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Thema: Allgemeiner Vertragsfaden des Nahen und Mittleren Ostens

  1. #1
    Zurück im Norden
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    Allgemeiner Vertragsfaden des Nahen und Mittleren Ostens


  2. #2
    Oberst Klink
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    Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

    • Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erwirbt aus der Republik Türkei Nahrung im Wert von 300000 Dollar. Davon wird Nahrung im Wert von 50000 Dollar für die Versorgung Nordpersiens freigegeben, sowie die dortigen Requirierungsmaßnahmen auf das nötige Minimum reduziert.
    • Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und das Königreich Jemen vereinbaren Folgendes:
      Zukünftig ist sowjetischen Handelsdelegationen der Zutritt zu den jemenitischen Märkten gewährt.
      Ebenso erhalten jemenitische Händler das Recht Textilwaren und Nahrung in die Sowjetunion zu exportieren.
    • Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Republik Libanon bekunden hiermit ihre Absicht nach Kriegsende eine sowjetische Botschaft in Beirut einzurichten. In Absprache mit den französischen Verbündeten.
    Geändert von Oberst Klink (09. Februar 2018 um 18:10 Uhr)

  3. #3
    Schatten des Ostens Avatar von Kendogan
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    Das Empire organisiert sich einen Platzhalter. Anstehen und warten können wir ja bestens.

  4. #4
    Kuh-Anon Avatar von Simato
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    Unser Post wird der größte von allen! Emoticon: rede
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Von Simato lernen heißt Siegen lernen!

  5. #5
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    .
    Geändert von Bartmann (19. Februar 2018 um 22:08 Uhr)

  6. #6
    Erfährt alles als letzter Avatar von Käsbert
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    Geändert von Käsbert (21. Mai 2018 um 19:11 Uhr)

  7. #7
    Registrierter Benutzer Avatar von BotX
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    Verträge der Vereinigten Staaten von Amerika

    Bilaterale Verträge



    Internationale Konventionen



    Ratifikationen der ersten Internationalen Ölkonvention
    Achtung Spoiler:

    Vollständig

    Jahr Staat
    1946 Vereinigte Staaten von Amerika
    Saudi-Arabien
    Vereinigtes Königreich


    Unter Vorbehalt der Art. 4-6
    -


    Artikel 2

    Jahr Staat
    1946 Transjordanien



    Musterschiedsabkommen
    Achtung Spoiler:
    SCHIEDSABKOMMEN


    zwischen


    STAAT A
    - Partei 1 -


    und STAAT B
    - Partei 2 -


    betreffend [Name der Streitigkeit]




    § 1 Einrichtung des Schiedsgerichts.
    (1) Dieses Schiedsabkommen richtet ein Schiedsgericht für folgende Streitigkeiten zwischen den Parteien ein:

    1. Erster Streitpunkt
    2. Zweiter Streitpunkt
    3. ...

    (2) Der Schiedsspruch des Schiedsgericht ist endgültig und von beiden Parteien zu akzeptieren, sofern nicht in vorher geschlossenen Verträgen etwas anderes vereinbart wurde.


    § 2 Zusammensetzung des Gerichts.
    (1) Das Gericht besteht aus drei Richtern, die gleichberechtigt an der Findung eines Schiedsspruches mitwirken.
    (2) Der Vorsitzende wird von den Parteien dieses Schiedsabkommens einvernehmlich bestimmt.
    (3) Jede Partei benennt je einen Beisitzer.


    § 3 Einleitung des Verfahrens.
    (1) Das Verfahren wird durch einen Schriftsatz der Partei, die durch das Schiedsverfahren einen Anspruch geltend machen möchte (Kläger), eröffnet. Dieser Schriftsatz soll die Ansprüche des Klägers benennen, die für die Schiedsspruchsfindung relevanten Tatsachen vortragen, Beweisangebote enthalten, den Beisitzer des Klägers benennen und kann rechtliche Ausführungen zur Begründung der Ansprüche enthalten.
    (2) Der verfahrenseröffnende Schriftsatz wird der anderen Vertragspartei (Beklagter) zugestellt und diese wird aufgefordert, sich binnen einer vom Gericht gesetzten Frist dagegen zu verteidigen und einen eigenen Beisitzer zu benennen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


    § 4 Wegfall von Schiedsrichtern.
    (1) Scheidet Beisitzer aus, so hat die Partei, die ihn benannt hat, binnen einer vom Gericht gesetzten Frist einen Ersatz zu benennen.
    (2) Scheidet der Vorsitzende aus, so haben die Parteien sich binnen einer vom Gericht gesetzten Frist auf einen neuen Vorsitzenden zu verständigen.
    (3) Verstreicht eine der Fristen aus Abs. 1 oder Abs. 2 erfolglos, benennt das Gericht einen Ersatz durch einstimmigen Beschluss.


    § 5 Verhaltensregeln der Parteien während des Verfahrens.
    Die Parteien verpflichten sich, das Gericht beim Finden eines rechtmäßigen Schiedsspruch nach besten Gewissen zu unterstützen und währen das Gericht aktiv ist, mit keinem der Schiedsrichter außerhalb des Verfahrens in Kontakt zu treten.


    § 6 Öffentlichkeit.
    Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil des Verfahrens findet grundsätzlich [nicht] öffentlich statt.


    § 7 Durchführung des Verfahrens.
    (1) Das Verfahren wird durch Anordnungen des Vorsitzenden organisiert.
    (2) Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden ist die Beschwerde zulässig, wenn dadurch einer Prozesspartei ein ungerechter Vorteil verschafft wird. Über die Beschwerde entscheidet das Gericht.
    (3) Das Gericht ist berechtigt über die Auslegung dieses Abkommens zu entscheiden.


    § 8 Anwendbares Recht.
    Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Regeln des allgemeinen Völkerrechts sowie der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.


    § 9 Gang des Verfahrens nach der Verfahrenseröffnung.
    (1) Nach Eingang der beiden verfahrenseröffnenden Schriftsätze bereitet der Vorsitzende durch Verfahrensanordnungen die mündliche Hauptverhandlung vor. Er kann insbesondere den Parteien insbesondere aufgeben, das Gericht in weiteren Schriftsätzen über für die Entscheidungsfindung relevanten Dinge zu informieren.
    (2) Hält er dies für nötig, berät der Vorsitzende mit den Parteien über die weitere Gestaltung des Verfahrens.
    (3) Haben sich die Parteien darauf verständigt, im Streitfall zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, hat das Gericht so schnell wie möglich eine Güteverhandlung anzuberaumen.
    (4) Anschließend terminiert das Gericht eine mündliche Verhandlung in der die Parteien über die Sache verhandeln.


    § 10 Beschlüsse und Schiedsspruch.
    (1) Beschlüsse werden einstimmig getroffen, sofern das Abkommen nichts anderes Vorschreibt.
    (2) Der Schiedsspruch wird einstimmig beschlossen und kann erst nach der Hauptverhandlung ergehen. Er ist mit Gründen zu versehen.


    § 11 Versäumnisschiedsspruch.
    Versäumt eine Partei schuldhaft eine vom Gericht gesetzte Frist, Urteilt sie nach den Anträgen der Gegenseite, sofern diese nicht offensichtlich unbegründet sind und dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.


    § 12 Teilschiedsspruch.
    (1) Ist ein Teil des Streites zur Entscheidung reif, so kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien einen Teilsschiedsspruch sprechen.
    (2) Das Einverständnis der Parteien ist entbehrlich, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Teilentscheidung für die Entscheidung der Restsache unerlässlich ist.



    Geändert von BotX (25. Juni 2018 um 12:50 Uhr)

  8. #8
    Profi Fragesteller Avatar von Darzumir
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    Katar - Veträge

    Saudi-Arabien:
    Achtung Spoiler:
    Zitat Zitat von Freundschaftsvertrag zwischen Saudi-Arabien und Katar
    1. Die Vertragspartner sind, wie folgt Saudi-Arabien und Katar.
    2. Die Vertragspartner greifen den jeweils anderen Vertragspartner nicht militärisch, wirtschaftlich oder anderweitig an. Dazu zählen folgende Dinge:
    2.1. Ein Einmarsch durch Truppen eines Vertragspartners in das Land eines anderen Vertragspartners.
    2.2. Die Durchführung von Sanktionen seitens eines Vertragspartners gegen einen anderen Vertragspartner.
    2.3. Die Unterstützung von Dritten deren Aktionen sich gegen einen der Vertragspartner richtet, sofern sie bestehende Verträge nicht beeinflussen.
    3. Die Vertragspartner erkennen die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners an.
    Geändert von Darzumir (14. Mai 2018 um 08:17 Uhr)

    Zitat Zitat von Darzumir
    Geteiltes Leid ist mindestens doppeltes Leid, meistens dreifaches und höchstens unendliches.

  9. #9
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Vertrag zwischen den Ländern Nordjemen, Russland und Persien zur Gründung einer gemeinsamen Landmaschinenfirma.

    Die beteiligten Vertragsparteien entschließen sich zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft zum Bau von Landwirtschaftsmaschinen

    1. Auch wenn Gewinnerzielungsabscht besteht liegt der Zweck der gemeinsamen Firma primär auf der Entwicklung und Modernisierung der heimischen Landwirtschaft.
    2. Zu diesem Zweck wird in Persien das Hauptwerk und im Nordjemen ein Zweitwerk gegründet.
    3. Die Firma wird in Form einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegründet, Gewinne und Stimmrechte entsprechen der Einlage.
    4. Entscheidungen, die signifikante Änderungen am Aufbau der Gesellschaft zur Folge haben, benötigen eine 75% Mehrheit.
    5. Sollte eine der Vertragsparteien ihre Anteile verkaufen wollen, besteht für die anderen Vertragspartner ein Vorkaufsrecht.
    6. Falls der Nordjemen oder Persien an einer weiteren Kooperation nicht mehr interessiert sein sollten, kann die Gesellschaft aufgelöst werden, wobei Persien und Nordjemen dann jeweils die Aktiva der Firma in ihren jeweiligen Ländern erhalten. Eventuelle Differenzen zwischen dem Wert der jeweiligen Aktiva und dem Anteil der Länder an der Firma werden monetär, nach einem dann festzulegenden Zahlungsmodell, ausgeglichen.
    Geändert von Sarellion (19. Mai 2018 um 23:11 Uhr)
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
    ANNO 2070: Die Zukunft wird nass
    Fallen Enchantress - Legendary Heroes: Geschichten aus der Gruft

  10. #10
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    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Vertrag zwischen den Ländern Nordjemen, Russland und Persien zur Gründung einer gemeinsamen Landmaschinenfirma.

    Die beteiligten Vertragsparteien entschließen sich zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft zum Bau von Landwirtschaftsmaschinen

    1. Auch wenn Gewinnerzielungsabscht besteht liegt der Zweck der gemeinsamen Firma primär auf der Entwicklung und Modernisierung der heimischen Landwirtschaft.
    2. Zu diesem Zweck wird in Persien das Hauptwerk und im Nordjemen ein Zweitwerk gegründet.
    3. Die Firma wird in Form einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegründet, Gewinne und Stimmrechte entsprechen der Einlage.
    4. Entscheidungen, die signifikante Änderungen am Aufbau der Gesellschaft zur Folge haben, benötigen eine 75% Mehrheit.
    5. Sollte eine der Vertragsparteien ihre Anteile verkaufen wollen, besteht frür die anderen Vertragspartner ein Vorkaufsrecht.
    6. Falls der Nordjemen oder Persien an einer weiteren Kooperation nicht mehr interessiert sein sollten kann die Gesellschaft aufgelöst werden, wobei Persien und Nordjemen dann jeweils die Aktiva der Firma in ihren jeweiligen Ländern erhalten. Eventuelle Differenzen zwischen dem Wert der jeweiligen Aktiva und dem Anteil der Länder an der Firma werden monetär, nach einem dann festzulegenden Zahlungsmodell, ausgeglichen.
    Für das Königreich Jemen:
    Yahya Muhammad

  11. #11
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Vertrag zwischen den Ländern Katars und Persiens zum Bau eines neuen Hafens.

    Die beteiligten Vertragsparteien entschließen sich zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, die zum Bau und Betrieb eines Hafens in Katar dient.

    1. Neben Gewinnerzielungsabsicht liegt der Zweck der gemeinsamen Firma auf der Entwicklung und Förderung des Handels von Katar und dem gemeinsamen Handel.
    2. Zu diesem Zweck wird in Katar ein Hafen gebaut.
    3. Die Firma wird in Form einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegründet, Gewinne und Stimmrechte werden entsprechend der Einlage verteilt.
    4. Entscheidungen, die signifikante Änderungen am Aufbau der Gesellschaft zur Folge haben, benötigen eine 75% Mehrheit.
    5. Sollte eine der Vertragsparteien ihre Anteile verkaufen wollen, besteht für die anderen Vertragspartner ein Vorkaufsrecht.
    6. Falls Katar oder Persien an einer weiteren Kooperation nicht mehr interessiert sein sollten kann die Gesellschaft aufgelöst werden, wobei Katar die physischen Aktiva der Firma erhält und weitere Anteilseigner finanziell ausbezahlt werden.
    Geändert von Sarellion (20. Mai 2018 um 00:02 Uhr)
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
    ANNO 2070: Die Zukunft wird nass
    Fallen Enchantress - Legendary Heroes: Geschichten aus der Gruft

  12. #12
    Profi Fragesteller Avatar von Darzumir
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    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Vertrag zwischen den Ländern Katars und Persiens zum Bau eines neuen Hafens.

    Die beteiligten Vertragsparteien entschließen sich zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, die zum Bau und Betrieb eines Hafens in Katar dient.

    1. Neben Gewinnerzielungsabsicht liegt der Zweck der gemeinsamen Firma auf der Entwicklung und Förderung des Handels von Katar und dem gemeinsamen Handel.
    2. Zu diesem Zweck wird in Katar ein Hafen gebaut.
    3. Die Firma wird in Form einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegründet, Gewinne und Stimmrechte werden entsprechend der Einlage verteilt.
    4. Entscheidungen, die signifikante Änderungen am Aufbau der Gesellschaft zur Folge haben, benötigen eine 75% Mehrheit.
    5. Sollte eine der Vertragsparteien ihre Anteile verkaufen wollen, besteht für die anderen Vertragspartner ein Vorkaufsrecht.
    6. Falls Katar oder Persien an einer weiteren Kooperation nicht mehr interessiert sein sollten kann die Gesellschaft aufgelöst werden, wobei Katar die physischen Aktiva der Firma erhält und weitere Anteilseigner finanziell ausbezahlt werden.
    Für das Scheichtum Katar.
    Scheich Abdullah ibn Jassim

    Zitat Zitat von Darzumir
    Geteiltes Leid ist mindestens doppeltes Leid, meistens dreifaches und höchstens unendliches.

  13. #13
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    Gründungsakte der Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)

    Art. 1 Gründung
    Die Gründungsakte zur Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel, im Folgenden WAH genannt, umfasst die Staaten in Anlage I.

    Art. 2 Organisation
    Die Mitglieder der WAH geben sich folgende organisatorische Struktur:

    Art. 2.1
    Jedes Mitglied hat eine Stimme

    Art. 2.2
    Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.

    Art. 2.2b
    Die Artikel dieser Gründungsakte können nur bei Einstimmigkeit geändert werden.

    Art. 2.2c
    In der Zukunft gefasste Beschlüsse der WAH werden in der Anlage II aufgeführt und können grundsätzlich nach Grundregel 2.2 geändert werden, sofern ihr Wortlaut nichts anderes aussagt.

    Art. 2.3
    Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb der WAH angestrebt, bei Misslingen wird ein Schiedsgericht bei einer internationalen Organisation mit der Klärung des Sachverhaltes betraut.

    Art. 2.4
    Vorgaben zu finanziellen Zahlungen können nur Einstimmig beschlossen werden.

    Art. 3 Eintritt und Austritt

    Art. 3.1
    Beitritte zur WAH sind mit 2/3-Mehrheit möglich.

    Art. 3.2
    Der Austritt aus der WAH kann einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit erklärt werden. Während des Zeitraums zwischen Austrittserklärung und Rechtskraft des Austritts hat das entsprechende Land kein Stimmrecht mehr. Diesem Land können keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr auferlegt werden.

    Art. 3.3
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einstimmigen Beschluss durch alle übrigen Mitglieder beschlossen werden.

    Art. 3.4
    Vor einem Austritt müssen mögliche Investitionen der anderen Mitglieder garantiert werden oder entsprechend entschädigt werden.

    Art. 3.5
    Ein Neumitglied erhält erst dann sein Stimmrecht, wenn es die bestehenden Regelungen der WAH in nationale Bestimmungen umgesetzt hat (Klartext: Schwerpunkt).

    Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete

    Art. 4.1
    Innerhalb der WAH werden alle Zölle und Steuern auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr aufgehoben

    Art. 4.2
    Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern der WAH werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt.

    Art. 4.3
    Zollgebiet der WAH sind die Grenzen der Mitglieder.

    Art. 4.4
    Die Art der Wirtschaftspolitik ist jedem Mitglied selbst überlassen, so lange keine andere Bestimmung dieses Vertrags dabei verletzt wird.

    Art. 4.5
    Die Mitglieder sichern sich für Auslandsinvestitionen aus anderen Mitgliedsländern Rechtssicherheit und Investitionssicherheit zu. Betriebsvermögen von Staatsangehörigen anderer Mitglieder bzw. dort ansässige juristische Personen darf nicht ohne Einverständnis des anderen Mitglieds verstaatlicht werden. Eine Schlechterstellung dieses Personenkreises im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs oder des Rechtswesens ist ebenso untersagt wie entsprechende Sondersteuern oder besondere Pflichten, die zu einer Schlechterstellung gegenüber einheimischen Betrieben führen oder führen können. Kontingentverbote sind ebenso ausgeschlossen.

    Art. 4.6
    Einzelne Mitglieder der WAH können nur mit 2/3-Zustimmung der übrigen Mitglieder gesonderte Zollverträge mit Nichtmitgliedern der WAH abschließen.

    Art. 4.7
    Ein Mitglied kann von einzelnen Pflichten dieses Vertrags befreit werden, wenn dies ohne Gegenstimme beschlossen wird. Das Mitglied hat dann drei Jahre Zeit, die entsprechende Ursache in seinem Land zu beheben. Diese Regelung kann nach Ablauf der drei jahre durch erneute Abstimmung verlängert werden.

    Art. 4.8
    Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, so kann die WAH gegen das betreffende Mitglied mit 2/3-Mehrheit Sanktionen verhängen, die das Schiedsgericht unter 2.3. empfohlen hat.

    Art. 5 Schlussbestimmungen

    Art. 5.1
    Die WAH ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Gründungsmitglieder.

    Art. 5.2
    Die WAH kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt nach erfolgreicher Abstimmung sofort in Kraft.

    Anlage I: Liste der Mitglieder
    Anlage II: Zusätzliche Bestimmungen

    Mitglieder
    Kronkolonie Aden
    Protektorat Jemen
    Königreich Jemen
    Vertragscheichtümer
    Sulatanat Maskat und Oman
    Emirat Bahrein

    Unterschrieben von
    Britischer Gouverneur von Aden
    Kronkolonie Aden

    Sultan Abdullah bin Othman
    Protektorat Jemen

    Yahya Muhammad
    Königreich Jemen

    Schahbut bin Sultan Al Nahyan
    Vertragscheichtümer

    Said ibn Taimur
    Sulatanat Maskat und Oman

    Salman bin Hamad Al Jalifa
    Emirat Bahrain

    €: Staatsoberhaupt im Oman berichtigt.
    Geändert von Bartmann (21. Mai 2018 um 19:46 Uhr)

  14. #14
    Zurück im Norden
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    Abschnitt I – Grundsätze


    Artikel 1
    Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Förderung von und der Handel mit Öl von größter Wichtigkeit für Fortschritt und Wohlstand in der Welt sind. Aus diesem Grund verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen.


    Artikel 2
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in Krieg wie in Frieden Ölbohrtürme, Raffinerien und Pipelines weder anzugreifen noch zu sabotieren.


    Artikel 3
    Zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen, die es Unternimmt, Ölförderanlagen oder Transportmittel zu sabotieren, die zu einem ausländischen Unternehmen gehören, das im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig ist. Erfolgt die Bestrafung, so können keine weiteren Ansprüche gegen den Staat aufgrund dieser Konvention geltend gemacht werden.




    Abschnitt II – Freier und Sicherer Ölhandel


    Artikel 4
    Die Vertragsparteien erklären, insbesondere auf See, notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels zu ergreifen, wenn dieser bedroht ist. Kosten für Handlungen die erforderlich sind um eine konkrete Gefahr des Ölhandels zugunsten einer oder mehrerer Vertragsparteien abzuwehren, sind auf Aufforderung von den Profiteuren der Abwehrhandlung zu tragen.


    Artikel 5
    Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, jedes Handeln zu unterlassen, das geeignet ist, bestehende Transportwege zwischen zwei Vertragsstaaten zu unterbrechen ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.


    Artikel 6
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Öllieferungen durch ihr Staatsgebiet, die für eine andere Vertragspartei bestimmt sind, nicht zu unterbinden. Durch diese Vorschrift kann jedoch kein Staat dazu gezwungen werden, Baumaßnahmen auf seinem Staatsgebiet gegen seinen Willen zu dulden.






    Abschnitt III – Ölförderverträge, Ölkommission


    Artikel 7
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen.


    Artikel 8
    Die Gewinnbeteiligung der Staaten auf deren Staatsgebiet Ölförderanlagen errichtet werden, ist vertraglich zu regeln und muss angemessen hoch sein.


    Artikel 9
    (1) Es wird eine internationale Kommission errichtet, die aus den Vertretern von jeweils zwei Vertragsparteien, die überwiegend Öl importieren und solchen die überwiegen Öl exportieren, besteht. Diese beschließt Richtlinien für die Berechnung angemessener Gewinnbeteiligungsquoten.
    (2) Die Richtlinien der Kommission sollen eine Basisquote erhalten, die eine angemessene Gewinnbeteiligung für Ölförderverträge, die nichts weiter als das erschließen eines Ölfeldes regeln, festlegen. Diese Basisquote soll zwischen 5 und 10 Prozent liegen und als Grundlage für die Berechnung aller weiteren Ölförderquoten dienen.
    (3) Die Kommission soll mindestens alle zwei Jahre neue Richtlinien vorlegen und ihre Besetzung alle vier Jahre von den Vertragsparteien festgelegt werden.


    Artikel 10
    Ölförderverträge in denen die Gewinnbeteiligung wesentlich von den Richtlinien der Kommission abweicht, müssen eine schriftliche Begründung für dieses Abweichen enthalten.


    Artikel 11
    Ölförderverträge zwischen zwei Vertragsparteien, die bereits bestehen, wenn diese Konvention in Kraft tritt, können spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich der Gewinnbeteiligung nachverhandelt werden, so dass sie den Richtlinien der Kommission entsprechen. Sollte eine der Vertragsparteien den Vertrag erst nach seinem Inkrafttreten ratifiziert haben, beginnt die zweijährige Frist mit dem Zeitpunkt der Ratifikation.


    Artikel 12
    Das Recht auf Neuverhandlung besteht schon vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn die vereinbarte Gewinnbeteiligung um mehr als 25 Prozent von dem angemessenen Wert abweicht.


    Artikel 13
    (1) Kann in den Neuverhandlungen keine bilaterale Einigung erzielt werden, so ist die Kommission als Vermittlerin anzurufen. Ist ein Kommissionsmitglied am Streitfall beteiligt, so wird es durch ein Vertretungsmitglied ersetzt.
    (2) Die Kommission erarbeitet einen Vermittlungsvorschlag. Sie kann vorläufig die Gewinnbeteiligung der Streitparteien durch einstimmigen Beschluss um bis zu drei Prozent verändern.
    (3) Die Vermittlungssitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.


    Artikel 14
    (1) Die Wahl der Kommission erfolgt über zwei Listen. Eine für Staaten, die überwiegend Öl importieren, eine für Staaten, die überwiegend Öl exportieren. Jede Vertragspartei kann sich zur Wahl stellen.
    (2) Jede Vertragspartei kann auf jeder Liste maximal zwei Stimmen abgeben, wobei sie jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben darf.
    (3) Von jeder Liste sind die beiden Staaten mit den meisten Stimmen gewählt. Die restlichen Kandidaten sind in der Reihe ihrer erhaltenen Stimmen die Ersatzmitglieder für die Kommission.
    (4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.




    Abschnitt IV – Vorbehalte


    Artikel 15
    Bei der Zustimmung zu diesem Vertrag, können die Vertragsparteien erklären, Verpflichtungen aufgrund der Art. 4-6 dieser Konvention nicht nachkommen zu wollen. Durch die Erklärung des Vorbehalts erlangen sie auch nicht die Rechte aus diesen Artikeln.


    Artikel 16
    Es steht jedem Staat offen, sich durch eine Erklärung selbst der Einhaltung von Artikel 2 zu verpflichten. Gleichzeitig verpflichten sie sich, in Streitfällen bezüglich seiner Auslegung an das in diesem Vertrag festgelegte Streitbeilegungsverfahren zu halten.




    Abschnitt V – Inkrafttreten, Schiedsgerichte, Außerkrafttreten


    Artikel 17
    Der Vertrag tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Er kann auch nur teilweise in Kraft treten, sofern bestimmte Artikel nicht von mindestens sechs Staaten ratifiziert werden.


    Artikel 18
    Streitfälle zwischen den Vertragsparteien oder der Kommission und den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention oder Ölhandel im Allgemeinen werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.


    Artikel 19
    Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Er wird nach Ablauf dieser Frist für alle Signatarstaaten, die binnen dieser Frist nicht ihren Kündigungswillen ausdrücken, um je 10 weitere Jahre verlängert, wenn es noch mehr als sechs Vertragsparteien gibt.


    Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Außenminister Edward R. Stettinius
    Für das Vereinigte Königreich: Außenminister Ernest Bevin
    Für das Königreich Saudi-Arabien: König Abd al-Aziz ibn Saud
    Geändert von Jon Snow (28. Mai 2018 um 13:59 Uhr)

  15. #15
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Rahmenvertrag über die amerikanisch-ägyptische Zusammenarbeit

    1. Die Vertragsparteien erklären in Zukunft auf freundschaftlicher Basis zusammenzuarbeiten.
    2. Ägypten erwirbt im Jahr des Vertragsschlusses und dem darauf folgenden je eine Korvette von den USA.
    3. Ägypten verpflichtet sich, in den ersten zehn Jahren nach Vertragsschluss Militärschiffe ausschließlich aus den USA zu beziehen, sofern sie dort verfügbar sind.
    4. Die Vertragsparteien halten jährlich ein Flottenmanöver ab, in dem insbesondere die ägyptischen Streitkräfte im Umgang mit den erworbenen Schiffen geschult werden sollen.
    5. Ferner stellen die USA unabhängig von den Manövern Ausbildungspersonal bereit. Die amerikanische Flotte erhält Liegerechte in ausgewählten ägyptischen Häfen.
    6. Um die Wirtschaftskraft des freien ägyptischen Volkes zu stärken, schaffen die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine Ansiedelung amerikanischer Unternehmen in Ägypten, die landwirtschaftliches Gerät herstellen. Diese sollen ägyptischen Landwirtschaftsbetrieben Geräte bereitstellen und sie warten. Zudem soll durch das Vergeben von Lizenzen für den Bau amerikanischer Landwirtschaftsgeräte an ägyptische Unternehmen eine zügige Erstversorgung an modernen Geräten geschaffen werden.
    7. Die USA unterstützen die arabische Entwicklungsbank mit Personal.
    8. Herrschen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Vertrages, so verpflichten sich die Vertragsparteien, sich einvernehmlich auf eine Auslegung zu verständigen. Gelingt dies nicht, bedienen sie sich eines Schiedsgerichtes. Verweigert eine Vertragspartei, ein Schiedsgericht zu bilden, kann der IGH angerufen werden.

    Für Ägypten: Der König

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