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Thema: [GK] RSG - Klage von An-Tarh

  1. #1
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    [GK] RSG - Klage von An-Tarh

    Vorerst sind eingeladen:

    Kurfürsten PaPaBlubb (BT) und Caporegime (Arrizwa)

    BJ
    Geändert von Brabrax (18. Juli 2019 um 19:03 Uhr)

  2. #2
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    Zunächst:

    Wollen wir die Klage bzgl. Shibat zulassen?


    Zitat Zitat von noxx-0
    Der Fürst von An-Tarh möchte den König von Shibat aufgrund des Bruchs der Normaljahresregelung und damit eingehender Schädigung der Nachbarstaaten Klagen.

  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von Caporegime
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    Hat jemand die Normaljahresregel parat? Also ich bin mir unsicher was die Rechtsgrundlage angeht.

  4. #4
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    Quelle

    TL;DR: "Gemäßigte" Sektierer, Kultler & Co. werden in Ruhe gelassen

  5. #5
    Registrierter Benutzer Avatar von Caporegime
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    Danke!

    Dem entnommen:

    Sollte es über die Anerkennung bestimmter Privilegien, die sich aus der Normaljahresregelung ergeben, vor Ort zu Unstimmigkeiten kommen, dürfen die jeweiligen Parteien vor der jeweiligen Rechtsinstanz Klage erheben.
    In Frage kommt hier wohl als "Privileg" die friedliche Existenz in Shibat. Kritisch: die jeweilige Partei. Der Fürst von AT ist wohl nicht Adressat dieser Rechte und damit eigentlich nicht klageberechtigt. In der Sache wäre ich streng und würde eine Klageerhebung durch die Betroffenen verlangen. Das sollte allerdings nicht allzu schwierig sein.

    Im Reich sind dies entweder der Kaiser, das kaiserliche Schiedsgericht oder der Reichstag. Sollten sich die Parteien nicht über den Adressaten der Klage einigen können, wird stets das Schiedsgericht mit der Sache befasst.
    Das Schiedsgericht wurde extra dafür geschaffen, ist zudem im Zweifel zuständig. Eine Einigung der Parteien ist wohl nicht zu erwarten, aber ist zunächst anzufragen.

    Sollten Vertreter einer Partei den Weg der Gewalt wählen, um ihren Standpunkt durchzusetzen, werden sie wegen des Bruchs des Reichsfriedens belangt.
    Das ist dann wohl die Rechtsfolge. Kommt das Schiedsgericht zu der Feststellung, dass Privilegien verletzt wurden, dann hat das Königreich Shibat die Option die Privilegien wieder einzuräumen. Andernfalls liegt ein Bruch des Reichsfriedens vor.

    In meinen Augen eindeutig zulässig, wenn die beiden Punkte ausgeräumt werden (Kläger; Einigung über Zuständigkeit und falls nicht das Schiedsgericht). Dann ist nur zu urteilen ob die friedliche Existenz in Shibat als Privileg gewertet wird und wenn ja ob eine Verletzung vorliegt.

    Soweit meine Einschätzung der Dinge.

  6. #6
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    Die Klageberechtigten sind mMn Kirche, Sektierer und mMn auch Kaiser(-reich) für den Bruch der Normaljahresregelung.

  7. #7
    Registrierter Benutzer Avatar von Caporegime
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    Ja also ein betroffener Adeliger oder dessen Lehnsherr wäre in meinen Augen wasserfest. Aber es sollte wohl nicht schwierig sein einen Vertriebenen in der Sache zu finden, der Klagen will.

    AT und andere betroffene Länder sind mehr als Nebenkläger geeignet.

  8. #8
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    @BJ:

    Klagt solch ein Betroffener/Lässt sich ein solcher als Kläger finden?

  9. #9
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Da inzwischen viele Adlige aus SHI auch in AT sind weil vertrieben wird sich da sicher jemand finden lassen. Und es gibt ja auch immer Adlige die Lehen auf beiden Seiten der Grenzen haben. Also das wird kaum ein Thema sein.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  10. #10
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    Dann haben wir:

    Hauptkläger: Adeliger von und zu Hintertupfingen aus Shibat (nun in AT) und ein paar andere.

    Nebenkläger: u.a. AT


    Klageinhalt:
    Vorwurf des Bruchs der Normaljahresregelung durch Shibat



    ---

    Ich würde dann AT und Shibat einladen, jedoch mit Restriktion, dass sie nur zu schreiben haben, wenn ihnen das Wort erteilt wird. Dabei kann auch einer von euch, PPB oder Capo, Wort führen und Fragen stellen. Dafür seid ihr ja mit hier.

  11. #11
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Zitat Zitat von Caporegime Beitrag anzeigen
    Ja also ein betroffener Adeliger oder dessen Lehnsherr wäre in meinen Augen wasserfest. Aber es sollte wohl nicht schwierig sein einen Vertriebenen in der Sache zu finden, der Klagen will.

    AT und andere betroffene Länder sind mehr als Nebenkläger geeignet.
    Es ist nicht unsere Aufgabe, klage berechtigte zusuchen. Die haben von selbst zuerscheinen und eine Anklage vor dem Reichstag vorzubringen. Das heißt ... AnThar als derzeitiger Hauptkläger muss die anderen suchen und mit an Bord hohlen.

  12. #12
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    An-Tarh ist aufgrund der Handlung von Shibat direkt betroffen.

    Dekret aus Shibat -> Leute flüchten in Nachbarländer -> Leute flüchten nach AT -> AT kann nicht alle versorgen und droht, zusammenzubrechen

  13. #13
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Das ist so nicht ganz korrekt.

    AT hatte das Flüchtlingsprobleme schon seitdem Mittenbergenkriege. Dabei hat es eine höchst uneinsichtige Außenpolitik betrieben. Es vermittelte den Eindruck das man die Flüchtlinge als zukünftige Steuerzahler sieht.

    AT konnte vor dem Shibat Dekret schon kaum bis gar nicht sein Land versorgen.

    Man kann Shibat also nur Indirekt anklagen, da durch die neue Flüchtlingswelle die Krise nur wieder verstärkt wurde. Die Krise war und ist auch vorher schon in AT gewesen.

  14. #14
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Normaljahresgesetz zur Herstellung des religiösen Friedens

    Achtung Spoiler:
    Das Reich legt mit Zustimmung von Turmkirche und Baumkirche eine Normaljahresregelung fest, um den Frieden, den die gütige Eho uns mit der Sorge für unsere Völker aufgetragen hat, zu bewahren. Als Grundlage gilt der erste Tag des vierten Monats im Jahr 53, in dem die Baumkirche Ihre eigene Verwaltung gegründet hat. Die Turmkirche akzeptiert diese Verwaltung, um ein Zeichen des Friedens zu setzen. Sämtliche Privilegien, die einer der Kirchen oder den gemäßigten Sektierern zum genannten Datum in einem Land, einer Stadt oder einer Region zugestanden wurden, sollen ihr auch fürderhin ohne Einschränkung oder Minderung gewährt bleiben. Die einzelnen Fürsten dürfen aus einem gerechten Grund weitere Privilegien einräumen, wenn diese nicht bestehende Rechte mindern. Der Zehnt an die Kirche bleibt von der eigenen Verwaltung unberührt und wird unvermindert abgeführt, wie es die bisherigen Reichsgesetze vorsehen. Dafür erhalten die Anhänger aller erlaubten Bekenntnisse vollen Zugang zu den sozialen und kirchlichen Leistungen der Turmkirche (Nahrungslieferungen, Suppenküchen, Zugang zu Krankenhäusern, Klöstern und Bibliotheken, Schutz durch Schildwachen etc.).

    Sollte es über die Anerkennung bestimmter Privilegien, die sich aus der Normaljahresregelung ergeben, vor Ort zu Unstimmigkeiten kommen, dürfen die jeweiligen Parteien vor der jeweiligen Rechtsinstanz Klage erheben. Im Reich sind dies entweder der Kaiser, das kaiserliche Schiedsgericht oder der Reichstag. Sollten sich die Parteien nicht über den Adressaten der Klage einigen können, wird stets das Schiedsgericht mit der Sache befasst. Sollten Vertreter einer Partei den Weg der Gewalt wählen, um ihren Standpunkt durchzusetzen, werden sie wegen des Bruchs des Reichsfriedens belangt.

    Die bisherigen Reichsgesetze bleiben von der Regelung unberührt; ein Reichsfürst muss also beispielsweise auch fürderhin der Kirche Ehos in Surg die Treue zu halten, wie es dem Herkommen entspricht. Auch erklärt das Reich, dass es sich in keiner Weise in theologische Fragen einzumischen wünscht, sondern ausschließlich den Frieden zu wahren sucht, ohne den es dem Menschen nicht möglich ist, den Blick zum Himmel, nach innen und zur Schöpfung der gütigen Eho zu wenden.

    Im Zuge der gemeinsamen Zustimmung von Turmkirche und Baumkirche zum Reichsgesetz wird außerdem vereinbart, dass in einem Abstand von zwei Jahren Konzilien in Kuzqur abgehalten werden, die von beiden Seiten beschickt werden und unter kaiserlichem Schutz und Schirm stehen. Dort sollen im Geiste der Liebe praktische Fragen, die den Frieden betreffen und wenn nötig auch theologische Themen besprochen werden.


    Shibat hatte den Sekten Anhängern im Land glaube ich nie Privilegien eingeräumt. Erst mit den Vertragsabschluß zwischen Ihm, TK und den Sektierern und sein entsprechenden Wortbruch kam es zu Prvilegien? Das muss ich mal recherchieren.

    Das heißt, wir sind letztendlich doch wieder beim Thema "Vertragsbruch" von Seiten Shibats? Jetzt müsste man den entsprechenden Vertrag raus suchen und gucken was von dem Inhalt letztendlich gegen die Normalsjahrsregelung verstößt?

  15. #15
    Imperiale Avantgarde Avatar von Brabrax
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    Und das entsprechende Dekret.

    Habe ich es in den letzten 10 Seiten Diplo übersehen oder ist es älter?

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