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Thema: Ölimperien in diplomatischen Gesprächen

  1. #121
    Erfährt alles als letzter Avatar von Käsbert
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    Südland-Symposiums in Maskat (11.-15. März 1946)
    Das Königreich Ostjordanien und das Sultanat Maskat und Oman richten gemeinsam eine Veranstaltung aus, um mit Gebieten an den Küsten des indischen Ozeans ins Gespräch zu kommen. Eingeladen zu diesem Treffen sind Vertreter aus Tanganjika, Sansibar, Kenia, Somaliland, Eritrea, Cisjordanien, Nordjemen, Aden, Südjemen, Vertragsscheichtümer, Bahrain, Kuwait, Malediven, Ceylon, Malaya und Nord-Borneo.
    Es soll dabei geprüft werden, inwieweit diese Gebiete in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht voneinander profitieren können. Darüber hinaus dürfen sich die zweihundert geladenen Besucher auf ein reichhaltiges Begleitprogramm wie eine Stadt- und Hafenführung Maskats, Kamelpolo und eine Abendgesellschaft mit Käsehäppchen freuen.

  2. #122
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Bin dabei und investiere 10.000 in meine Delegation für tolle Abschlüsse.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Was Basse sagt. :D
    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Passe, wenn nicht Basse :schwaerm:
    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
    Jeder mag Basse!

  3. #123
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    Veranstaltungskalender des Königreiches Ostjordanien

    4. Januar: Krönungsfeier
    4.-8. Februar: Jordanlandkongress in Beirut
    11.-15. März: Südland-Symposium
    3.-5. April: Rotkorallenfest
    12.-20. Mai: Türkei-, Libanon- und Cisjordanien-Reise
    6. Juli: Akaba-Teegesellschaft in Amman
    12.-18. Juli: Staatsbesuch des saudischen Königs
    27. September: Wahl
    18.-21. November: Dekapolis-Symposium in Adschlun
    9.-13. Dezember: Jerusalemer Menschenrechtskongress


    Veranstaltungen:

    Krönungs- und Siegesfeier (4. Januar 1946 / 30. Muharram 1365 / 2. Schebat 5706)
    Im Schatten der Feiern, die das Land für seine heimkehrenden Söhne und angesichts des erstrittenen Friedens abhält, findet in der alten Beduinenstadt Petra die Erhebung Abdallahs zum König statt. Die Zeremonie zwischen Steinen und Zelten, die sinnbildlich für die Verschmelzung aus altem und neuem steht, bedeute die Geburtsstunde von Ostjordanien, welches nicht nur Nabatäa und nicht nur Ost-Palästina sein solle, sondern das Bestmögliche beider Welten.
    Um diesen Traum zu verwirklichen, werden mit der Krönung auch die weiteren Schritte verkündet: Parlamentsvergrößerung auf demokratischer Basis, anschließend eine Verfassungs- und Menschenrechtserklärung.
    Unter den fünfhundert geladenen Gästen befinden sich nicht nur die Großen beider Seiten des Jordan, sondern auch Vertreter von Volk und Legion.
    Bestätigte Auslandsvertretungen: Großbritannien, Vereinigte Staaten, Türkei, Libanon.


    Teilnahme an der Jordanlandkonferenz in Beirut (4.-8. Februar 1946)
    Die französische Botschaft in Beirut verkündet, dass es ihr eine besondere Ehre ist, in Zusammenarbeit mit dem britischen Hochkommissariat in Aden und der Libanesischen Republik Initiator und Gastgeber der zweiten Jordankonferenz zu sein, die das Gebilde festigen und die Zusammenarbeit vertiefen mag. So laden wir euch ein, ihr Vertreter und Verwaltungsbeamte der Jordananrainer, um mit uns darüber zu sprechen, wie es weitergehen mag.


    Mitveranstalter des Südland-Symposiums in Maskat (11.-15. März 1946)
    Das Königreich Ostjordanien und das Sultanat Maskat und Oman richten gemeinsam eine Veranstaltung aus, um mit Gebieten an den Küsten des indischen Ozeans ins Gespräch zu kommen. Eingeladen zu diesem Treffen sind Vertreter aus Tanganjika, Sansibar, Kenia, Somaliland, Eritrea, Cisjordanien, Nordjemen, Aden, Südjemen, Vertragsscheichtümer, Bahrain, Kuwait, Malediven, Ceylon, Malaya und Nord-Borneo.
    Es soll dabei geprüft werden, inwieweit diese Gebiete in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht voneinander profitieren können. Darüber hinaus dürfen sich die zweihundert geladenen Besucher auf ein reichhaltiges Begleitprogramm wie eine Stadt- und Hafenführung Maskats, Kamelpolo und eine Abendgesellschaft mit Käsehäppchen freuen.


    Rotkorallenfest in Akaba und Eilat (3.-5. April 1946 / 1.-3. Dschumada l-ula 1365 / 2. Nissan 5706)
    So findet auch dieses Jahr jenes Fest statt, über das sich drei Dinge sagen lassen: Es ist eine Verbrüderungsveranstaltung der beiden Nachbarstädte, es ist das Fest der jordanischen Marine und es ist ein Fischer- und Sportlerfest. Jenseits der kulinarischen Möglichkeiten werden drei besondere Gäste erwartet: Der britische Gouverneur von Aden und der Hochkommissar Cisjordaniens werden Gäste des Königs von Ostjordanien sein, um im kleinen Kreis über die Zukunft beider Jordanien vor, in und nach Paris zu sprechen.


    TLC-Reise: (12.-20. Mai 1946)
    Auf die dritte Auslandsreise, diesmal nach Nordwesten, begeben sich Vater und Sohn, Kronprinz und König, gemeinsam. Sie führt zunächst nach Ankara, ehe das Boot sie nach Beirut trägt und sie schließlich noch in Tiberias Station machen, um die Jordanwasserbehörde zu besichtigen und sich mit Offiziellen Cisjordaniens über die nächsten gemeinsamen Schritte auszutauschen.

    Gesamtplan:
    14.-16. Mai: Aufenthalt in der Türkei
    17.-18. Mai: Aufenthalt im Libanon
    20.-22. Mai: Aufenthalt in Cisjordanien


    Ammaner Teegesellschaft mit Mandatsbeamten (6. Juli 1946)
    Angesichts des endenden Mandats und anlässlich des Jahrestags der gemeinsamen Befreiung Akabas lädt der König eine Gruppe Mandatsbeamter zur Feier mit Tee und Kuchen. Es ist ein Fest, bei dem es nicht um Politik gehen soll, sondern um die Geschichten und Erlebnisse einer gemeinsamen Zeit, die immer deutlicher mit der alten Welt zur Episode verschwimmt.


    Staatsbesuch des saudischen Königs Abd al-Aziz ibn Saud (12.-18. Juli 1946 / 12.-18. Schaʿbān. 1365)
    Das ostjordanische Volk darf sich geehrt fühlen, den König seines Südnachbarn zu einem Gegenbesuch zu begrüßen.

    12. Juli: Ankunft Seiner Königlichen Majestät und seiner Entourage mit dem Flugzeug auf dem Militärflugplatz Ma'an. Hier wird Kronprinz Talal ihn empfangen und sein Gastgeber für ein Bankett lokaler Größen des Umlands und der Garnison. Die Gespräche werden sich voraussichtlich auch um den lange gehegten Traum kreisen, die Hedschasbahn von Damaskus bis Medina wiederherzustellen. Am nächsten Morgen werden sie mit ebendieser Bahn aufbrechen.
    13./14. Juli: Aufenthalt in Karak und Treffen mit König Abdallah sowie dem französischen Nahost-Botschafter und dem britischen Gouverneur in Aden. In dem Gespräch soll es um den Verfall der Sitten in Europa gehen - und um die Frage, ob unter dem Deckmantel der "Frauenschwimmsportberichterstattung" durch französische Sportmagazine auch arabische Familien devon bedroht seien. Es wird erwartet, dass in dieser Runde auch andere Vorfälle der jüngeren Vergangenheit aufgearbeitet werden.
    14.-16. Juli: Weiterfahrt nach Amman und Treffen mit religiösen Autoritäten in der al-Husseini-Moschee. Dabei soll die angemessene Reaktion auf Europas Kleidungsknappheit im Mittelpunkt stehen.
    17. Juli: Besuch König Abd al-Aziz' und Kronprinz Talals bei der Legion in Zarqa, um deren Vorbereitung auf Europa zu begutachten und für ihren Erfolg zu beten.
    18. Juli: Rückkehr nach Amman, Abschlussveranstaltung mit präsentierter Einigkeit und großem öffentlichen Fest, welches noch einen Tag andauert. König Abd al-Aziz fliegt jedoch vom Militärflugplatz Amman in seine Heimat zurück.


    Parlamentswahlen (27. September 1946 / 1. Dhu l-qaʿda 1365)
    Siehe Schwerpunkt.


    Dekapolis-Symposium in Adschlun (18.-21. November 1946 / 23.-26. Dhū l-Hiddscha 1365 / 24. Cheschwan 5707)
    In seinem dritten Jahr finden 150 Teilnehmer aus Politik und Wirtschaft zusammen, um über die Möglichkeiten zur Verknüpfung zu beraten. In diesem Jahr, in dem als Ehrengast der Wirtschaftsminister des Libanon sowie einige seiner Landsleute und Vertreter Cisjordaniens mit von der Partie sind, sollen sich die Vorträge und Diskussionen in erster Linie um das sogenannte Ringbahnprojekt drehen, welches die vier levantinischen Hauptstädte miteinander verbinden könnte – um seine Vorteile, Machbarkeiten und Herausforderungen.


    Jerusalemer Menschenrechtskongress (9.-13. Dezember 1946 / 15.-19. Muharram 1366 / 16.-20. Kislew 5707)
    Um den Geist des Aufbruchs aufzufangen, ehe er verweht, finden mit Cisjordanien, Libanon und Ostjordanien drei kleine Staaten in der heiligen Stadt zusammen, um im Sinne der drei abrahamschen Religionen die Debatte um die Menschenrechte um eine ganz eigene Deutung zu bereichern – und diese zum Fundament der jordanischen Verfassung werden zu lassen.
    Zu dieser Veranstaltung am historischen Ort werden um die dreihundert Teilnehmer erwartet.
    Geändert von Ghaldak (08. Juni 2018 um 12:45 Uhr)
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

  4. #124
    Hamburg! Avatar von [DM]
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    [QuKrönungs- und Siegesfeier (4. Januar 1946 / 30. Muharram 1365 / 2. Schebat 5706)
    Im Schatten der Feiern, die das Land für seine heimkehrenden Söhne und angesichts des erstrittenen Friedens abhält, findet in der alten Beduinenstadt Petra die Erhebung Abdallahs zum König statt. Die Zeremonie zwischen Steinen und Zelten, die sinnbildlich für die Verschmelzung aus altem und neuem steht, bedeute die Geburtsstunde von Ostjordanien, welches nicht nur Nabatäa und nicht nur Ost-Palästina sein solle, sondern das Bestmögliche beider Welten.
    Um diesen Traum zu verwirklichen, werden mit der Krönung auch die weiteren Schritte verkündet: Parlamentsvergrößerung auf demokratischer Basis, anschließend eine Verfassungs- und Menschenrechtserklärung.
    Unter den fünfhundert geladenen Gästen befinden sich nicht nur die Großen beider Seiten des Jordan, sondern auch Vertreter von Volk und Legion.
    Bestätigte Auslandsvertretungen: Großbritannien, Vereinigte Staaten, Türkei.
    Jordanlandkonferenz in Beirut (4.-8. Februar 1946)
    Die französische Botschaft in Beirut verkündet, dass es ihr eine besondere Ehre ist, in Zusammenarbeit mit dem britischen Hochkommissariat in Aden und der Libanesischen Republik Initiator und Gastgeber der zweiten Jordankonferenz zu sein, die das Gebilde festigen und die Zusammenarbeit vertiefen mag. So laden wir euch ein, ihr Vertreter und Verwaltungsbeamte der Jordananrainer, um mit uns darüber zu sprechen, wie es weitergehen mag.
    Jerusalemer Menschenrechtskongress (9.-13. Dezember 1946 / 15.-19. Muharram 1366 / 16.-20. Kislew 5707)
    Um den Geist des Aufbruchs aufzufangen, ehe er verweht, finden mit Cisjordanien, Libanon und Ostjordanien drei kleine Staaten in der heiligen Stadt zusammen, um im Sinne der drei abrahamschen Religionen die Debatte um die Menschenrechte um eine ganz eigene Deutung zu bereichern – und diese zum Fundament der jordanischen Verfassung werden zu lassen.
    Zu dieser Veranstaltung am historischen Ort werden um die dreihundert Teilnehmer erwartet.
    Der Libanon bestätigt alle Termine und wird mit einer Delegation erscheinen.
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
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    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
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  5. #125
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Königreich Irak

    Der Irak bittet die Regierung in Kuweit um mehr zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Räuberbanden.

    Eine große Bande konnte gestellt werden, doch weitere sind noch aktiv. Man stellt auch den Antrag, die Grenze mit einen Kaverlarie Regiment überschreiten zudürfen um im betroffenen Gebiet, in zusammenarbeit der Einheimischen Bevölkerung aktiv werden zu dürfen.

    Man sollte Jetzt nicht nachlassen und sich auf den Erfolg ausruhen. Sondern nachsetzen.





    Edit; Der untere teil gehört woanders hin, Ignorieren.
    .... dabei bekommen Sie auch nur die Einnahmen die gesammelt wurden, aus dem Jahr davor.
    Geändert von PaPaBlubb (26. Mai 2018 um 16:00 Uhr)

  6. #126
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    Abschlusserklärung der Jordanlandkonferenz von Beirut
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    unser erster Dank gilt erneut den Gastgebern und Schirmherren der Veranstaltung. Sie haben den Rahmen für gute Gespräche geschaffen und wir konnten eine weitgehende Übereinstimmung über den Kurs dieser Region hin zu einem friedlichen und ertragreichen Miteinander finden.
    Da allerdings zwei der Teilnehmer gerade vor großen Umbrüchen stehen, enden wir ohne Wachs und Siegel. Dafür werden die Gespräche erst einmal fernmündlich weitergeführt werden. Dafür seien alle Teilnehmernationen ganz herzlich am 18.-21. November 1946 nach Adschlun eingeladen, um dort - mit Gottes Segen - Ideen zu Beschlüssen zu formen,
    denn - und auch das möchten wir erwähnen - mit dem September wird die Geschichte der Mandatszeit in Palästina ein Ende finden. Die Beschlüsse, die folgen, werden also selbständigen Staaten mit selbstbewussten Parlamenten entspringen.

    Vielen Dank.
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

  7. #127
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    Sehr geehrtes Team der L’Équipe,
    Ihr Angebot stößt bei uns auf großes Interesse und die beiden haschimitischen Königreiche Irak und Ostjordanien möchten sich als Tandem anbieten, Eure lokalen Partner zu sein. Wir würden uns deshalb sehr freuen, wenn Sie uns mitteilen würden, was Sie für eine Kooperation als nötig erachten.

    Es grüßen freundlich,
    HKI und HKO
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

  8. #128
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    Vertragstext der ersten internationalen Ölkonvention steht fest

    Die Delegierten auf der ersten internationalen Ölkonferenz in Kairo haben sich nach dreimonatigen Verhandlungen auf einen Vertragstext für eine Ölkonvention einigen können. Die erarbeitete Konvention soll sowohl Investitionsschutz leisten als auch Ölförderstaaten vor ungeichen Verträgen schützen. Darüber hinaus finden sich in der Ölkonvention Maßnahmen, die dazu führen sollen, dass alle Vertragsparteien ihren Anteil zur Bewahrung eines friedlichen internationalen Ölmarktes leisten.

    Hervorzuheben ist an dieser Stelle Artikel 2 der Konvention. Er zielt darauf ab, Ölanlagen unter internationalen Schutz zu stellen und jede Zerstörung solcher Einrichtungen zu ächten. Deswegen verpflichten sich die Vertragsstaaten, im Frieden - vor allem aber im Krieg - von Angriffen auf Ölanlagen abzusehen. Damit diese freiwillige Verpflichtung schnell zu Völkergewohnheitsrecht werden kann, ist es auch möglich nur das Befolgen von Artikel 2 zu erklären, ohne Teil des Restvertrages zu werden.

    Zur Sicherung des Ölhandels verpflichten sich die Vertragsparteien beispielsweise, bedrohte Öllieferungen zwischen anderen Vertragsparteien zu schützen. Sie werden von der Profiteuren dieser Schutzmaßnahmen für den Aufwand entschädigt. Darüber hinaus verpflichten sich die Unterzeichner, keine bestehende Ölhandelswege durch ihre Länder zu schließen und den Ölverkehr durch ihr Land zu ermöglichen. Es kann jedoch ein Vorbehalt vor der Ratifikation erklärt werden, der dazu führt, dass die Vorschriften über den sicheren und freien Ölhandeln von dem ratifizierenden Staat nicht eingehalten werden müssen.

    Außerdem soll eine Kommission gegründet werden, die Richtlinien zur Berechnung gerechter Gewinnanteile in Ölförderverträgen erlässt. Diese sind zwar weitestgehen unverbindlich, schaffen aber Transparenz bei künftigen Verhandlungen. Eine Ausnahme von der Unverbindlichkeit findet sich für bereits geschlossene Verträge, bei denen eine Partei gravierend benachteiligt wurde. In diesem Fall kann nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren durch einstimmigen Beschluss der Kommission eine geringfügige Änderung der Quote zugunsten der Benachteiligten Partei erfolgen.

    Die Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern von Ölförder- und Ölabnehmerstaaten zusammen.
    Zur Streitschlichtung wird der Weg über die Schiedsgerichtsbarkeit und anschließend zum IGH festgelegt.


    Nun da der Vertragstext steht, liegt es an den Staaten, den Vertrag - oder sofern zulässig auch nur Teile davon - zu ratifizieren. Die Vorschriften treten einen Monat nach dem sie von mindestens sechs Staaten ratifiziert wurden in Kraft.


    Vertragstext:
    Achtung Spoiler:

    Internationale Ölkonvention



    Abschnitt I – Grundsätze


    Artikel 1
    Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Förderung von und der Handel mit Öl von größter Wichtigkeit für Fortschritt und Wohlstand in der Welt sind. Aus diesem Grund verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen.


    Artikel 2
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in Krieg wie in Frieden Ölbohrtürme, Raffinerien und Pipelines weder anzugreifen noch zu sabotieren.


    Artikel 3
    Zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen, die es Unternimmt, Ölförderanlagen oder Transportmittel zu sabotieren, die zu einem ausländischen Unternehmen gehören, das im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig ist. Erfolgt die Bestrafung, so können keine weiteren Ansprüche gegen den Staat aufgrund dieser Konvention geltend gemacht werden.




    Abschnitt II – Freier und Sicherer Ölhandel


    Artikel 4
    Die Vertragsparteien erklären, insbesondere auf See, notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels zu ergreifen, wenn dieser bedroht ist. Kosten für Handlungen die erforderlich sind um eine konkrete Gefahr des Ölhandels zugunsten einer oder mehrerer Vertragsparteien abzuwehren, sind auf Aufforderung von den Profiteuren der Abwehrhandlung zu tragen.


    Artikel 5
    Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, jedes Handeln zu unterlassen, das geeignet ist, bestehende Transportwege zwischen zwei Vertragsstaaten zu unterbrechen ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.


    Artikel 6
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Öllieferungen durch ihr Staatsgebiet, die für eine andere Vertragspartei bestimmt sind, nicht zu unterbinden. Durch diese Vorschrift kann jedoch kein Staat dazu gezwungen werden, Baumaßnahmen auf seinem Staatsgebiet gegen seinen Willen zu dulden.






    Abschnitt III – Ölförderverträge, Ölkommission


    Artikel 7
    Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen.


    Artikel 8
    Die Gewinnbeteiligung der Staaten auf deren Staatsgebiet Ölförderanlagen errichtet werden, ist vertraglich zu regeln und muss angemessen hoch sein.


    Artikel 9
    (1) Es wird eine internationale Kommission errichtet, die aus den Vertretern von jeweils zwei Vertragsparteien, die überwiegend Öl importieren und solchen die überwiegen Öl exportieren, besteht. Diese beschließt Richtlinien für die Berechnung angemessener Gewinnbeteiligungsquoten.
    (2) Die Richtlinien der Kommission sollen eine Basisquote erhalten, die eine angemessene Gewinnbeteiligung für Ölförderverträge, die nichts weiter als das erschließen eines Ölfeldes regeln, festlegen. Diese Basisquote soll zwischen 5 und 10 Prozent liegen und als Grundlage für die Berechnung aller weiteren Ölförderquoten dienen.
    (3) Die Kommission soll mindestens alle zwei Jahre neue Richtlinien vorlegen und ihre Besetzung alle vier Jahre von den Vertragsparteien festgelegt werden.


    Artikel 10
    Ölförderverträge in denen die Gewinnbeteiligung wesentlich von den Richtlinien der Kommission abweicht, müssen eine schriftliche Begründung für dieses Abweichen enthalten.


    Artikel 11
    Ölförderverträge zwischen zwei Vertragsparteien, die bereits bestehen, wenn diese Konvention in Kraft tritt, können spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich der Gewinnbeteiligung nachverhandelt werden, so dass sie den Richtlinien der Kommission entsprechen. Sollte eine der Vertragsparteien den Vertrag erst nach seinem Inkrafttreten ratifiziert haben, beginnt die zweijährige Frist mit dem Zeitpunkt der Ratifikation.


    Artikel 12
    Das Recht auf Neuverhandlung besteht schon vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn die vereinbarte Gewinnbeteiligung um mehr als 25 Prozent von dem angemessenen Wert abweicht.


    Artikel 13
    (1) Kann in den Neuverhandlungen keine bilaterale Einigung erzielt werden, so ist die Kommission als Vermittlerin anzurufen. Ist ein Kommissionsmitglied am Streitfall beteiligt, so wird es durch ein Vertretungsmitglied ersetzt.
    (2) Die Kommission erarbeitet einen Vermittlungsvorschlag. Sie kann vorläufig die Gewinnbeteiligung der Streitparteien durch einstimmigen Beschluss um bis zu drei Prozent verändern.
    (3) Die Vermittlungssitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.


    Artikel 14
    (1) Die Wahl der Kommission erfolgt über zwei Listen. Eine für Staaten, die überwiegend Öl importieren, eine für Staaten, die überwiegend Öl exportieren. Jede Vertragspartei kann sich zur Wahl stellen.
    (2) Jede Vertragspartei kann auf jeder Liste maximal zwei Stimmen abgeben, wobei sie jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben darf.
    (3) Von jeder Liste sind die beiden Staaten mit den meisten Stimmen gewählt. Die restlichen Kandidaten sind in der Reihe ihrer erhaltenen Stimmen die Ersatzmitglieder für die Kommission.
    (4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.




    Abschnitt IV – Vorbehalte


    Artikel 15
    Bei der Zustimmung zu diesem Vertrag, können die Vertragsparteien erklären, Verpflichtungen aufgrund der Art. 4-6 dieser Konvention nicht nachkommen zu wollen. Durch die Erklärung des Vorbehalts erlangen sie auch nicht die Rechte aus diesen Artikeln.


    Artikel 16
    Es steht jedem Staat offen, sich durch eine Erklärung selbst der Einhaltung von Artikel 2 zu verpflichten. Gleichzeitig verpflichten sie sich, in Streitfällen bezüglich seiner Auslegung an das in diesem Vertrag festgelegte Streitbeilegungsverfahren zu halten.




    Abschnitt V – Inkrafttreten, Schiedsgerichte, Außerkrafttreten


    Artikel 17
    Der Vertrag tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Er kann auch nur teilweise in Kraft treten, sofern bestimmte Artikel nicht von mindestens sechs Staaten ratifiziert werden.


    Artikel 18
    Streitfälle zwischen den Vertragsparteien oder der Kommission und den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention oder Ölhandel im Allgemeinen werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.


    Artikel 19
    Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Er wird nach Ablauf dieser Frist für alle Signatarstaaten, die binnen dieser Frist nicht ihren Kündigungswillen ausdrücken, um je 10 weitere Jahre verlängert, wenn es noch mehr als sechs Vertragsparteien gibt.

  9. #129
    Erfährt alles als letzter Avatar von Käsbert
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    Zitat Zitat von Käsbert Beitrag anzeigen
    Südland-Symposiums in Maskat (11.-15. März 1946)
    Das Königreich Ostjordanien und das Sultanat Maskat und Oman richten gemeinsam eine Veranstaltung aus, um mit Gebieten an den Küsten des indischen Ozeans ins Gespräch zu kommen. Eingeladen zu diesem Treffen sind Vertreter aus Tanganjika, Sansibar, Kenia, Somaliland, Eritrea, Cisjordanien, Nordjemen, Aden, Südjemen, Vertragsscheichtümer, Bahrain, Kuwait, Malediven, Ceylon, Malaya und Nord-Borneo.
    Es soll dabei geprüft werden, inwieweit diese Gebiete in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht voneinander profitieren können. Darüber hinaus dürfen sich die zweihundert geladenen Besucher auf ein reichhaltiges Begleitprogramm wie eine Stadt- und Hafenführung Maskats, Kamelpolo und eine Abendgesellschaft mit Käsehäppchen freuen.
    Auf Nachfrage geht auch eine (leicht verspätete ) Einladung an Persien hinaus.

  10. #130
    Grünkohlgroßmaul Avatar von Bassewitz
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    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Sehr geehrtes Team der L’Équipe,
    Ihr Angebot stößt bei uns auf großes Interesse und die beiden haschimitischen Königreiche Irak und Ostjordanien möchten sich als Tandem anbieten, Eure lokalen Partner zu sein. Wir würden uns deshalb sehr freuen, wenn Sie uns mitteilen würden, was Sie für eine Kooperation als nötig erachten.

    Es grüßen freundlich,
    HKI und HKO
    Bahrain und Südjemen bieten sich ebenso als Team an.
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
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    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
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  11. #131
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Ägypten auch, aber alleine

  12. #132
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    Jordanien lädt die UN-Generalsekretäre nach Jerusalem ein

    Die beiden Jordanien möchten ganz herzlich Trygve Halvdan Lie und Brahim Abbas zu deren Wahl zum UN-Generalsekretär und -Vize gratulieren. Wir möchten ihnen gegenüber auch eine Einladung aussprechen: Wir würden uns wirklich freuen und geehrt fühlen, wenn es ihnen gelänge, als Ehrengäste unseren Menschenrechtskongress im Dezember in Jerusalem zu bereichern.
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

  13. #133
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Der König fühlt sich sehr geehrt durch die Titelvergabe. Mit einem kritischen Blick zurück in seine eigene Vergangenheit beschließt er, dem Saus und Braus abzuschwören und sich fortan in Mäßigung zu üben. Es wird für das nächste Jahr eine bedeutende Spende für die Revovierung einer Moschee angekündigt.

    Die letzten Wahlen fanden 1942 statt, daher werden für 1947 Wahlen angekündigt. Er schlägt dem Parlament zudem vor, zukünftig feste Wahlperioden einzurichten. Alle vier bis sechs Jahre sollen Wahlen abgehalten werden. Es wird dem Parlament überlassen, für welchen Zeitraum es sich entscheiden möchte.

    Der König hat zudem über Radio Cairo ein so wunderbares Konzert der unnachahmlichen Umm Kulthum gelauscht und ist gelinde gesagt verzückt. Für einen späteren Termin im Jahr ordert er Karten und lässt davon bis auf ein paar für sich und sein Gefolge alle weiteren Karten an die Armee weiterreichen. Er möchte, dass diese an die Witwen und Waisen gefallener tapferer Soldaten gehen, damit diese ihn zu dem Konzert begleiten können.

  14. #134
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Das Königreich Irak

    Eine Frau hat sich züchtig zu kleiden, ein freizügiges tragen von knapper Kleidung nach Westlichen Vorbild ist im Irak Verboten und wird unter Strafe gestellt. Jedoch stet es einer Frau frei, eine eigene Farbwahl der Kleidung zutreffen, solange diese keinerlei Rebellische Symbolgestik mit sich bringt. Ebenso ist es mit Einverständnis des Vormund/ Ehemannes der Frau gestattet, westliche Kleider/Frauen Kleidung zu tragen, solange diese züchtig sind nicht zu knapp getragen werden.

  15. #135
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    Eine amtliche Verkündung Ostjordaniens

    Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Gäste,

    auch wenn uns die aktuelle Debatte kaum betrifft, machte sie uns doch auf einen im Argen liegenden Umstand aufmerksam: Auch die Frauen unserer Nation leisteten in Krieg wie auch im Frieden emsig und treu ihren Beitrag zur Schaffung unserer Schicksalsgemeinschaft, sodass es ungerecht wäre, sie nun außen vor zu lassen.
    Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Wahlhelfer von der UN, in Übereinstimmung von Königshaus und Parlament ergeht folgende Änderung: Alle erwachsenen Bürger, gleich ihres Geschlechts, haben das Recht, sich an der Wahl im September aktiv zu beteiligen.
    Danke sehr.
    Keep your eyes on me, now we're on the edge of hell.

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