November 1931 n. Chr.
Die Eastern Airforce unter Toyotomi Hideyoshi verfügte vorerst nur über 10 Luftschiffe in Bath, mit denen sie aber die normannische Flotte bei Tönsberg angriffen und ein Einheitslinienschiff bombardierten, auch wenn es im Schutzbereich von Zerstörern lag.
Himilkon landet unterdessen bei Krugersdorp. Die Armee betrug dort 7000 Mann, darunter 3000 gemischte Kavalleristen, 2000 Infanteristen und einem Nachschubzug, der Rest örtliche Milizen.
Himilkon ließ die Stadt zugleich von der Eskorte der Landungsflotte beschießen, die mit 20 Zerstörern, 10 gekaperten Kuttern und einem schwer gepanzerten Schiff ausgestattet war.
Isoroku Yamamoto schlug bei Lucknow zurück und ließ seine Kavallerie die englischen Außenposten in den eroberten indischen Wachtürmen niederbrennen.
Mit einer größeren Einheit marschierte er zudem südlich und eroberte das Fort zwischen Palo Alto und Chittagong, wo er die Küstenbatterie eroberte und als Bombarden einsetzte.
Die normannischen Truppen in der Enklave trieben die eroberte Pferdeherde auseinander. Ihre leichten Kavalleristen eroberten die Wachtürme in Fort Khulna, während ein Panzerzug das andere sternförmige Fort angriffen und dort die Wachtürme zerstörten, aber die Kavallerie verschonten.
Weitere Reiter überschritten die Nordgrenze Westpakistans und plünderten ein Gewerbegebiet und eine Gemeinde im Umland von Colchester. Ihr Anführer war der neue General Narses.
In Belfast gab es einen Aufstand von ehemaligen IRA-Mitgliedern, die sich mit den neuartigen Panzerbüchsen aus sowjetischen Beständen bewaffneten und dort gegen die Sowjets ebenso wie gegen England kämpften. Ihr erstes Ziel waren Bautrupps, die das öde Sumpfland im Osten der Stadt aufforsten sollten.
Die Zulu kündigten die Lieferung von Kupfer, Eisen, Robben, Reis, Weizen, Holz und Äpfeln gegen Aluminium auf. Statt dessen kauften sie Zucker gegen Kupfer und Äpfel, sowie Geflügel gegen Reis und Weizen.
Januar 1932 n. Chr. forderte Marie Antoinette die Lieferung von Luftreifen an Gibraltar zum Nulltarif. Da sie aber nichts dafür boten, wurde dies abgelehnt.
Bergleute entdeckten in Palo Alto eine reiche Silberader in einem Bergwerk.
In Schottland, Mexiko und auf den Bahamas wurde je ein großer Ingenieur geehrt.
Amerika feierte einen großen Sieg - der in anderen Ländern wegen seiner Zerstörungswut eher Entsetzen auslöste. Die amerikanischen GIs waren in Madras eingefallen und hatten eine mehrtägige Plünder- und Zerstörungsorgie durchgeführt, an deren Ende kein Stein mehr auf dem anderen stand. Notre Dame, die Geburtskirche, der Pergamonaltar sowie die Shwedagon-Pagode waren der Nachwelt für immer verloren.
Die Kirchen im Zululand litten unter vermehrten Kirchenaustritten.
Charles III. de Bourbon-Montpensier, genannt Connétable von Bourbon, zeichnete sich als Admiral von Jersey im Kampf gegen die normannische Flotte aus.
Henry Tucker trat als Premier der Sowjetunion zurück, weil er weder den Kriegskurs noch die irischen Aufstände mittragen konnte. Seine Nachfolge übernahm Emmerson Mnangagwa "das Krokodil", der Vizepräsident von Zimbabwe. Er führte das Land wie eine Erbmonarchie und führte den Freihandel in der Außenwirtschaft ein.
Der gemeinsame Krieg gegen Indien führte dazu, dass die Vereinigsten Staaten von Amerika sowie ihre Bundesstaaten Schottland und Serbien die Grenzen für England öffneten.
Mexiko bot Muscheln, Kaninchenfelle und Seide sowie 100 Peso für englische Milchprodukte.
Jerseys Gewerkschaften konnten von ihren Verbündeten in England das Wissen über Hochbau, Luftreifen, sowie die Relativitätstheorie erhalten. Dafür brachten sie ihnen 351000 Pfund für die Streikkassen sowie die Unterstützung, erste Tarifverträge durchzusetzen.
"Der Tarifvertrag in Deutschland ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien. Ein vergleichbares Rechtsinstitut ist in Österreich nach dem Arbeitsverfassungsgesetz der Kollektivvertrag, im schweizerischen Arbeitsrecht der Gesamtarbeitsvertrag.
Als ein Äquivalent in angelsächsischen Ländern kann das als Collective Agreement bezeichnete Abkommen zwischen den Arbeitsmarktparteien angesehen werden, das allerdings in einer vollkommen anderen Rechtstradition gründet.
Nach deutschem Recht enthält der Tarifvertrag Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) regeln und die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) festlegen. Zu den Tarifvertragsparteien zählen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits.
In Westdeutschland arbeiteten 2015 rund 51 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb, der einem Branchentarifvertrag unterlag, in Ostdeutschland rund 37 Prozent. Firmentarifverträge galten für 8 Prozent der westdeutschen und 12 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten. Seit 1998 ist ein Abwärtstrend in der tarifvertraglichen Bindung der Beschäftigten sowohl in West- wie in Ostdeutschland zu verzeichnen.
Eine entscheidende Bedeutung des Tarifvertrags besteht darin, dass er die rechtliche Unausgewogenheit, die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleicht. Im Tarifrecht selbst gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr. In Deutschland genießen beide Tarifvertragsparteien – die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände – als Koalitionen ihrer Mitglieder den gleichen Schutz und die gleichen Rechte nach Art. 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Ihre Rechte bezüglich des Einsatzes von Arbeitskampfmitteln sind komplementär: „Dem Streik entspricht die Aussperrung, gleichgültig, ob die von einem Arbeitgeberverband beschlossen und von den einzelnen Arbeitgebern durchgeführt wird oder ob ein oder mehrere Arbeitgeber sie durchführen.“[3]
Mit der Tarifautonomie und dem entsprechenden Tarifrecht gewährt der Staat den Tarifparteien einen Autonomiespielraum, die Regeln ihrer Zusammenarbeit autonom auszugestalten. Sie können dies schneller und flexibler regeln, als dies bei stärkerer Beteiligung des Staates möglich wäre.
Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.
Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers (Günstigkeitsprinzip) erlaubt. Damit der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, müssen daneben der Betrieb in den fachlichen und örtlichen, der Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Die Tarifbindung folgt aus der Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft). Tarifgebunden ist auch der Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag direkt mit der Gewerkschaft schließt. Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeber trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht tarifgebunden sein, wenn die Satzung des Verbandes eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (so genannte OT-Mitgliedschaft) vorsieht und der Arbeitgeber diese Form der Mitgliedschaft innehat.
Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich durch eine so genannte Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden. Man unterscheidet zwischen dynamischen Klauseln (Inbezugnahme des jeweiligen Tarifvertrages, auch als Jeweiligkeitsklausel bezeichnet) und statischen Klauseln (Inbezugnahme des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifvertrages). Was gewollt ist, ist im Zweifel durch das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung zu klären.
Ein Sonderfall ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags anzuwenden unabhängig von dem Willen der Arbeitsvertragsparteien.
Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG).
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag – oft Flächentarifvertrag – geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet (so genannte Nachbindung, § 3 Abs. 3 TVG). Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt, ein Arbeitskampf ist unzulässig (streitig).
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (Nachwirkung, § 4 Abs. 5 TVG). Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die im Tarifvertrag geregelt waren, statisch weiter gelten. Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. auch Änderungskündigung). Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist, gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres verändert werden. Der Tarifvertrag gilt aber nur in dem Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs galt; der Arbeitnehmer nimmt nicht mehr an den Änderungen im Tarifvertrag teil, die nach Betriebsübergang erfolgen, weil es insoweit doch gerade an der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt.
Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung, nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch eine sog. Gleichstellungsabrede, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags Bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt. Der Grund liegt vor allem darin, den Mitarbeitern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied der Gewerkschaft zu werden, denn die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Unzulässig wären in Tarifverträgen sogenannte Absperrklauseln (oder Closed-Shop-Klauseln), wonach ein Unternehmen nur (gewerkschaftlich) organisierten Arbeitnehmern die Bedingungen des Tarifvertrages gewähren oder gar nur solche Arbeitnehmer beschäftigen darf. Eine solche Regelung verstößt nach einhelliger Meinung gegen die Negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG). Umstritten ist dagegen die Wirksamkeit sogenannter Differenzierungsklauseln, die organisierten Arbeitnehmern einen Vorteil gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern gewähren. Ein Vorteil beim Erhalt des Arbeitsplatzes bei Personalabbau ist hierbei wohl unzulässig, während rein finanzielle Vorteile vermutlich zulässig sind.
Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies im Tarifvertrag durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind durch einzelvertragliche Regelung zulässig jedoch nicht durch Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 3 BetrVG. Zum Teil enthalten Tarifverträge auch ausdrückliche Regelungen zur konkreten Umsetzung eher allgemeiner Tarifbestimmungen in die betriebliche Praxis, z. B. durch ergänzende Betriebsvereinbarungen. Ein Beispiel ist die Umsetzung des Leistungsentgeltes im öffentlichen Dienst im Rahmen des § 18 TVöD.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sogenannte außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages liegt. In der Praxis werden auch beispielsweise Angestelltenverträge von Mitarbeitern nichttarifgebundener Konzerntöchter als AT bezeichnet, auch wenn deren Vergütungen und Konditionen deutlich schlechter sind als im entsprechenden Tarifvertrag.
Tarifautonomie bedeutet, dass Tarifverträge allein von den Tarifvertragsparteien selbst ausgehandelt werden. Eine Einflussnahme durch Regierung oder Verwaltung, Gesetzgeber und Rechtsprechung ist nicht zulässig. Vielmehr müssen staatliche Stellen ihre Neutralität wahren. Die Tarifautonomie ergibt sich aus Art. 9 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die vorrangige Bedeutung der Tarifautonomie kommt auch in § 77 Abs. 3 BetrVG zum Ausdruck: Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die „durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“, nicht durch Betriebsvereinbarung regeln. Die Betriebsparteien haben in diesen Angelegenheiten keine Möglichkeit, Regelungen mit normativer Wirkung für die Arbeitnehmer zu vereinbaren (Prinzip des Tarifvorrangs).
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil – z. B. Friedens- und Einwirkungspflicht).
Er enthält daneben und vor allem Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), die Begründung und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (normativer Teil). Tarifverträge enthalten beispielsweise Bestimmungen zu folgenden Punkten:
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, …)
Arbeitszeiten
Urlaubsanspruch
Arbeitsbedingungen
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Laufzeit des Vertrages(Wikipedia)
Die Einführung von Tarifverträgen verbessert die Situation von Arbeitnehmern. Das bedeutet zum einen starke Lohnsteigerungen, die die Kosten antreiben können. Zudem kann ein Mindestlohn eingeführt werden, was die Kosten für Kapitalgesellschaftern erhöht, aber zu einer besseren Motivation der Mitarbeiter führt (vermehrte große Persönlichkeiten sowie mehr Forschung in der Hauptstadt)."
Die Einführung eines Tarifvertrags für Staatsbedienstete - dazu gehörten auch Hofschreiberinnen - kostete das Land 107900 Pfund im Halbjahr. Die Einführung des Mindestlohnes anstelle der leistungsabhängigen Facharbeiterlöhne wurde jedoch abgelehnt.