die Mitglieder der WAH geben sich folgende organisatorische Struktur:

    Art. 2.1
    Jedes Mitglied hat eine Stimme

    Art. 2.2
    Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.

    Art. 2.2b
    Die Artikel dieser Gründungsakte können nur bei Einstimmigkeit geändert werden.

    Art. 2.2c
    In der Zukunft gefasste Beschlüsse der WAH werden in der Anlage II aufgeführt und können grundsätzlich nach Grundregel 2.2 geändert werden, sofern ihr Wortlaut nichts anderes aussagt.

    Art. 2.3
    Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb der WAH angestrebt, bei Misslingen wird ein Schiedsgericht bei einer internationalen Organisation mit der Klärung des Sachverhaltes betraut.

    Art. 2.4
    Vorgaben zu finanziellen Zahlungen können nur Einstimmig beschlossen werden.

    Art. 3 Eintritt und Austritt

    Art. 3.1
    Beitritte zur WAH sind mit 2/3-Mehrheit möglich.

    Art. 3.2
    Der Austritt aus der WAH kann einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit erklärt werden. Während des Zeitraums zwischen Austrittserklärung und Rechtskraft des Austritts hat das entsprechende Land kein Stimmrecht mehr. Diesem Land können keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr auferlegt werden.

    Art. 3.3
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einstimmigen Beschluss durch alle übrigen Mitglieder beschlossen werden.

    Art. 3.4
    Vor einem Austritt müssen mögliche Investitionen der anderen Mitglieder garantiert werden oder entsprechend entschädigt werden.

    Art. 3.5
    Ein Neumitglied erhält erst dann sein Stimmrecht, wenn es die bestehenden Regelungen der WAH in nationale Bestimmungen umgesetzt hat (Klartext: Schwerpunkt).

    Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete

    Art. 4.1
    Innerhalb der WAH werden alle Zölle und Steuern auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr aufgehoben

    Art. 4.2
    Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern der WAH werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt.

    Art. 4.3
    Zollgebiet der WAH sind die Grenzen der Mitglieder.

    Art. 4.4
    Die Art der Wirtschaftspolitik ist jedem Mitglied selbst überlassen, so lange keine andere Bestimmung dieses Vertrags dabei verletzt wird.

    Art. 4.5
    Die Mitglieder sichern sich für Auslandsinvestitionen aus anderen Mitgliedsländern Rechtssicherheit und Investitionssicherheit zu. Betriebsvermögen von Staatsangehörigen anderer Mitglieder bzw. dort ansässige juristische Personen darf nicht ohne Einverständnis des anderen Mitglieds verstaatlicht werden. Eine Schlechterstellung dieses Personenkreises im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs oder des Rechtswesens ist ebenso untersagt wie entsprechende Sondersteuern oder besondere Pflichten, die zu einer Schlechterstellung gegenüber einheimischen Betrieben führen oder führen können. Kontingentverbote sind ebenso ausgeschlossen.

    Art. 4.6
    Einzelne Mitglieder der WAH können nur mit 2/3-Zustimmung der übrigen Mitglieder gesonderte Zollverträge mit Nichtmitgliedern der WAH abschließen.

    Art. 4.7
    Ein Mitglied kann von einzelnen Pflichten dieses Vertrags befreit werden, wenn dies ohne Gegenstimme beschlossen wird. Das Mitglied hat dann drei Jahre Zeit, die entsprechende Ursache in seinem Land zu beheben. Diese Regelung kann nach Ablauf der drei jahre durch erneute Abstimmung verlängert werden.

    Art. 4.8
    Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, so kann die WAH gegen das betreffende Mitglied mit 2/3-Mehrheit Sanktionen verhängen, die das Schiedsgericht unter 2.3. empfohlen hat.

    Art. 5 Schlussbestimmungen

    Art. 5.1
    Die WAH ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Gründungsmitglieder.

    Art. 5.2
    Die WAH kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt nach erfolgreicher Abstimmung sofort in Kraft.

    Für das Sultanat Maskat und Oman

    Für das Königreich Jemen

    Etc pp

    Für die Kronkolonie Aden

    Für das Protektorat Jemen


    Anlage I: Liste der Mitglieder
    Anlage II: Zusätzliche Bestimmungen

    Mitglieder
    Kronkolonie Aden
    Protektorat Jemen
    Königreich Jemen
    Vertragscheichtümer
    Sulatanat Maskat und Oman

    Unterschrieben von
    Britischer Gouverneur von Aden
    Kronkolonie Aden
    Sultan Abdullah bin Othman
    Protektorat Jemen
    Yahya Muhammad
    Königreich Jemen
    Schahbut bin Sultan Al Nahyan
    Vertragscheichtümer
    Taimur ibn Faisal
    Sulatanat Maskat und Oman
    Salman bin Hamad Al Jalifa
    Emirat Bahrain

  5. #365

  6. #366
    66
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    Also so:


    Achtung Spoiler:
    Gründungsakte der Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)

    Art. 1 Gründung
    Die Gründungsakte zur Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel, im Folgenden WAH genannt, umfasst die Staaten in Anlage I.

    Art. 2 Organisation
    Die Mitglieder der WAH geben sich folgende organisatorische Struktur:

    Art. 2.1
    Jedes Mitglied hat eine Stimme

    Art. 2.2
    Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.

    Art. 2.2b
    Die Artikel dieser Gründungsakte können nur bei Einstimmigkeit geändert werden.

    Art. 2.2c
    In der Zukunft gefasste Beschlüsse der WAH werden in der Anlage II aufgeführt und können grundsätzlich nach Grundregel 2.2 geändert werden, sofern ihr Wortlaut nichts anderes aussagt.

    Art. 2.3
    Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb der WAH angestrebt, bei Misslingen wird ein Schiedsgericht bei einer internationalen Organisation mit der Klärung des Sachverhaltes betraut.

    Art. 2.4
    Vorgaben zu finanziellen Zahlungen können nur Einstimmig beschlossen werden.

    Art. 3 Eintritt und Austritt

    Art. 3.1
    Beitritte zur WAH sind mit 2/3-Mehrheit möglich.

    Art. 3.2
    Der Austritt aus der WAH kann einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit erklärt werden. Während des Zeitraums zwischen Austrittserklärung und Rechtskraft des Austritts hat das entsprechende Land kein Stimmrecht mehr. Diesem Land können keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr auferlegt werden.

    Art. 3.3
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einstimmigen Beschluss durch alle übrigen Mitglieder beschlossen werden.

    Art. 3.4
    Vor einem Austritt müssen mögliche Investitionen der anderen Mitglieder garantiert werden oder entsprechend entschädigt werden.

    Art. 3.5
    Ein Neumitglied erhält erst dann sein Stimmrecht, wenn es die bestehenden Regelungen der WAH in nationale Bestimmungen umgesetzt hat (Klartext: Schwerpunkt).

    Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete

    Art. 4.1
    Innerhalb der WAH werden alle Zölle und Steuern auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr aufgehoben

    Art. 4.2
    Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern der WAH werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt.

    Art. 4.3
    Zollgebiet der WAH sind die Grenzen der Mitglieder.

    Art. 4.4
    Die Art der Wirtschaftspolitik ist jedem Mitglied selbst überlassen, so lange keine andere Bestimmung dieses Vertrags dabei verletzt wird.

    Art. 4.5
    Die Mitglieder sichern sich für Auslandsinvestitionen aus anderen Mitgliedsländern Rechtssicherheit und Investitionssicherheit zu. Betriebsvermögen von Staatsangehörigen anderer Mitglieder bzw. dort ansässige juristische Personen darf nicht ohne Einverständnis des anderen Mitglieds verstaatlicht werden. Eine Schlechterstellung dieses Personenkreises im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs oder des Rechtswesens ist ebenso untersagt wie entsprechende Sondersteuern oder besondere Pflichten, die zu einer Schlechterstellung gegenüber einheimischen Betrieben führen oder führen können. Kontingentverbote sind ebenso ausgeschlossen.

    Art. 4.6
    Einzelne Mitglieder der WAH können nur mit 2/3-Zustimmung der übrigen Mitglieder gesonderte Zollverträge mit Nichtmitgliedern der WAH abschließen.

    Art. 4.7
    Ein Mitglied kann von einzelnen Pflichten dieses Vertrags befreit werden, wenn dies ohne Gegenstimme beschlossen wird. Das Mitglied hat dann drei Jahre Zeit, die entsprechende Ursache in seinem Land zu beheben. Diese Regelung kann nach Ablauf der drei jahre durch erneute Abstimmung verlängert werden.

    Art. 4.8
    Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, so kann die WAH gegen das betreffende Mitglied mit 2/3-Mehrheit Sanktionen verhängen, die das Schiedsgericht unter 2.3. empfohlen hat.

    Art. 5 Schlussbestimmungen

    Art. 5.1
    Die WAH ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Gründungsmitglieder.

    Art. 5.2
    Die WAH kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt nach erfolgreicher Abstimmung sofort in Kraft.

    Anlage I: Liste der Mitglieder
    Anlage II: Zusätzliche Bestimmungen

    Mitglieder
    Kronkolonie Aden
    Protektorat Jemen
    Königreich Jemen
    Vertragscheichtümer
    Sulatanat Maskat und Oman
    Emirat Bahrein

    Unterschrieben von
    Britischer Gouverneur von Aden
    Kronkolonie Aden

    Sultan Abdullah bin Othman
    Protektorat Jemen

    Yahya Muhammad
    Königreich Jemen

    Schahbut bin Sultan Al Nahyan
    Vertragscheichtümer

    Taimur ibn Faisal
    Sulatanat Maskat und Oman

    Salman bin Hamad Al Jalifa
    Emirat Bahrain


    €: Ich habe es jetzt schon reingestellt. Wie gesagt war ja lang genug Zeit.
    Laut Jon reicht das so schon für Unterschriften.

  7. #367
    Erfährt alles als letzter Avatar von Käsbert
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    Falsches Staatsoberhaupt bei mir (Said ibn Taimur), ansonsten

  8. #368
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    Korrigiert.

    Das sollte noch an Jon weitergegeben werden, damit das in der Ländervorstellung angepasst wird.

  9. #369
    Erfährt alles als letzter Avatar von Käsbert
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    Jon weiß das eigentlich schon
    Habe mit ihm auch darüber gesprochen.

  10. #370
    Zurück im Norden
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    Die Ländervorstellung ändere ich nicht jedes Mal, wenn sich etwas wandelt. Die aktuellen Verhältnisse stehen jeweils direkt im Rundenfaden.

  11. #371
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Kuwait denkt über einen Beitritt nach und möchte gerne mitlesen.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
    Jeder mag Basse!

  12. #372
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    Nichts dagegen.

  13. #373
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Wegen dieser Zeitung: Wollen wir uns zur Not zusammen tun? Hätte halt gerne mehr freie Presse im Land und gerade westliche. Können ja ein Korrespondenten Netzwerk zusammen aufbauen.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
    Jeder mag Basse!

  14. #374
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    Meinst du wegen der arabischen Auflage der französischen Sportzeitung?

    Mir gefällt eine so rasche Verwestlichung nicht. Wir spielen zwar nicht die Realität nach, aber diese Region so fernab davon zu entwickeln, missfällt mir. Gegen eine Sportzeitung spricht nichts, aber irgendwo ist da eine Grenze.

  15. #375

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