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Thema: [GK] Organisation des Kaiserreichs

  1. #1
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    [GK] Organisation des Kaiserreichs

    [01] [Der Kaiser und dessen Wahl]

    Bild
    [Reste des beim Bruch zerstörten Kaiserpalasts in El-Taebr]

    [Geschichtlich]


    Seit die Reiche der Menschen zu einem guten Teil vereint gewesen waren wurde von den Fürsten und Hohen des Landes ein Kaiser gewählt dessen Aufgabe es war den inneren Frieden zu sichern und das Reich gegen Feinde von außen zu verteidigen.
    De Facto waren über den längsten Zeitraum die inneren Streitigkeiten weit gefährlicher für den Bestand des Reiches als die Bedrohungen von außen denn da gab es außer den Handelsstaaten und einiger kleinerer Gebiete die nicht zum Reich gehörten "nur" noch den Kampf gegen die Drachen des Nordens. Wobei hierzu gesagt werden muss, dass die Drachen eher ins Reich der Legenden zählen denn reale Geschöpfe sind.
    So wurde der Kaiser zur Feuerwehr des Reiches und zu einem Reisekaiser, der von Krisenherd zu Krisenherd zog und das fragile Reich zusammenhielt während sich die anderen Fürsten um die reichen Pfründe stritten.
    Zur Hauptstadt wurde - aus rein pragmatischen Gründen - El-Taebr. Die Stadt war groß und reich genug um sich den Luxus leisten zu können Sitz der Krone zu werden und lag zudem sehr zentral so dass man trotz der Größe des Kontinents alle Gebiete innerhalb eines Sommerhalbjahres erreichen konnte. Zuletzt stellten zudem meist auch die Herren des Landes von El-Taebr den Kaiser.
    In den letzten knapp fünfzig Jahren rückte zuerst die Verteidigung des Südens, später dann der Schutz des Bruchs immer mehr in den Vordergrund.

    [Pflichten und Rechte des Kaisers]

    Wie bereits oben dargestellt wird vom Kaiser vor allem der Schutz gegen Bedrohungen von innen und außen erwartet. Darüber hinaus ist er das formelle Oberhaupt des Reiches, auch wenn die selbstbewussten Fürsten gerne die Macht des Kaisers beschneiden. Er fungiert - zumindest Theoretisch - auch als oberste Richterinstanz bei Streitereien zwischen den einzelnen Fürsten. Seit des Bruchs obliegt ihm die gesamte Verteidigung desselben vor Übergriffen der Nqetu und ist zudem Oberbefehlshaber des Reichsheeres und kann die Reichsacht aussprechen. Jedoch mit der Einschränkung, dass in den meisten Fällen eine Zustimmung der Mehrzahl der Fürsten dafür von Nöten ist. Der Kaiser kann sich die Kosten für seinen Hofstaat von den entsprechenden Staaten bezahlen lassen in welchen er sich unter dem Jahr aufhält. Den Kosten für die betreffenden Staaten steht ein Gewinn an Ansehen und der Schutz durch das kaiserliche Heer (soweit es der Kaiser zu seinem Schutz o.ä. mitführt entgegen. Gerichte und Reichstage werden idR dort abgehalten wo sich der Kaiser aufhält. Neben den Kosten kann der Kaiser zusätzlich das Stellen von Soldaten einfordern (nach einem entsprechenden Schlüssel), er darf Sondersteuern fordern wenn nötig oder auch die Regierungsgebäude in der Hauptstadt durch Zahlungen finanzieren lassen.
    Die Sondersteuern kann er wahlweise prozentual aus den Einnahmen der Staaten oder einen fixen Betrag fordern. Auch individuelle Forderungen sind möglich.
    Darüber hinaus kann der Kaiser auch die Reichsacht auszusprechen. Je nach Schwere des Auslösers und den geforderten Maßnahmen ist zuvor ein Ächtungsverfahren notwendig bei dem die Fürsten entsprechend ihrer Stimmen ein Mitspracherecht haben.
    Zuletzt sei gesagt, dass durch die letzten schwachen und zaudernden Kaiser sowie den Verlust der alten Reichsakten aus der Hauptstadt viel Wissen um die alte Handhabung der Rechte und Pflichten (auch über die hier genannten hinaus) verloren gegangen ist und sich letztlich Kaiser und Fürsten gemeinsam auf eine neue vertragliche Regelung einigen sollten!

    Viele Regelungen sind beim Bruch verloren gegangen. Seither wird vieles mehr oder weniger nach Gewohnheitsrecht gehandhabt. Eine gemeinsame Neuordnung durch die Fürsten ist von daher unabdingbar!

    [Wahl des Kaisers]

    Der Kaiser wird von den Fürsten auf Lebenszeit gewählt. Die Fürsten haben nach dem entsprechenden Schlüssel Stimmen bei der Wahl des Kaisers. Die Wahl findet in El-Taebr statt. Abstimmen können nur anwesende Fürsten oder solche die durch einen hochrangigen Vertreter der Abstimmung beiwohnen.
    Die Fürstenfamilie, welche den letzten Kaiser stellte hat bei der Abstimmung zum einen die doppelte Stimmzahl als gewöhnlich und kann mit einem Vetorecht die Wahl eines anderen Fürsten verhindern wenn es begründet werden kann.
    Der Kaiser kann - wenn überhaupt - nur einstimmig wieder abgewählt werden. Hierbei kann der Kaiser seine Stimmen nicht abgeben weswegen er bei der Einberufung einer solchen Abstimmung die Stadt verlassen muss und während der Abstimmung sich der Stadt nicht näher als auf zwanzig Kilometer nähern darf (weil er sonst lt. dem Verständnis der Thereshi seine Stimme eben doch abgeben könnte - wenn auch zu unrecht).
    Bei der Wahl bzw. Abwahl des Kaisers ist strittig ob nach dem neuen Stimmschlüssel die Handelsnationen ebenfalls eine Stimme abgeben dürfen, da sie formell nicht Teil des Reiches sind.
    Angehängte Grafiken Angehängte Grafiken
    Geändert von BruderJakob (04. Juni 2017 um 15:51 Uhr)
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  2. #2
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    [02] [Stimmschlüssel der Fürsten]

    Zuletzt kam es bei Abstimmungen zu dem Problem, dass es im Reich zwei Schlüssel gibt nach welchem abgestimmt wird. Das Problem ergab sich nach dem Bruch, als es vielen Fürsten er nicht möglich war an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dann auch die Herrschaften erloschen nachdem sie von den Nqetu erobert worden waren. Auch hier ist eine einheitliche Regelung - welche sich an den Bestehenden orientiert - dringend geboten.

    [Alt]

    [El-Taebr] 5
    [Bar-Talif] 2
    [Shibat] 4
    [Re-Hadot] 0
    [Fa'ir] 0
    [An-Thar] 2
    [An-Qalala] 4
    [Ordom] 2
    [Kuzqur] 1
    [Adaca] 1
    [Arrizwa] 1
    [Iriq] 2
    [Qor-Alad] 2
    [Aleija] 0
    [Ghand] 0
    [Doraea] 0
    [Cauros] 0
    [Lardissa] 0
    [Ekot-Emer] 5
    [Halak] 0
    Restliche Stimmen aus dem Süden zur Aufzählung nicht relevant.

    [Neu]

    [El-Taebr] 5
    [Bar-Talif] 2 bzw. n.b.
    [Shibat] 4
    [Re-Hadot] 2
    [Fa'ir] 1
    [An-Thar] 2 bzw. n.b.
    [An-Qalala] 4
    [Ordom] 2
    [Kuzqur] 2
    [Adaca] 2
    [Arrizwa] 2
    [Iriq] 2
    [Qor-Alad] 2
    [Aleija] 1
    [Ghand] 1
    [Doraea] 1
    [Cauros] 1
    [Lardissa] 1 bzw. 2
    [Ekot-Emer] 5
    [Halak] 1
    Theoretisch haben die aus dem Süden geflohenen das Recht einer Abgabe von 2 oder 4 Stimmen. Jedoch fehlt es an einer entsprechenden Struktur die ihnen die Abgabe auch ermöglichen würde.

    [Schlüssel]

    El-Taebr hat 4 Stimmen als eines der alten Königreiche sowie eine Stimme für den Sitz der Hauptstadt. Die Zusatzstimme macht sich nicht am Stellen des Kaisers fest.
    Die alten Königreiche haben 4 Stimmen.
    Alle anderen Fürstentümer haben 2 Stimmen.
    Jeweils eine Stimme hatten die Länder des alten Nordbundes, die zwar Teil des Kaiserreichs sind aber oft eine eigene Innenpolitik betrieben haben und nicht selten auch darüber hinaus ihr eigenes Süppchen kochten wie man so schön im Süden sagt. Nach dem Bruch wurden ihre Stimme bei vielen Abstimmungen auf 2 angehoben was sie als "normale" Fürstentümer kennzeichnet.
    Re-Hadot und Fe'ir wurden erst in den Wirren nach dem Bruch selbständige Fürstentümer. Fe'ir unterscheidet sich jedoch in einigen Belangen von den anderen Fürstentümern.
    Bar-Talif und An-Thar wurden teilweise von Abstimmungen nach dem Bruch ausgeschlossen, da sie weitgehend die staatliche Kontrolle über große Gebiete verloren hatten. Ansonsten hätten/haben sie auch jetzt weiterhin 2 Stimmen.
    Die fünf freien Handelsnationen im Osten hatten vor dem Bruch keine Stimmen. Nach dem Bruch und ihrer relativen Öffnung zum Kaiserreich erhielten sie bisher jeweils eine Stimme. Da Lardissa eine Sonderstellung einnimmt kann es mit einer oder zwei Stimmen abstimmen - je nachdem ob es sich weiterhin als freies Land oder Teil des Kaiserreichs ansieht.
    Da Ekot-Emer einen Sonderstatus innerhalb des Reiches genießt besitzt es ebenfalls 5 Stimmen. Theoretisch kann das Land aus dem Kaiserreich austreten.
    Halak ist kein Teil des Kaiserreichs. Daher hatte es bis zum Bruch keine Stimme, durfte jedoch im Gegensatz zu den Handelsstaaten bei den Abstimmungen anwesend sein. Im Zuge der Stimmvergabe an die Handelsstaaten erhielt Halak darüber hinaus ebenfalls eine Stimme.
    Da der neue Schlüssel eigentlich als Übergangslösung gedacht war und der alte nicht mehr angewendet werden kann da sich die Umstände dramatisch verändert haben ist es die Frage wie das einheitlich zukünftig geregelt werden soll.
    Geändert von BruderJakob (22. Mai 2017 um 14:51 Uhr)
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  3. #3
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    [3] [Struktur/Organisation/Gesetze des Reiches]

    Ab hier darf der jeweilige Kaiser die gemeinsamen Beschlüsse zu der inneren Organisation, der Struktur im Reich, den Beschlüssen zum Reichsheer und den beschlossenen Gesetzen und Maßnahmen posten.

    Bitte keinen Spam!
    Geändert von BruderJakob (03. Juni 2017 um 16:55 Uhr)
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  4. #4
    Oberst Klink
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    [B]Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse.[/B]

    Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse.

    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    Wenn ich es recht sehe, ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigen erreicht. Ich zähle sicherheitshalber nochmal durch!

    Edit: Es stimmt. Die erste Abstimmung ist damit erfolgreich beendet worden.

    Der kaiserliche Kanzleiverwalter Karim von Iriq gibt im Namen Seiner Majestät, des großmütigen und gerechten Kaisers Antiochos bekannt: Die versammelten Fürsten haben sich dafür entschieden, dass Beschlüsse des Reichstages inskünftig einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, um als angenommen zu gelten.

  5. #5
    Oberst Klink
    Gast

    Kaiserlicher Geheimdienst

    Kaiserlicher Geheimdienst


    Abstimmung kaiserlicher Geheimdienst zum Kampf gegen Rebellen/reichsfeindliche Elemente und Ermittlungen in für das Gesamtreich wichtigen Fällen.



    Genaugenommen hat er zwei Aufgaben:

    • Geheimoperationen (gegen Rebellen)
    • und Ermittlungen in Streitfragen zwischen Reichsmitgliedern oder auch nur in einem Reichsland.



    Ersteres betrifft zunächst nur Länder, die derzeit Rebellenprobleme im Land haben. Natürlich kann ich auch nach einem möglichen Sieg über die Rebellen in 10 Runden oder so die operative Abteilung theoretisch gegen euch nutzen, aber sie kann euch auch helfen, wenn ich sie auf Gegenspionage setze.
    Die Ermittlungen sind langfristig wohl der wichtiger Teil, weil sie wieder so etwas wie Reichsgerichtsbarkeit einen Hauch von Leben einhauchen und gerade in solchen Dingen wie An Qalala Gewissheit bringen können, wo ansonsten ewig schwelende Konflikte drohen.

    Dass einzelne Länder damit ein Problem haben einen fremden Dienst ins Land zu lassen, kann ich nachvollziehen, aber wir können dafür eine Lösung finden. Für die operative Abteilung denke ich an folgendes:

    Situation 1)
    Rebellen tauchen auf und der heimische Fürst verliert die Kontrolle über zumindest Teile seines Landes.
    => In diesem Fall setze ich ihn rigoros ein und bekämpfe die Rebellen in ihrem Rücken.

    Situation 2) Ein Fürst ersucht mich darum den Dienst in seinem Land aktiv werden zu lassen oder auf Gegenspionage bei ihm zu setzen.
    ==> dem komme ich selbstverständlich nach. Schließlich ist der Geheimdienst auch dafür gedacht. Evtl. anfallende Extrakosten trägt er dann jedoch selber.

    Situation 3) Aktionen ohne Einwilligung des betroffenen Fürsten.
    ==> Ein heißes Eisen und ich beabsichtigte von meiner Seite aus nicht dahingehend aktiv zu werden. Sollte es starke Hinweise geben, dass Reichsmitglieder Komplotte schmieden, sieht es anders aus, aber da ich mich auch vor dem Fürstentag verantworten muss, werde ich hier nicht nach Gutdünken zum Beispiel Guerra sabotieren, weil er sagen wir zuvor in Abstimmung xy anders als ich gestimmt hat. Da muss sich also bereits was deutliches abspielen, was nach Putsch oder dergleichen riecht, damit die Spionageabteilung offensiv und ungebeten aktiv wird.



    Die Ermittlungsabteilung soll eben aktiv werden, sobald es zu mysteriösen Ereignissen ohne klare Hintermänner kommt oder auch zum Aufspüren alter Dokumente und Artefakte die zum Beispiel Gebietsansprüche be- oder widerlegen. Die Abteilung wird auf Wunsch betroffener Fürsten aktiv. Dabei reicht es jedoch wenn eine der involvierten Parteien die Anfrage stellt. Vom Konzil unterscheidet sie sich insoweit, dass sie nicht nach magischen, sondern nach weltlichen Elementen sucht. Eine Aufgabe, für die es bisher niemand gibt.


    Zur Kontrolle. Es wird zu ineffizient, wenn der Geheimdienst dem ganzen Reichstag gegenüber Rechenschaft schuldig ist. Stattdessen sollte der RT zwei vertrauensvolle Fürsten auf Vorschlag des Kaisers wählen, deren Integrität über allem stellt und jene bekommen volle Einsicht in die Aktivitäten des Geheimdienstes. Der Bruder des Fürsten von Iriq wird als kaiserlicher Sekretär ebenfalls Akteneinsicht erhalten. Sollte der Posten des Sekretärs wechseln, wird der Fürstentag darüber befinden, ob der dritte Geheimratsposten weiterhin beim Sekretär verbleibt oder an einen anderen Fürsten geht.
    Im Fall von Missbräuchen rufen sie den RT ein und er befasst sich dann damit. Solange der Dienst seinen oben beschriebenen Job tut, obliegt sein Geschickt dem Kaiser und eben den drei Geheimräten.

    Solle El Taebr den Kaisertitel verlieren, so geht der Geheimdienst als Reichsinstitution auf den neuen Kaiser über. Wie aus der Gliederung erhältlich ist die Struktur El Taebrs nicht Bestandteil des RSD und verbliebe deswegen bei El Taebr auch im Falle des Verlustes der Kaiserkrone.
    Achtung Spoiler:
    Falls ich aus dem Spiel mal gedenke auszutreten und ihr Angst habt, dass nach mir Falke Kaiser von El Taebr wird, können wir vor meinem Abtreten dann von mir aus die Kontrolle auf den RT ausweiten.


    Gliederung:
    • RSD (Reichssicherheitsdienst) Im ganzen Reichsgebiet aktiv zu oben genannten Zwecken. Ihm angegliedert ist die Ermittlungsabteilung
    • Kaiserliche Geheimpolizei El Taebr: Die Sonderorganisation für die Hauptstadt


    Finanzierung:
    Für die Struktur in El Taebr entfällt sie auf El Taebr
    Für den RSD wird sie aus einem zweckgebunden Bestandteil des Kaiserzehntes erhoben, welche jedoch zum herkömmlichen, der zwischen 3 und 3,5 auf Dauer liegen soll, hinzugerechnet wird.

  6. #6
    Oberst Klink
    Gast
    Abstimmung zur Festlegung der Rechte und Pflichten von Kaiser, Fürsten und Reichstag:

    Hauptantrag:
    Kaiser alleine:
    Verwendung Kaisersatz (Neuabstimmung über diesen Punkt in 5 Jahren / Ende der Banditenkrise)
    Kriegssteuern gegen Ameisen
    Kaiserliche Ämter und das Reichsheer
    dauerhafte Senkungen/Erhöhungen des Kaiserzehnts


    Kaiser + kleiner Rat:
    Schiedssprüche abseits von Gebietsstreitigkeiten
    Ermäßigungen/Erlasse beim Kaiserzehnt
    Titelvergaben/Erhöhungen
    Ausarbeitung Reichsgesetzgebung


    Fürstentag:

    Reichsausschluss
    Reichsweite Gesetze und Projekte
    Offensivkriege
    Gebietsansprüche
    Bestätigung Reichsgesetzgebung


    Reichstag:
    Stimmverteilung
    Theresh-weite Gesetze und Projekte
    Verteidigung gegen die Nqetu
    Südlingsproblematik


    Außen vorgelassen die Reichsacht, weil diese zunächst einer Definition bedarf


    Dann kann man noch mit dazu schreiben, ob man von diesen Zusätzen etwas drin aufgenommen haben will:

    Beantragte Ergänzungen/Fragen
    1) Ekot-Emer ist generell für mehr Mitspracherecht für die Republiken
    2) Shibat ist für die Stimmverteilung als Sache des Fürstentags
    3) Re-Hadot fragt, ob Fürsten im Fürstentag Dinge beschließen, die sie unmittelbar selber betreffen - außerdem, wie wird der Fürstentag zusammengesetzt?
    4) An-Tarh für eine Begrenzung des Kaisersatzes (von - bis %)

    Erläuterungen:
    Zu 1) Wird es angenommen müssen wir besprechen welche Kompetenzen vom Fürsten- auf den Reichstag übergehen.
    zu 2) In diesem Fall haben die Reps in allen noch folgenden Abstimmung zum Stimmschlüssel kein Stimmrecht
    zu 3) Wenn man mit ja stimmt, heißt es, dass Fürsten Abstimmungen in sie betreffenden Angelegenheiten teilnehmen können. Zum Beispiel An Tarh und An-Qalala, wenn es ums Mittelgebirge geht. Eine Verneinung von Re Hadots Frage hätte in diesem Beispiel zur Folge, dass keiner der beiden an der entsprechenden Abstimmung teilnehmen dürfte.
    Zu 4) Wenn es angenommen wird, müssten wir die Begrenzung festlegen, bis wohin es ohne anderslautenden Beschluss gehen darf.


    Beispiel El Taebr:

    5 Stimmen Ja für den Haupt-Antrag.

    5 Stimmen Enthaltung Zusatz 1)
    4 Stimmen gegen Zusatz 2)
    5 Stimmen für ein Ja zu Re-Hadots Anfrage
    5 Stimmen gegen feste Grenzen, weil das künftige Änderungen weiter verkompliziert.


    Die Abstimmung wird bis Montag 20 Uhr gehen. Danach folgt die nächste.


    Ergebnis Nebenanträge:



    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Hauptantrag:
    38 dafür
    0 dagegen
    6 Enthaltung
    ---------
    44 abgegebene Stimmen
    Angenommen

    Zusatz 1
    13 dafür
    21 dagegen
    10 Enthaltung
    ---------
    44 abgegebene Stimmen
    Abgelehnt

    Zusatz 2
    14 dafür
    27 dagegen
    3 Enthaltung
    ---------
    44 abgegebene Stimmen
    Abgelehnt

    Zusatz 3
    27 dafür
    12 dagegen
    4 Enthaltung
    ---------
    43 abgegebene Stimmen
    Abgelehnt

    Zusatz 4
    6 dafür
    33 dagegen
    4 Enthaltung
    ---------
    43 abgegebene Stimmen
    Abgelehnt
    Geändert von Oberst Klink (25. September 2017 um 21:43 Uhr) Grund: Abstimmung zur Festlegung der Rechte und Pflichten von Kaiser, Fürsten und Reichstag:

  7. #7
    Oberst Klink
    Gast

    Der innere Reichsfriede/Geheimräte

    1) Abstimmung über die kaiserlichen Geheimräte:

    Wir schlagen hiermit den Emir von Bar Talif und den König von Ekot Emer als die beiden vom Reichstag zu bestätigenden Geheimräte im Kontrollgremium des RSD vor. Beide Herrscher erscheinen uns als die geeigneteten Kandidaten und beide Länder sind in keine Konflikte verwickelt, die ihre Integrität gegenüber bestimmten Reichsmitgliedern in Frage stellen.

    Wir ersuchen daher den Reichstag um Zustimmung zu den von uns vorgeschlagenen Kandidaten.

    2) Der innere Reichsfriede

    § 1 Fortan ist jedes Reichsland dazu verpflichtet wenn es den Kriegsgrund als gegeben ansieht, seinen Fall dem Reichstag vorzutragen.

    § 2 Der Reichstag hat dann in einer angemessenen Zeit (einer RL-Woche) sich auf einen Vorschlag zur Behandlung des Konfliktes zu einigen. Dies kann vom Segen für den Krieg über Kompromissverträge bis hin zur Ächtung des Krieges reichen.

    § 3 Kommt der Reichstag zu keinem Entschluss in der vorher festgelegten Frist (also nichtmal Zurückweisung des Kriegsgrundes), so können die Parteien den Konflikt selber austragen.

    § 4 Kriegserklärungen ohne zuvor den Streitfall dem Reichstag vorzulegen werden automatisch als Krieg gegen das Kaisertum gewertet und entsprechend geahndet.
    § 4 (1) Einzige Ausnahme stellt ein Vergeltungsschlag nach Übergriffen auf das eigene Hoheitsgebiet durch bewaffnete Verbände eines anderen Reichslandes da.
    § 4 (2) Selbiges gilt parallel für den Übergriff auf Schiffe eines Reichslandes durch ein anderes Reichsland da.
    § 4 (2) a) Sollte Re Hadot das beschlagnahme Schiff unverzüglich an Shibat aushändigen, findet dieser Zusatz auf den Konflikt Shibat/Re-Hadot keine Anwendung

    § 4a Der Krieg Shibats gegen Re-Hadot wird von diesem Automatismus mangels Bekanntheit von § 4 zum Zeitpunkt der Kriegserklärung ausgenommen.

    Die Abstimmungen zu den Geheimräten und dem Reichsfrieden enden spätestens am Mittwoch Punkt 18 Uhr.
    Ergebniss:
    Innerer Reichsfrieden und Bar Talif angenommen. Ekot Emer abgelehnt

    Zitat Zitat von Simato Beitrag anzeigen
    Abstimmung 1

    Bar-Talif
    29 dafür
    2 dagegen
    4 Enthaltung
    ---------
    35 abgegebene Stimmen
    Angenommen


    Ekot-Emer
    20 dafür
    11 dagegen
    4 Enthaltung
    ---------
    35 abgegebene Stimmen
    Abgelehnt


    ---------


    Abstimmung 2

    25 dafür
    1 dagegen
    10 Enthaltung
    ---------
    36 abgegebene Stimmen
    Angenommen

  8. #8
    Oberst Klink
    Gast

    Flottenabkommen

    Flottenabkommen

    § 1 Der Transit von Flotten bis zu 3 Schiffen ist jederzeit und ohne Anmeldung gestattet
    § 2 Ab 4 Schiffen muss dies entweder dem Transitstaat selber oder öffentlich bekanntgegeben werden
    § 3 Ebenfalls keiner Genehmigung bedarf die Jagd auf Piraten
    § 4 Einzelne Kurierschiffe (= Kleine Schiffe) dürfen jederzeit und ohne vorher einzuholende Genehmigung in jedem Hafen des Reiches einlaufen
    § 5 Kriegsschiffe (= ab mittleren Schiffe) sowie Versorgungsschiffe (Knorr) müssen vorher angekündigt werden und Bedarf einer Genehmigung des betroffenen Staates
    § 6 Ebenfalls einer Genehmigung bedürfen Manöver oder andere, nicht der Piratenjagd dienende Aufgaben. Diese müssen vom Anrainerstaat oder vom Kaiser genehmigt werden.
    § 7 Nicht verwehrt werden darf das einlaufen von Schiffen welche aufgrund ihrer Beschädigung sonst in Seenot zu geraten drohen
    § 8 Ausgenommen von sämtlichen Genehmigungsbedarf sind Schiffe welche im Namen des Kaisers fahren, dies ist zuvor öffentlich vom Kaiser zu bestätigen.
    § 8 (1) Kaiserliche Missionen ist die Passage nicht zu verwehren, aber auch sie sind den betroffenen Küstenanrainern im Vorfeld bekannt zu geben
    § 9 Alle Genehmigungen erfolgen sowohl für die Hin als auch für die Rückfahrt automatisch.

    Ergebnis:
    Mit 17 zu 6 Stimmen wurde das Flottenabkommen angenommen. Damit ist es von nun an Reichsgesetz und jeder muss sich daran halten!

  9. #9
    Oberst Klink
    Gast
    Abstimmung 1: Regelung zum Kleinen Rat


    § 1 Personelle Zusammensetzung und Amtszeit
    § 1 (1) Der Kleine Rat besteht aus dem Kaiser als Vorsitzender des Reichstages, dem Sekretär und den Vertretern der Regionen
    § 1 (2) Jedem der in § 6 benannten Regionen steht es zu, einen Vertreter zu entsenden.
    § 1 (3) Für Anträge betreffend Teresh-weiter Projekte oder Verteidigungsmaßnahmen gegen die Nqetu haben auch die Republiken und Halak das Recht einen gemeinsamen Vertreter in den kleinen Rat zu entsenden.
    § 1 (4) Die Amtszeit eines Ratsherren beträgt drei Jahre. Eine Begrenzung der Amtszeiten gibt es nicht.

    §2 Zu den Aufgaben des Kleinen Rates zählt es:
    a) Anträge und Gesetze vorzubereiten
    b) Sowohl auf sachliche als auch formelle Mängel hin zu überprüfen
    c) In strittigen Fragen betreffend die Reichstagsordnung zu entscheiden
    d) dem Kaiser beratend zur Seite zu stehen. In Angelegenheiten der Reichstagsordnung und der Reichsverwal-tung an sich betreffend.


    § 3 Abstimmungen
    § 3 (1) jedes Mitglied hat genau eine Stimme
    § 3 (2) In Pattsituationen zählt die Stimme des Kaisers doppelt.


    § 4 Ernennung und Absetzung von Ratsherrn
    § 4 (1) Für die Wahl des jeweiligen Regionsgesandten erhält jedes der Region zugerechnetes Land eine einzige Stimme
    § 4 (2) Die Absetzung von Ratsmitgliedern erfolgt:
    a) Im Falle von ungebührlichen Verhaltens eines Ratsmitgliedes kann der Kaiser diesen aus dem Rat absetzen. Ein neues Mitglied des Rates ist zu entsenden.
    b) Der Fürstentag kann ein Misstrauensvotum gegen ein Mitglied des kleinen Rates stellen. Wird diesem das Vertrauen entzogen, muss dieser zurücktreten. Ein neues Mitglied des Rates ist zu entsenden.
    c) Seine Region kann ihn ebenfalls absetzen.
    § 4 (3) Ebenso ist der Fürstentag für die Ratsherren aus dem Reich und der Reichstag für den reichsfremden Gesandten berechtigt einen Misstrauensantrag zu stellen.

    § 5 Regionen
    § 5 (1) Die Regionen sind der Norden, der Westen und der Osten.
    & 5 (1) Die Länder werden wie folgt zugeordnet:
    a) Norden besteht aus Adaca, Arrizwa, Kuzqur, Ordom und Ordom-Kedal
    b) Westen besteht aus An-Tahr, An-Qalala, Fa’ir, Re Hadot und Shibat
    c) Der Osten besteht aus Bar-Talif, Ekot-Emer, Iriq, Lardissa und Qor Alad
    § 5 (2) Der Kaiser wird keiner Region zugeordnet, solange keine Abwahl erfolgt.
    § 5 (3) Die Abwahl El Taebrs würde zur Folge haben, dass jenes dem Osten zugesprochen wird und für den neuen Kaiser die Regelung des § 6 (2) automatisch in Kraft tritt.

    Zusatz in zweiter Abstimmung b)


    [QUOTE]Alt b) Wahl mit Zweidrittelmehrheit
    Alt d) Erster Wahldurchgang 2/3, danach einfache Mehrheit

  10. #10
    Oberst Klink
    Gast
    Abstimmung 1

    Ekot Emer und Ordom Kedal haben sich darauf verständigt, dass man gemeinsam den vakanten Geheimratsposten besetzt. Für eine Amtszeit von 5 Jahren.

    Der Fürstentag hat dies bestätigt

    Eigene Stimme für Ordom-Kedal
    Ordom Kedal erhält vorab seine ihm zustehende Stimme als Reichsmitglied. Der Reicshtag hat dem seinen Segen erteilt.

  11. #11
    Zurück im Norden
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    Vertragsgesetz

    1. Jedes Reichsland ist berechtigt, Verträge mit auswärtigen Staaten und Institutionen zu schließen, die der wirtschaftlichen Entwicklung, der allgemeinen Sicherheit oder der Versorgung der Bevölkerung dienen sollen. Diese Verträge sind bei der kaiserlichen Kanzlei zu hinterlegen, sofern sie nicht bloß einen einmaligen Vertragszweck beinhalten (etwa ein reiner Kreditvertrag ohne zusätzliche Absprachen oder der einmalige Ankauf von Getreide). Verträge dürfen sich grundsätzlich nicht gegen Kaiser und Reich richten. Ein geheimer Vertrag darf vertraulich hinterlegt werden, so dass nur der Kaiser selbst darauf Zugriff hat [Spielextern könnten wir das so machen, dass es einen Faden für diese Verträge gibt, in dem die geheimen Abmachungen in Spoiler verpackt werden].

    2. Verträge, welche die Sicherheit des Reiches beeinträchtigen können, weil sie die Stationierung reichsfremder Truppen oder Schiffe auf Reichsgebiet, die Überlassung von Herrschaftsrechten oder eine Unterstellung von Soldaten eines Reichslandes unter fremden Befehl beinhalten, müssen dem Kaiser und dem kleinen Rat zur Bestätigung vorgelegt werden. Andernfalls sind sie nicht gültig.

    3. Vor Zustandekommen dieses Gesetzes vereinbarte Verträge bleiben grundsätzlich gültig, da man im Reich an der Vertragstreue als einer wichtigen Säule der Gerechtigkeit und des Friedens festhält. Auch diese Verträge sind jedoch wie in Absatz 1 beschrieben bei der kaiserlichen Kanzlei zu hinterlegen. Außerdem können im Falle einer möglichen Bedrohung von Nachbarländern vom kleinen Rat oder vom Reichstag besondere Auflagen beschlossen werden, welche geeignet sind, den Frieden und die Sicherheit zu gewährleisten.

  12. #12
    Zurück im Norden
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    Ewiger Reichslandfriede

    Der Reichstag des Kaiserreiches beschließt hiermit einen Ewigen Reichslandfrieden, um die den Fürsten von der gütigen Eho anvertrauten Völker zu behüten und zu bewahren und das Land zu stärken, damit es den Ameisen standhalten möge.

    I. Kein Reichsmitglied ist berechtigt, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses (15. 3. 53) gültigen Landesgrenzen in feindlicher Absicht zu überschreiten oder in anderen Ländern direkt oder indirekt Unruhe zu schüren, Banditen und Plünderer zu unterstützen oder auf andere Weise die Stabilität eines Reichsmitgliedes zu untergraben. Ausnahme ist eine gültige Reichsacht. Friedliche, einvernehmliche Grenzkorrekturen auf dem Wege von Verhandlungen sind jedoch jederzeit möglich, wenn sie öffentlich bekannt gegeben werden.

    II. Um Ungerechtigkeiten zu beseitigen, wird die Reichsacht hiermit klar geregelt. Sie wird aufgrund rechtswidriger oder treuloser Handlungen eines Fürsten gegen sein eigenes Volk oder gegen das Reich vom Kaiser offiziell angedroht. Der betroffene Fürst hat dann einen (Spiel-)Monat Zeit, vor dem Reichstag Stellung zu beziehen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Kann er die Vorwürfe entkräften oder ist er bereit, sein Fehlverhalten wiedergutzumachen (und führt dieses Versprechen auch aus), wird er offiziell vom Kaiser freigesprochen. Andernfalls erklärt der Kaiser ihn für geächtet, woraufhin alle Reichsmitglieder verpflichtet sind, keinerlei Unterstützung für den Geächteten zu leisten und auf Anforderung des Kaisers Truppen oder eine Kriegssteuer zur Verfügung zu stellen. Hat ein Fürst den Eindruck, die Entscheidung des Kaisers zur Acht sei ungerecht oder zu hart, kann er jedoch ihre Aufhebung im Reichstag fordern. Dieser Antrag wird ausnahmsweise mit einer einfachen Mehrheit rechtskräftig. Der geächtete Fürst selbst kann sein Stimmrecht in diesem Fall nicht wahrnehmen.

    III. Bei klar zutage tretenden Rechtsbrüchen eines Reichsmitgliedes entfällt die Möglichkeit, die Achtaufhebung zu fordern. Auf die Androhung der Acht erfolgt hier nach Ablauf der Monatsfrist sofort ihre Wirksamkeit, wenn der betreffende Fürst den Rechtsbruch nicht abstellt. Klar zutage tretende Rechtsbrüche sind Bündnisse mit auswärtigen Mächten gegen das Reich, die Aufkündigung der Vasallentreue („Austritt“), die Verweigerung des Kaiserzehnts und eine militärische Aggression gegen ein nicht geächtetes Reichsmitglied. In Zweifelsfällen (wenn beispielsweise ein Teil der Fürsten einen auswärtigen Vertrag für einen klaren Rechtsbruch und ein anderer Teil denselben für völlig rechtmäßig hält) ist der Aufhebungsantrag jedoch zulässig.

    IV. Alle Reichsfürsten haben der Kirche von Surq und der gütigen Eho die Treue zu halten. Auf die Exkommunikation eines Fürsten erfolgt der in Abschnitt II festgelegte Reichsachtprozess.

    V. Der Kaiser selbst kann nicht der Acht verfallen. Wird er jedoch exkommuniziert oder gewinnen mehrere Fürsten den Eindruck, er handle tyrannisch und willkürlich, können vier Reichsmitglieder gemeinsam im Reichstag eine Abstimmung zu seiner Absetzung fordern. Der Kaiser hat dann einen Monat Zeit, die Vorwürfe zu entkräften. Halten nach Ablauf dieser Frist mindestens vier Reichsmitglieder daran fest, ihn absetzen zu wollen, beginnt sofort die Abstimmung, welche mindestens eine („echte“) Woche zu laufen hat. Stimmt der Reichstag mit Dreiviertelmehrheit für die Absetzung des Kaisers, so hat er abzudanken und es erfolgt eine Neuwahl. Der Kaiser kann sowohl bei der Abstimmung über seine Absetzung wie bei der Neuwahl seine Stimmen abgeben. Auch die übrigen Rechte bei der Kaiserwahl bleiben ihm erhalten. Stimmt jedoch der Reichstag (ohne Berücksichtigung der Kaiserstimmen) geschlossen für seine Absetzung, kann er zwar seine Stimmen bei der Neuwahl abgeben, hat jedoch kein Vetorecht gegen einen neuen Herrscher wie bei einer gewöhnlichen Kaiserwahl. Anders als bei der bisherigen Praxis muss der Herrscher jedoch nicht die Stadt verlassen, da er ja inskünftig auch ohne einstimmiges Votum des Reiches abgesetzt werden kann.

    VI. Nichtmitglieder des Reiches haben bei allen die Reichsacht und die Kaiserabdankung betreffenden Abstimmungen kein Stimmrecht, da gegen sie auch keine Reichsacht verhängt werden kann.

    VII. Nichtmitglieder des Reiches können aber jederzeit beantragen, dem ewigen Landfrieden beizutreten, womit er dann auch für sie gilt. Damit sind sie jedoch ausdrücklich weder der Rechtsprechung des Reiches noch dem Ächtungsverfahren unterworfen.

  13. #13
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    Neuer Stimmenschlüssel und Abstimmungsmodus für den Reichstag

    Fortan gilt folgender Stimmschlüssel

    El Taebr: 5 Stimmen + 1 Südlingsstimmen
    Shibat 5 + 2 Südlingsstimme
    An Qalala: 4 Stimmen + die 5. Stimme, die bis 67 n.d.B an Gohar geht. Laut Friedensvertrag für ein Jahr sistiert
    Ekot-Emer: 5 Stimmen – laut Vertrag sistiert.
    Qor Alad: 4 Stimmen + 1 Südling (Im Falle einer Rangerhöhung zum Königreich erhält es automatisch eine weitere Stimme)
    Ordom: 3 Stimmen
    Adaca: 3 Stimmen
    An Tar: 3 Stimmen
    Iriq: 3 Stimmen
    Bar Talif: 3 Stimmen + 4 Kaiserstimmen
    Kuzqur und Alyeb: 3 Stimmen
    Re Hadot 2
    Fa’ir 2 + eine gemeinsame Südlingsstimme mit Re Hadot
    Arrizwa: 3 Stimmen
    Ordom-Kedal: 2 Stimme
    Freie Reichsstadt Gohar: 1 Stimme von AQ bis zur Abstimmung
    Surq: 1 Stimme


    Stimmen von Ländern, die nicht in einem Lehnsverhältnis zum Kaiser stehen:

    Aleija: 1 Stimme (laut Vertrag bei Reichsangelegenheiten sistiert)
    Ghand: 1 Stimme (laut Vertrag bei Reichsangelegenheiten sistiert)
    Doraea: 1 Stimme (laut Vertrag bei Reichsangelegenheiten sistiert)
    Cauros: 1 Stimme (laut Vertrag bei Reichsangelegenheiten sistiert)
    Lardissa: 1 Stimme
    Halak: 1 Stimme
    Kirche für das Kirchenterritorium von Surq: 1 Stimme


    Neues Stimmquorum: Einfache Mehrheit.

    Das Stimmquorum wird auf einfache Mehrheit herabgesetzt. Sollten jedoch drei der vier großen Länder (An Qalala, El-Taebr, Shibat, Qor Alad) und im Falle einer AUfhebung des Vertrages mit Ekot-Emer vier der 5 großen Länder (An Qalala, El-Taebr, Ekot-Emer, Shibat, Qor Alad) gegen den Antrag stimmen, gilt für selbigen ein 2/3 Quorum.

    Enthaltungen werden fortan nicht mehr für das nötige Quorum gewertet.

    Die Freie Reichsstadt Gohar erhält bis zum Zeitpunkt der Abstimmung die 5. Stimme von An Qalala. Mit Beendigung der Abstimmung fällt die Stimme unabhängig vom Ausgang an An Qalala zurück. Sollte Gohar seine endgültige Unabhängigkeit fortbestehen lassen, so erhält es automatisch eine oder zwei Stimmen.


    Die Macht des Kaisers und das Kaiserreich von Theresh sind religiös legitimiert und somit ist die Kirche der Kinder Ehos die tragende Säule unseres Reiches. Von ihr abgefallene Häretiker verlieren automatisch ihr Stimmrecht im Reichstag.

    Als Häretiker gilt ein Reichsfürst, der entweder
    1) sich der Apostasie schuldig macht, indem er zu einer anderen Glaubensrichtung konvertiert oder
    2) der Kirche den ihr zustehenden Zehnt von 10 % verweigert.

    Zur Feststellung dessen, ob der Tatbestand der Apostasie im Sinne des Reichsgesetzes vorliegt, müssen Kaiser und Kirche darüber übereinkommen.
    Geändert von BruderJakob (16. Juni 2019 um 00:26 Uhr) Grund: Stimmschlüssel aktualisiert

  14. #14
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    Aufnahme neu aufgenommener Reichsmitglieder in die Regionen

    Der Reichstag hat beschlossen, dass die Reichsgrafschaft Cobar als stimmberechtigtes Mitglied in die Region des Westens aufgenommen wird, bis eine Entscheidung über die Fortdauer der Unabhängigkeit getroffen worden ist.

    Falls neue Staaten im Kaiserreich entstehen oder dem Kaiserreich beitreten, obliegt es dem Kaiser, diese nach bestem Wissen und Gewissen einer Region zuzuordnen. Die betreffende Region kann die Aufnahme des Neumitglieds nach Abstimmung ablehnen. In diesem Fall entscheidet der Reichstag.

    Nachtrag 1: Wahlmodus für den Vertreter der Ostregion im Kleinen Rat des Kaiserreiches:

    - Jedes Land der Region hat eine Stimme. Gegenwärtig stimmberechtigt sind also Ekot-Emer, Qor-Alad, Iriq, Bar-Talif und Lardissa. Sollte der Kaiser irgendwann nicht mehr aus ElTaebr kommen, wäre der dortige König ebenfalls stimmberechtigt.
    - Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Nicht abgegebene Voten und Enthaltungen werden bei diesem Quorum nicht berücksichtigt.
    - Die Amtszeit eines Vertreters beträgt jeweils drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

    Gegenwärtiger Vertreter des Ostens im Kleinen Rat ist der einstimmig gewählte König von Ekot-Emer für die Jahre 52, 53 und 54.

    Nachtrag 2: Wahlmodus für den Vertreter der Nordregion im Kleinen Rat des Kaiserreiches:

    - Der Posten wechselt im Zweijahresrhythmus zwischen den an der Region beteiligten Ländern Adaca, Arrizwa, Kuzqur, Ordom und Ordom-Kerdal.

    Gegenwärtiger Vertreter ist der Fürst von Ordom für die Jahre 52 und 53.
    Geändert von Jon Snow (09. Mai 2018 um 17:22 Uhr)

  15. #15
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    Reichsschiedsgericht

    Im Einklang mit dem Inneren Reichsfrieden sollen Reichsländer ihre Streitigkeiten künftig nicht mit Waffengewalt austragen, sondern im Falle des Scheiterns einer gütlichen Lösung den Streitfall vor das kaiserliche Schiedsgericht bringen. Jenes wird gebildet, um dem Kaiser in Anbetracht der schieren Größe des Reiches und der damit einhergehenden häufigen Auftretens von internen Konflikten unterstützend und beratend zur Seite zu stehen.

    § 1 Aufgabenbereich
    Vermittlung und falls dies scheitert Schiedssprüche bei Streitfällen zwischen Reichsfürsten, sowie zwischen Reichsfürsten und deren Aftervasallen. Falls letzteres von einem der beiden Streitparteien vor das Schiedsgericht gebracht wird. (ist bisher ja auch so, dass unzufriedene Adlige zu mir rennen)

    § 2 Zusammensetzung
    § 2 (1) Neben dem Kaiser als Vorsitzenden setzt sich das Reichsschiedsgericht aus zwei Fürsten zusammen, denen vom Kaiser die Kurwürde verliehen wird.

    § 3 Absetzung eines Kurfürsten
    § 3 (1) Bei entsprechenden Fehlverhalten hat der Kaiser das Recht die Kurwürde zu entziehen
    § 3 (2) Ebenso kann der Reichstag ein Misstrauensvotum mit einfacher Mehrheit stellen, wenn zumindest drei stimmberechtigte Reichsfürsten sich für die Aberkennung der Kurwürde aussprechen.

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