Der Rat im Rat:
1. Die Vertragspartner sind alle Ratsmitglieder welche diesem Vertrag zustimmen. Genaueres siehe Artikel 8.
2. Abstimmungsleiter ist der Erzmagier von Naxos. Nur er kann Abstimmungen einleiten, abgesehen von speziellen Ausnahmefällen (siehe. Artikel 3).
3. Wenn mindestens die Hälfte aller Vertragspartner für eine Abstimmung ist, muss der Erzmagier von Naxos diese Abstimmung einleiten. Um dies festzustellen kann jederzeit eine provisorische Abstimmung von einem der Vertragspartner eingeleitet werden. Bei dieser Abstimmung besitzen alle Mitglieder eine Stimme, außerdem darf der Erzmagier von Naxos bei dieser Abstimmung nicht abstimmen. Sobald die Absolute Mehrheit erreicht wurde gilt die Abstimmung als erfolgreich, bei dieser Abstimmung muss jedoch vorher mit angegeben werden welche Abstimmung, nach Erfolg, erfolgen soll.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich dazu jeweils 3% ihres Reichseinkommens in einen Topf zu „geben“ der dazu dient um den Einfluss dieser Organisation zu „vergrößern“.
5. Über den Topf, und deren genauen Verwendungszweck, verwalten 3 Konsule, welche diesem Vertrag vorher jedoch zugestimmt haben müssen, diese werden von den anderen Vertragspartnern mit absoluter Mehrheit gewählt. Kommt es beim ersten Wahlgang zu keiner Einigung werden alle verbliebenen unbesetzten Ämter, im 2ten Wahlgang, mit relativer Mehrheit gewählt.
6. Beigetretene Länder können jederzeit ein Misstrauensvotum gegen einen der Konsule durchführen, daraufhin wird abgestimmt. Bei einer solchen Abstimmung besitzt der betroffene kein Stimmrecht. Bei dieser Abstimmung besitzen alle Länder soviele Stimmen wie ihnen nach Artikel 9 zusteht, eine Ausnahme besteht nur wenn eines der Mitglieder nach Artikel 11 in den Zustand eines Gründungslandes erhoben wird, dieses besitzt dann ebenfalls 3 Stimmen wie die anderen Gründungsländer.
Wenn mindestens 2/3 aller Stimmen für das Misstrauensvotum sind wird der Konsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben. Daraufhin leitet der Erzmagier von Naxos sofort die Wahl für einen neuen Konsul ein. Bis zu dessen Ende übernimmt der Erzmagier von Naxos das Amt des Konsuls, sollte jedoch der Erzmagier von Naxos der Konsul sein gegen den ein Misstrauensvotum erfolgreich durchgeführt wurde, oder bekleidet der Erzmagier von Naxos bereits das Amt eines Konsuls, übernimmt das Amt des Konsuls vorübergehend eines der Gründungsländer welches noch kein Amt innehat, welches Gründungsland das Amt übernimmt wird von den Gründungsländern mit relativer Mehrheit entschieden, dabei hat jedes Gründungsland eine Stimme. Bei einer solchen Abstimmung besitzt Naxos kein Stimmrecht.
Es kann nur ein Misstrauensvotum zur gleichen Zeit stattfinden, und während der Wahl eines neuen Konsuls, welche nach erfolgreichem Misstrauensvotum durchgeführt werden muss, kann kein Misstrauensvotum durchgeführt werden.
7. Die Konsule werden jeweils für 6 Jahre gewählt.
8. Man kann jederzeit ein Beitrittsersuchen stellen, dann wird sobald wie möglich eine Abstimmung eingeleitet. Das Beitrittsersuchen gilt als angenommen wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder, die abgestimmt haben, für das Beitrittsersuchen stimmen, es müssen jedoch mindestens immer die Hälfte aller Mitglieder dafür gestimmt haben. Bei einer solchen Abstimmung besitzen alle Mitglieder 1 Stimme.
9. Bei der Wahl der 3 Konsule besitzen alle Länder welche dem Vertrag von Beginn an zugestimmt haben 3 Stimmen, Länder welche dem Vertrag höchstens 3 Jahre später zugestimmt haben 2 Stimmen, und alle anderen, inklusive Länder welche bereits, mindestens, einmal ausgetreten sind, 1 Stimme. Ausnahme von dieser Regelung besteht nur nach Absatz 10.
10. Alle Länder welche 3 Stimmen, nach Artikel 9, besitzen gelten als Gründungsmitglieder. Alle anderen gelten als einfache Mitglieder, jedoch wenn mindestens 2/3 aller Gründungsmitglieder dafür stimmen kann ein Mitglied welches, nach Artikel 9, 2 Stimmen besitzt in den Status der Gründungsmitglieder erhoben werden. Bei einer solchen Abstimmung besitzt jedes der Gründungsländer 1 Stimme.
11. Bei Stimmengleichstand, bei jeder Abstimmung die die relative, einfache oder absolute Mehrheit erfordert, entscheidet die Stimme des Abstimmungsleiters. Handelt es sich bei einer solchen Abstimmung um eine bei der, der Erzmagier von Naxos nicht zugelassen ist, so z.B. eine Abstimmung nach Artikel 6, Absatz 2, Zeile 11 - 12, entscheidet die Stimme des Konsuls, wenn dies auch nicht möglich ist, etwa wenn 1 Konsul dafür und 1 Konsul dagegen stimmt, so entscheidet die Stimme des Landes welches den Ratsvorsitzenden stellt ist der Ratsvorsitzender nicht Mitglied, hat er also dem Vertrag nicht zugestimmt, so werden noch 3 weitere Wahlgänge initiiert, nach Ende des 3ten Wahlganges, sofern keine Mehrheit gefunden wurde, gilt die Abstimmung als erfolgreich sofern es sich um eine Abstimmung nach Artikel 6 handelt. Andernfalls gilt die Abstimmung als gescheitert.
12. Man kann den Vertrag jederzeit aufkündigen, jedoch gilt der Vertrag auch noch für weitere 3 Jahre bevor er als aufgelöst gilt. Während dieser Zeit gilt man als Austrittsland und verliert alle Rechte einen Konsul zu wählen, sich selbst aufzustellen oder ein Misstrauensvotum gegen einen der Konsule durchzuführen und alle anderen Rechte eines Mitglieds. Jedoch ist man Immer noch verpflichtet für die jeweilige Runde in der man Austritt die 3% „Abgaben“, in den Topf, zu zahlen.
13. Sollte Naxos aus diesem Vertrag austreten, wegen Bruchs aus diesem Vertrag geworfen werden oder vom Amt des Abstimmungsleiters freiwillig zurücktreten, so wird ein neuer Abstimmungsleiter mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen bestimmt, kommt es dabei zu keiner Einigung so bestimmt der Erzmagier von Naxos seinen Nachfolger.
14.Der Abstimmungsleiter kann, abgesehen vom Erzmagier von Naxos, sofern er nicht schon einmal aus dem Vertrag ausgetreten ist oder austreten musste oder freiwillig zurückgetreten ist, mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen wieder abgewählt werden.
Bei Tod des Erzmagiers von Naxos geht das Amt des Abstimmungsleiters an den neuen Erzmagier von Naxos, bei den Konsulen verhält es sich genauso, vorausgesetzt der Konsul verstirbt während seiner Amtszeit übernimmt bis dessen Ende der Nachfolger des Verstorbenen Erzmagier dessen Amt.
Bei Tod des Abstimmungsleiters, sofern Naxos schon einmal aus dem Vertrag ausgetreten ist oder musste oder es vom Amt des Abstimmungsleiters zurückgetreten ist, übernimmt ebenfalls der Nachfolger des Verstorbenen das Amt.
15. Bei der benötigten Anzahl an Stimmen für eine 2/3 Mehrheit wird immer aufgerundet, so benötigt man bei Insgesamt 16 Stimmen mindestens 11 Stimmen für eine 2/3 Mehrheit.
Fluch:
Die Zufriedenheit und die Öffentliche Ordnung, des Vertragsbrechers, sinkt auf den absoluten Tiefstand, in allen Provinzen des Landes, sowohl Zitadellen, Mark und Ratsprovinzen.